Rechtssatz RS0052071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052071
Entscheidungsdatum
29.09.1967
Rechtssatz
Nach § 48 AO ist es nicht notwendig, daß die Berechtigten ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Beschränkung ihrer Ansprüche mit bestimmten Worten erklären, vielmehr genügt ein positives Handeln des Gläubigers, aus dem seine Absicht, den Vorschlag anzunehmen, völlig eindeutig hervorgeht.Nach Paragraph 48, AO ist es nicht notwendig, daß die Berechtigten ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Beschränkung ihrer Ansprüche mit bestimmten Worten erklären, vielmehr genügt ein positives Handeln des Gläubigers, aus dem seine Absicht, den Vorschlag anzunehmen, völlig eindeutig hervorgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0052071
Dokumentnummer
JJR_19670929_OGH0002_0050OB00187_6700000_002