Aus der Begründung:
Nach § 176 (3) KO. können das Konkursgericht und der Konkurskommissär Rekursen außer in den im § 522 ZPO. verzeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn ihre Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann. Nach § 63 (2) AO. ist diese Vorschrift auf das Ausgleichsverfahren sinngemäß anzuwenden. Es ist nun nicht einzusehen, daß die genannte Erächtigung nur für das Gericht erster Instanz gelten sollte. Deshalb ist auch das Rekursgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, in Konkurs- und Ausgleichssachen berechtigt, dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtmittel selbst stattzugeben, wenn dies ohne Nachteil eines Beteiligten geschehen kann (vgl. Bartsch - Pollak, Komm. II, S. 28, Anm. 53 zur Einleitung). Diesfalls hat sich nun nach der Entscheidung der zweiten Instanz der Sachverhalt insofern geändert, als die Ausgleichsgläubigerin Anna S., die allein gegen den den Ausgleich bestätigenden Beschluß der ersten Instanz Rekurs erhoben hatte, ihren Rekurs zurückzog. Da im Zeitpunkt der Überreichung dieser Eingabe die Entscheidung des Rekursgerichtes zwar gefällt, der Rekurswerberin aber noch nicht zugestellt war, kann ihre zunächst nur prozessuale Erklärung der Zurücknahme des Rechtsmittels bei Anwendung des Grundsatzes des § 914 ABGB., der auch zur Auslegung einseitiger Parteiwillenserklärungen heranzuziehen ist (vgl. Gschnitzer im Klang[2] IV 402 und die dort zitierten Entscheidungen SZ. XI 71 und GlU. 15.371), nicht anders verstanden werden, als daß die genannte Ausgleichsgläubigerin damit nachträglich ihr Einverständnis zum angebotenen und von der qualifizierten Gläubigermehrheit angenommenen Ausgleichsvorschlag des Schuldners zum Ausdruck brachte. Es enthält somit die Zurücknahme des Rechtsmittels die materiellrechtlich bedeutsame Zustimmungserklärung dieser Gläubigerin zu den im Ausgleich vorgesehenen Vereinbarungen. Nach § 48 AO. können allerdings die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden. Das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung der Berechtigten zu einer derartigen Beschränkung ihrer Ansprüche ist dahin zu verstehen, daß ihr Stillschweigen allein, also etwa ihre Nichtbeteiligung an der Ausgleichstagsatzung, bei der die Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag erfolgt, noch nicht zum Verlust ihrer Rechte führt. Es ist jedoch auch nicht notwendig, daß die Berechtigten ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Beschränkung ihrer Ansprüche mit bestimmten Worten erklären, vielmehr genügt ein positives Handeln des Gläubigers, aus dem seine Absicht, den Vorschlag anzunehmen, völlig eindeutig hervorgeht. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 48 AO. macht nun allerdings die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens unzulässig (§ 3 (1) Z. 3 AO.), bzw. ist sofern - wie hier - der Ausgleichsvorschlag erst nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Aufnahme einer solchen Beschränkung abgeändert wurde und es dennoch zur Annahme dieses Vorschlages durch die entsprechenden Mehrheiten, aber gegen die Stimme auch nur eines einzelnen Berechtigten kam, die Bestätigung eines derartigen Ausgleiches zu versagen (§ 50 Z. 1 AO.). Diesbezüglich ist also dem Rekursgericht durchaus beizustimmen. Da jedoch die einzige Partei, die die Bestätigung des Ausgleichs bekämpft hatte, der darin vorgesehenen Beschränkung ihrer Rechte im Sinne des § 48 AO. zustimmte, ist der vom Rekursgericht herangezogene Grund zur Versagung der Bestätigung nachträglich weggefallen. Ein anderer Versagungsgrund nach § 50 AO. liegt nicht vor. Überdies ist nach der jetzt maßgebenden gegenwärtigen Sachlage (vgl. Bartsch - Pollak, a. a. O. S. 27, Anm. 50 zur Einleitung, Fußnote 146, und Rintelen, Handbuch d. österr. Konkurs- und Ausgleichsrechtes S. 45, wonach bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel auch Ereignisse nach der Erlassung des angefochtenen Beschlusses zu berücksichtigen sind) durch die Bestätigung des Ausgleiches niemand beschwert, weshalb das Rekursgericht ohne Nachteil eines Beteiligten seine Entscheidung selbst im Sinne der §§ 176 (3) KO., 63 (2) AO. dahin abändern hätte können, daß es den Beschluß des Erstgerichtes wiederherstellte. Da das Rekursgericht von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ermächtigung keinen Gebrauch machte, war es Sache des Obersten Gerichtshofes, auf Grund des neuen Sachverhaltes die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Nach Paragraph 176, (3) KO. können das Konkursgericht und der Konkurskommissär Rekursen außer in den im Paragraph 522, ZPO. verzeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn ihre Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann. Nach Paragraph 63, (2) AO. ist diese Vorschrift auf das Ausgleichsverfahren sinngemäß anzuwenden. Es ist nun nicht einzusehen, daß die genannte Erächtigung nur für das Gericht erster Instanz gelten sollte. Deshalb ist auch das Rekursgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, in Konkurs- und Ausgleichssachen berechtigt, dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtmittel selbst stattzugeben, wenn dies ohne Nachteil eines Beteiligten geschehen kann vergleiche Bartsch - Pollak, Komm. römisch zwei, S. 28, Anmerkung 53 zur Einleitung). Diesfalls hat sich nun nach der Entscheidung der zweiten Instanz der Sachverhalt insofern geändert, als die Ausgleichsgläubigerin Anna S., die allein gegen den den Ausgleich bestätigenden Beschluß der ersten Instanz Rekurs erhoben hatte, ihren Rekurs zurückzog. Da im Zeitpunkt der Überreichung dieser Eingabe die Entscheidung des Rekursgerichtes zwar gefällt, der Rekurswerberin aber noch nicht zugestellt war, kann ihre zunächst nur prozessuale Erklärung der Zurücknahme des Rechtsmittels bei Anwendung des Grundsatzes des Paragraph 914, ABGB., der auch zur Auslegung einseitiger Parteiwillenserklärungen heranzuziehen ist vergleiche Gschnitzer im Klang[2] römisch vier 402 und die dort zitierten Entscheidungen SZ. römisch elf 71 und GlU. 15.371), nicht anders verstanden werden, als daß die genannte Ausgleichsgläubigerin damit nachträglich ihr Einverständnis zum angebotenen und von der qualifizierten Gläubigermehrheit angenommenen Ausgleichsvorschlag des Schuldners zum Ausdruck brachte. Es enthält somit die Zurücknahme des Rechtsmittels die materiellrechtlich bedeutsame Zustimmungserklärung dieser Gläubigerin zu den im Ausgleich vorgesehenen Vereinbarungen. Nach Paragraph 48, AO. können allerdings die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden. Das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung der Berechtigten zu einer derartigen Beschränkung ihrer Ansprüche ist dahin zu verstehen, daß ihr Stillschweigen allein, also etwa ihre Nichtbeteiligung an der Ausgleichstagsatzung, bei der die Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag erfolgt, noch nicht zum Verlust ihrer Rechte führt. Es ist jedoch auch nicht notwendig, daß die Berechtigten ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Beschränkung ihrer Ansprüche mit bestimmten Worten erklären, vielmehr genügt ein positives Handeln des Gläubigers, aus dem seine Absicht, den Vorschlag anzunehmen, völlig eindeutig hervorgeht. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 48, AO. macht nun allerdings die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens unzulässig (Paragraph 3, (1) Ziffer 3, AO.), bzw. ist sofern - wie hier - der Ausgleichsvorschlag erst nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Aufnahme einer solchen Beschränkung abgeändert wurde und es dennoch zur Annahme dieses Vorschlages durch die entsprechenden Mehrheiten, aber gegen die Stimme auch nur eines einzelnen Berechtigten kam, die Bestätigung eines derartigen Ausgleiches zu versagen (Paragraph 50, Ziffer eins, AO.). Diesbezüglich ist also dem Rekursgericht durchaus beizustimmen. Da jedoch die einzige Partei, die die Bestätigung des Ausgleichs bekämpft hatte, der darin vorgesehenen Beschränkung ihrer Rechte im Sinne des Paragraph 48, AO. zustimmte, ist der vom Rekursgericht herangezogene Grund zur Versagung der Bestätigung nachträglich weggefallen. Ein anderer Versagungsgrund nach Paragraph 50, AO. liegt nicht vor. Überdies ist nach der jetzt maßgebenden gegenwärtigen Sachlage vergleiche Bartsch - Pollak, a. a. O. S. 27, Anmerkung 50 zur Einleitung, Fußnote 146, und Rintelen, Handbuch d. österr. Konkurs- und Ausgleichsrechtes S. 45, wonach bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel auch Ereignisse nach der Erlassung des angefochtenen Beschlusses zu berücksichtigen sind) durch die Bestätigung des Ausgleiches niemand beschwert, weshalb das Rekursgericht ohne Nachteil eines Beteiligten seine Entscheidung selbst im Sinne der Paragraphen 176, (3) KO., 63 (2) AO. dahin abändern hätte können, daß es den Beschluß des Erstgerichtes wiederherstellte. Da das Rekursgericht von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ermächtigung keinen Gebrauch machte, war es Sache des Obersten Gerichtshofes, auf Grund des neuen Sachverhaltes die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.