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Entscheidung 5 Ob 188/09x×

Entscheidung 5 Ob 188/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob188/09x

Entscheidungsdatum

13.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Glawischnig, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** & S***** S***** GmbH, *****, vertreten durch die Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Morscher, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 59.892 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2009, GZ 2 R 26/09w-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten den ihr durch vermeintlich ungerechtfertigten Vertragsrücktritt entstandenen Nichterfüllungsschaden.

Beide Vorinstanzen werteten den zum 1. Jänner 2008 zu erfüllen gewesenen Softwarelieferungsvertrag als Fixgeschäft, den zu einem Zeitpunkt, als die Unerfüllbarkeit zu diesem Termin feststand, erklärten Rücktritt der Beklagten als gerechtfertigt und das Klagebegehren folglich für nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision führt vor allem ins Treffen, es lägen keine hinreichenden Tatsachengrundlagen für ein schlüssiges Abweichen von einem vereinbarten Formvorbehalt vor und in der Vertragsurkunde selbst sei kein - wie erforderlich - klarer Hinweis auf ein Fixgeschäft enthalten gewesen. Damit macht die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage geltend:

Die rechtliche Qualifikation der Vereinbarung als Fixgeschäft, insbesondere auch die nach Paragraph 863, ABGB zu beurteilende Frage des schlüssigen Abgehens vom Schriftformgebot vergleiche RIS-Justiz RS0042936 [T9]), würde nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden wäre vergleiche RIS-Justiz RS0042936); Letzteres trifft nach den Umständen des hier vorliegenden Falls nicht zu.

Auf das beidseitig unternehmensbezogene Geschäft der Vertragsparteien ist auch Paragraph 919, zweiter Satz ABGB (unmittelbar) anzuwenden (zum Inkrafttreten des UGB und Aufhebung des Paragraph 376, Absatz eins, HGB vergleiche Schauer in Krejci UGB Rz 1 f zu Paragraph 376,). Selbst wenn man daher die wirksame Vereinbarung eines Schriftformgebots unterstellen (trotz entsprechender Behauptung unterblieb eine Feststellung) und die Voraussetzungen für ein konkludentes einverständliches Abgehen davon bezweifeln wollte, könnte dies nach Paragraph 919, zweiter Satz ABGB nichts an der Vertretbarkeit des von den Vorinstanzen gewonnenen Auslegungsergebnisses ändern. Der Charakter eines Fixgeschäfts ergibt sich nämlich nicht nur aus der Vereinbarung, dass für den Fall der Nichterfüllung zu einer bestimmten Zeit der Vertragsrücktritt erklärt wird, sondern auch daraus, dass der dem Schuldner bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, der Gläubiger habe an der verspäteten Erfüllung kein Interesse mehr vergleiche RIS-Justiz RS0018381; RS0018415; Binder/Reidinger in Schwimann³, Paragraph 919, ABGB Rz 5). Diese eindeutig festgestellten und der Klägerin bekannten Umstände des Zwecks des vereinbarten Erfüllungszeitpunkts unterliegen nicht dem Schriftformgebot, sodass es auf die Frage des (wirksamen) Abgehens davon nicht entscheidend ankommt.

Das Berufungsgericht hat - entgegen der Behauptung der Klägerin - keine neuen Feststellungen (ohne Beweiswiederholung) getroffen, weshalb auch der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Klägerin vermag in ihrer Revision keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, weshalb diese zurückzuweisen war.

Anmerkung

E92246 5Ob188.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00188.09X.1013.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091013_OGH0002_0050OB00188_09X0000_000

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