Rechtssatz RS0070125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070125
Entscheidungsdatum
13.07.1999
Rechtssatz
Schon der Umstand, daß der Gesetzgeber nicht die sonst für Präklusivfristen typischen Formulierungen verwendete, sondern ausdrücklich von Verjährung spricht, läßt die in § 27 Abs 3 MRG normierte Frist eindeutig als Verjährungsfrist erkennen.Schon der Umstand, daß der Gesetzgeber nicht die sonst für Präklusivfristen typischen Formulierungen verwendete, sondern ausdrücklich von Verjährung spricht, läßt die in Paragraph 27, Absatz 3, MRG normierte Frist eindeutig als Verjährungsfrist erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070125
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB01088_9200000_001