Dieser Revisionsrekurs ist aus den nachstehenden Gründen zulässig und im Sinne der im Spruch verfügten Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung auch berechtigt.
Das von beiden Vorinstanzen als Abweisungsgrund herangezogene Argument, nur der einverleibte, nicht auch der vorgemerkte Eigentümer könne die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung verlangen, ist, wie der erkennende Senat erst jüngst ausgesprochen hat (5 Ob 183/01z), durch die Gesetzeslage nicht gedeckt. § 53 Abs 1 GBG ermöglicht nämlich schlechthin dem Eigentümer der Liegenschaft die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, ohne zwischen dem einverleibten und bloß vorgemerkten Eigentümer zu unterscheiden. Letzterer erwirbt das Eigentumsrecht unter der Bedingung der späteren Rechtfertigung seiner Eintragung (§ 40 GBG), wobei die Rechtfertigung ex tunc wirkt (SZ 28/170). Auch der vorgemerkte Eigentümer kann sofort über seine bücherlichen Rechte verfügen, was sich aus der Zulässigkeit von weiteren Grundbuchseintragungen gegen ihn ergibt (§ 49 Abs 1 GBG). Deren rechtlicher Bestand hängt lediglich davon ab, dass die Vormerkung des Eigentumsrechtes gerechtfertigt wird (§ 49 Abs 1 letzter Halbsatz GBG). Der Gesetzgeber hat demnach das Entstehen von zwei Eintragungsketten vorgesehen, wobei mit der Rechtfertigung bzw Löschung der Vormerkung von Amts wegen alle Eintragungen zu löschen sind, die der neuen bücherlichen Rechtslage widerstreiten (§ 49 Abs 2 und 3 GBG). Dann liegt aber auch kein Grund vor, dem vorgemerkten Eigentümer die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu versagen. Da § 49 Abs 1 GBG schlechthin (alle) "Eintragungen" gegen den vorgemerkten Eigentümer ermöglicht, ist nicht einzusehen, warum dies nicht auch für die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung gelten sollte (idS Bittner, Das nunmehrige Recht der Vormerkung, NZ 1985, 201 [205]). Durch die Art und den Ort der Anmerkung ist auch klargestellt, dass sie den vorgemerkten Eigentümer betrifft. Aus diesen Gründen war in Beachtung des § 54 GBG, der nur dem Erstgericht eine dem Anmerkungsgesuch stattgebende Entscheidung ermöglicht (SZ 68/79; SZ 63/96), wie im Spruch zu entscheiden.Das von beiden Vorinstanzen als Abweisungsgrund herangezogene Argument, nur der einverleibte, nicht auch der vorgemerkte Eigentümer könne die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung verlangen, ist, wie der erkennende Senat erst jüngst ausgesprochen hat (5 Ob 183/01z), durch die Gesetzeslage nicht gedeckt. Paragraph 53, Absatz eins, GBG ermöglicht nämlich schlechthin dem Eigentümer der Liegenschaft die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, ohne zwischen dem einverleibten und bloß vorgemerkten Eigentümer zu unterscheiden. Letzterer erwirbt das Eigentumsrecht unter der Bedingung der späteren Rechtfertigung seiner Eintragung (Paragraph 40, GBG), wobei die Rechtfertigung ex tunc wirkt (SZ 28/170). Auch der vorgemerkte Eigentümer kann sofort über seine bücherlichen Rechte verfügen, was sich aus der Zulässigkeit von weiteren Grundbuchseintragungen gegen ihn ergibt (Paragraph 49, Absatz eins, GBG). Deren rechtlicher Bestand hängt lediglich davon ab, dass die Vormerkung des Eigentumsrechtes gerechtfertigt wird (Paragraph 49, Absatz eins, letzter Halbsatz GBG). Der Gesetzgeber hat demnach das Entstehen von zwei Eintragungsketten vorgesehen, wobei mit der Rechtfertigung bzw Löschung der Vormerkung von Amts wegen alle Eintragungen zu löschen sind, die der neuen bücherlichen Rechtslage widerstreiten (Paragraph 49, Absatz 2 und 3 GBG). Dann liegt aber auch kein Grund vor, dem vorgemerkten Eigentümer die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu versagen. Da Paragraph 49, Absatz eins, GBG schlechthin (alle) "Eintragungen" gegen den vorgemerkten Eigentümer ermöglicht, ist nicht einzusehen, warum dies nicht auch für die in Paragraph 53, Absatz eins, GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung gelten sollte (idS Bittner, Das nunmehrige Recht der Vormerkung, NZ 1985, 201 [205]). Durch die Art und den Ort der Anmerkung ist auch klargestellt, dass sie den vorgemerkten Eigentümer betrifft. Aus diesen Gründen war in Beachtung des Paragraph 54, GBG, der nur dem Erstgericht eine dem Anmerkungsgesuch stattgebende Entscheidung ermöglicht (SZ 68/79; SZ 63/96), wie im Spruch zu entscheiden.