Rechtssatz RS0018381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018381
Geschäftszahl
1Ob525/80; 7Ob786/81; 8Ob522/81; 7Ob603/82; 5Ob188/09x; 2Ob178/20w
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Rechtssatz
Beim Fixgeschäft kommt zur Terminisierung der Leistung noch die Vereinbarung hinzu, dass eine verspätete Erfüllung nicht mehr als solche angenommen wird und der Gläubiger schon jetzt für den Fall der Verspätung den Rücktritt vom Vertrag erklärt; dieser Feststellung bedarf es nur dann nicht, wenn sich schon aus der Natur des Geschäftes oder dem dem Verpflichteten bekannten Leistung kein Interesse hat (§ 919 ABGB).Beim Fixgeschäft kommt zur Terminisierung der Leistung noch die Vereinbarung hinzu, dass eine verspätete Erfüllung nicht mehr als solche angenommen wird und der Gläubiger schon jetzt für den Fall der Verspätung den Rücktritt vom Vertrag erklärt; dieser Feststellung bedarf es nur dann nicht, wenn sich schon aus der Natur des Geschäftes oder dem dem Verpflichteten bekannten Leistung kein Interesse hat (Paragraph 919, ABGB).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 525/80
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 525/80
- 7 Ob 786/81
Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 786/81
Beisatz: Dies gilt sowohl hinsichtlich der Lieferzeit als auch der Zahlungszeit. (T1) Veröff: SZ 54/186
- 8 Ob 522/81
Entscheidungstext OGH 28.01.1982 8 Ob 522/81
- 7 Ob 603/82
Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 603/82
Beisatz: Dass es sich bei der bestellten Ware um hochmodische Artikel mit aktuellen Modefarben gehandelt hat, reicht jedoch für sich allein noch nicht aus, die Annahme eines Fixgeschäftes zu rechtfertigen. (T2)
- 5 Ob 188/09x
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 188/09x
Vgl; Beisatz: Der Charakter eines Fixgeschäfts ergibt sich nicht nur aus der Vereinbarung, dass für den Fall der Nichterfüllung zu einer bestimmten Zeit der Vertragsrücktritt erklärt wird, sondern auch daraus, dass der dem Schuldner bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, der Gläubiger habe an der verspäteten Erfüllung kein Interesse mehr. (T3)
- 2 Ob 178/20w
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 178/20w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018381
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0010OB00525_8000000_003