Begründung:
Das gemäß § 40 Abs 1 MRG mit einem die Wohnung top 51 im Haus ***** betreffenden Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers befaßte Erstgericht wies diesen wegen Verfristung ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:Das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG mit einem die Wohnung top 51 im Haus ***** betreffenden Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers befaßte Erstgericht wies diesen wegen Verfristung ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Im Frühjahr 1994 erfuhr der Antragsteller, daß die Wohnung top Nr. 51 im Haus *****, zu vermieten sei. Da er bei Besichtigung feststellte, daß in der Wohnung umfangreiche Sanierungsarbeiten vorzunehmen sein würden, wollte er eine Sanierung der Wohnung durch die Antragsgegnerin vor Mietbeginn auf deren Kosten erreichen. Er verhandelte deshalb längere Zeit mit der damaligen Hausverwaltung I*****, über diese Frage. Die Antragsgegnerin wollte ursprünglich einen monatlichen Hauptmietzins von S 15.000,-- netto vereinbaren. Der Antragsteller schlug hingegen vor, monatlich S 5.000,-- Hauptmietzins zu zahlen und im Gegenzug die erforderlichen Sanierungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Antragsgegnerin war jedoch nur zu einer Reduzierung des Hauptmietzinses auf S 12.000,-- bereit.
Da der Antragsteller die Wohnung unbedingt haben wollte, erklärte er sich letztlich dazu bereit, einen monatlichen Hauptmietzins von S 12.000,-- netto zu bezahlen und überdies die notwendigen Sanierungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen.
Im Zuge eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der Hausverwaltung im Mai 1994, und zwar jedenfalls vor dem 11. 5. 1994, sagte der Antragsteller endgültig zu, die Wohnung zu diesen Konditionen anmieten zu wollen; als Mietbeginn wurde der 15. 5. 1994 vereinbart.
Der Mitarbeiter der Hausverwaltung nahm dieses Anbot des Antragstellers nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der I*****, Dr. G*****, an. In weiterer Folge wurde der Mietvertrag im Sinne der erzielten Einigung ausgefertigt und letztlich vom Antragsteller bereits am 11. 5. 1994 unterschrieben.
Der Antragsteller hatte nämlich sehr darauf gedrängt, bereits einige Tage vor dem 15. 5. 1994 Zugang zur Wohnung haben zu können, weil dieser Tag ein Sonntag war und er bereits das - durch einen Feiertag verlängerte - Wochenende für Arbeiten in der Wohnung nützen wollte. Er ersuchte deshalb die Hausverwaltung, ihm die Wohnungsschlüssel bereits vor dem 15. 5. 1994 auszufolgen.
Aus diesem Grund wurde seitens der Hausverwaltung mit dem Antragsteller vereinbart, daß er die Schlüssel bereits am 11. 5. 1998 - Zug um Zug gegen Unterfertigung des Mietvertrages und Zahlung der vereinbarten Kaution - erhalten könne. Der Antragsteller kam auch tatsächlich an diesem Tag in das Büro der Hausverwaltung, unterfertigte den Mietvertrag, erlegte die Kaution von S 49.000,-- und erhielt die Wohnungsschlüssel. Auf sein Ersuchen wurde ihm an diesem Tag auch eine Bestätigung ausgestellt, wonach er ab 15. 5. 1994 Hauptmieter der Wohnung *****, top 51, sei.
Seitens der Antragsgegnerin, nämlich durch den damaligen Geschäftsführer der Hausverwaltung, Dr. G*****, und den Prokuristen, wurde der Mietvertrag erst am 6. 6. 1994 unterfertigt. In der Hausverwaltung I***** erfolgte die firmenmäßige Fertigung eines Mietvertrages nämlich nicht durch die die Vertragsverhandlungen führenden, mit Handlungsvollmacht dafür und auch etwa für die Ausstellung einer Bestätigung ausgestatteten Mitarbeiter ("Sachbearbeiter"), sondern immer entweder durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder aber durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit dem Prokuristen. Da sich die Geschäftsführer oft auf Geschäftsreisen befinden, kommt es häufig vor, daß ein Mietvertrag erst relativ lange nach Beginn des Mietverhältnisses seitens der Hausverwaltung unterfertigt wird.
Der gegenständliche Mietzinsüberprüfungsantrag, der den Zeitraum 15. 5. 1994 bis 30. 4. 1998 erfaßt, wurde am 15. 5. 1997 bei der zuständigen Schlichtungsstelle eingebracht.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt, daß der Antragsteller die 3-jährige Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung versäumt habe, weil diese bereits am 11. 5. 1994, dem Tag, an dem der Mietvertrag mündlich abgeschlossen wurde und der Antragsteller nicht nur die Kaution zahlte, sondern auch die Wohnungsschlüssel - also die Verfügungsmacht über das Objekt - erhielt, zu laufen begonnen habe. Dies ergebe sich aus dem Regelungszweck der Fristbestimmung, mit der ein uferloses Anwachsen der Beweisprobleme pro futuro vermieden werden sollte. Es könne dahingestellt bleiben, ob der im Mietvertrag mit 15. 5. 1994 vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses mündlich auf den 11. 5. 1994 abgeändert worden sei.Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt, daß der Antragsteller die 3-jährige Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung versäumt habe, weil diese bereits am 11. 5. 1994, dem Tag, an dem der Mietvertrag mündlich abgeschlossen wurde und der Antragsteller nicht nur die Kaution zahlte, sondern auch die Wohnungsschlüssel - also die Verfügungsmacht über das Objekt - erhielt, zu laufen begonnen habe. Dies ergebe sich aus dem Regelungszweck der Fristbestimmung, mit der ein uferloses Anwachsen der Beweisprobleme pro futuro vermieden werden sollte. Es könne dahingestellt bleiben, ob der im Mietvertrag mit 15. 5. 1994 vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses mündlich auf den 11. 5. 1994 abgeändert worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Es sei zwar richtig, daß die Bestimmung des § 16 Abs 8 MRG keine ausdrückliche Regelung trifft, ab wann die Frist zur Geltendmachung einer Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung zu laufen beginnt. Doch liefere schon die Wortinterpretation einen Anhaltspunkt dafür, daß die genannte Bestimmung nicht an den Zeitpunkt der Zahlung eines den zulässigen Höchstbetrag übersteigenden Mietzinses anknüpft. Im ersten Satz des § 16 Abs 8 MRG werde davon gesprochen, daß "Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam" seien, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Absatz 1 bis 7a zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Im zweiten Satz der genannten Bestimmung wird ausdrücklich darauf abgestellt, daß "die Unwirksamkeit" - wohl nach dem ersten Satz der mehrfach genannten Bestimmung: von Mietzinsvereinbarungen - binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen ist. Damit ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, daß für den Beginn der in § 16 Abs 8 MRG verankerten Präklusivfrist auf den Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarungen und nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung bzw nicht auf aus unwirksamen Zinsvereinbarungen resultierenden Rückforderungsansprüche abzustellen ist. Da § 16 Abs 8 Satz 2 MRG die Unwirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung meint, sei eine behauptete Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung binnen einer Präklusivfrist von drei Jahren ab Mietvertragsabschluß gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39 MRG) geltend zu machen (vgl MietSlg 48.278 f). Der Antragsteller vermenge in seinen Ausführungen die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG für die Geltendmachung der Unzulässigkeit einer Mietzinsvereinbarung mit der Verjährungsfrist für die Rückforderung nicht den Bestimmungen des MRG entsprechender Zahlungen. Im Rahmen der vom Antragsteller dargestellten historischen Interpretation des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG an Hand der Materialien zur Novelle BGBl I 1997/22 übersehe er, daß die genannte Bestimmung bereits mit dem 3. WÄG BGBl 1993/800 eingeführt wurde und daher die zu letzterem Gesetz bezughabenden Materialien für eine historische Interpretation heranzuziehen wären. Als diesbezügliche Erkenntnisquelle stehe nur der Ausschußbericht (GP XVIII AB 1268) zur Verfügung, wo es zu § 16 Abs 8 MRG heißt, daß die neu vorgesehene Präklusivfrist von drei Jahren der Tatsache Rechnung trägt, daß die Angemessenheit des Hauptmietzinses nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist und eine Überprüfung zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt erhebliche Beweisprobleme verursachen würde (vgl Würth/Zingher, WohnR 94, Anm 27 zu § 16 MRG sowie Auszug aus dem AB S 57). Ein Anhaltspunkt, daß Anknüpfungspunkt für die Präklusivfrist der Mietzinszahlungszeitpunkt wäre, finde sich nicht.Es sei zwar richtig, daß die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG keine ausdrückliche Regelung trifft, ab wann die Frist zur Geltendmachung einer Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung zu laufen beginnt. Doch liefere schon die Wortinterpretation einen Anhaltspunkt dafür, daß die genannte Bestimmung nicht an den Zeitpunkt der Zahlung eines den zulässigen Höchstbetrag übersteigenden Mietzinses anknüpft. Im ersten Satz des Paragraph 16, Absatz 8, MRG werde davon gesprochen, daß "Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam" seien, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Absatz 1 bis 7a zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Im zweiten Satz der genannten Bestimmung wird ausdrücklich darauf abgestellt, daß "die Unwirksamkeit" - wohl nach dem ersten Satz der mehrfach genannten Bestimmung: von Mietzinsvereinbarungen - binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen ist. Damit ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, daß für den Beginn der in Paragraph 16, Absatz 8, MRG verankerten Präklusivfrist auf den Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarungen und nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung bzw nicht auf aus unwirksamen Zinsvereinbarungen resultierenden Rückforderungsansprüche abzustellen ist. Da Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG die Unwirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung meint, sei eine behauptete Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung binnen einer Präklusivfrist von drei Jahren ab Mietvertragsabschluß gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) geltend zu machen vergleiche MietSlg 48.278 f). Der Antragsteller vermenge in seinen Ausführungen die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG für die Geltendmachung der Unzulässigkeit einer Mietzinsvereinbarung mit der Verjährungsfrist für die Rückforderung nicht den Bestimmungen des MRG entsprechender Zahlungen. Im Rahmen der vom Antragsteller dargestellten historischen Interpretation des Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG an Hand der Materialien zur Novelle BGBl römisch eins 1997/22 übersehe er, daß die genannte Bestimmung bereits mit dem 3. WÄG BGBl 1993/800 eingeführt wurde und daher die zu letzterem Gesetz bezughabenden Materialien für eine historische Interpretation heranzuziehen wären. Als diesbezügliche Erkenntnisquelle stehe nur der Ausschußbericht Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn Ausschussbericht 1268) zur Verfügung, wo es zu Paragraph 16, Absatz 8, MRG heißt, daß die neu vorgesehene Präklusivfrist von drei Jahren der Tatsache Rechnung trägt, daß die Angemessenheit des Hauptmietzinses nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist und eine Überprüfung zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt erhebliche Beweisprobleme verursachen würde vergleiche Würth/Zingher, WohnR 94, Anmerkung 27 zu Paragraph 16, MRG sowie Auszug aus dem Ausschussbericht S 57). Ein Anhaltspunkt, daß Anknüpfungspunkt für die Präklusivfrist der Mietzinszahlungszeitpunkt wäre, finde sich nicht.
Zusammenfassend sei daher dem Erstgericht beizupflichten, daß im vorliegenden Fall die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG mit dem Abschluß der Mietzinsvereinbarung, hier also mit 11. 5. 1994 begonnen hat, während der Antrag des Rekurswerbers erst mit 15. 5. 1997 bei der Schlichtungsstelle eingelangt ist. Da die Geltendmachung einer Unwirksamkeit der Zinsvereinbarung bereits ausgeschlossen sei, erübrige sich jegliches Eingehen auf die Zulässigkeit der Mietzinsvereinbarung.Zusammenfassend sei daher dem Erstgericht beizupflichten, daß im vorliegenden Fall die dreijährige Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG mit dem Abschluß der Mietzinsvereinbarung, hier also mit 11. 5. 1994 begonnen hat, während der Antrag des Rekurswerbers erst mit 15. 5. 1997 bei der Schlichtungsstelle eingelangt ist. Da die Geltendmachung einer Unwirksamkeit der Zinsvereinbarung bereits ausgeschlossen sei, erübrige sich jegliches Eingehen auf die Zulässigkeit der Mietzinsvereinbarung.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage fehle, ob die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG mit dem Abschluß des Mietvertrages, mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses oder erst ab der Mietzinszahlung zu laufen beginne.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage fehle, ob die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG mit dem Abschluß des Mietvertrages, mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses oder erst ab der Mietzinszahlung zu laufen beginne.
In seinem Revisionsrekurs macht der Antragsteller eine Fehlinterpretation der fraglichen Fristbestimmung durch die Vorinstanzen geltend. Die vordergründige Wortinterpretation sei unergiebig; eine methodisch einwandfreie, den Bedeutungszusammenhang, den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers und vor allem die Gesetzessystematik und den Gedanken des Mieterschutzes berücksichtigende Interpretation führe vielmehr zum Ergebnis, daß der 6. 6. 1994 (der Tag der Unterfertigung des Mietvertrages seitens der Vermieterin), allenfalls der 15. 5. 1994 (der Beginn des Mietverhältnisses und offenbar auch der Tag der ersten Mietzinszahlung) der relevante Zeitpunkt für den Beginn der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG sei. Davon ausgehend hätte der Mietzinsüberprüfungsantrag inhaltlich erledigt und der Zustand der Wohnung (vor allem der Elektroinstallationen) bei ihrer Übergabe festgestellt werden müssen.In seinem Revisionsrekurs macht der Antragsteller eine Fehlinterpretation der fraglichen Fristbestimmung durch die Vorinstanzen geltend. Die vordergründige Wortinterpretation sei unergiebig; eine methodisch einwandfreie, den Bedeutungszusammenhang, den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers und vor allem die Gesetzessystematik und den Gedanken des Mieterschutzes berücksichtigende Interpretation führe vielmehr zum Ergebnis, daß der 6. 6. 1994 (der Tag der Unterfertigung des Mietvertrages seitens der Vermieterin), allenfalls der 15. 5. 1994 (der Beginn des Mietverhältnisses und offenbar auch der Tag der ersten Mietzinszahlung) der relevante Zeitpunkt für den Beginn der Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG sei. Davon ausgehend hätte der Mietzinsüberprüfungsantrag inhaltlich erledigt und der Zustand der Wohnung (vor allem der Elektroinstallationen) bei ihrer Übergabe festgestellt werden müssen.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses bei gleichzeitiger Schaffung eines Rückzahlungstitels für die Überschreitungsbeträge festzustellen, daß für das verfahrensgegenständliche Mietobjekt vom 15. 5. 1994 bis 30. 4. 1998 ein das gesetzlich zulässige Ausmaß um insgesamt S 543.408,-- übersteigender Hauptmietzins eingehoben wurde und daß der monatliche Hauptmietzins ab 1. 5. 1998 S 688,80 beträgt; in eventu sollen die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen werden.
Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, das Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.