[11] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[12] 1.1 Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gilt abweichend von §§ 63 Abs 2, 65 Abs 1 und 68 Abs 1 AußStrG eine vierwöchige Frist für Revisionsrekurse und Revisionsrekursbeantwortungen, wenn sich das Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss oder gegen einen Beschluss richtet, mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde. In allen anderen Fällen kommen die 14-tägigen Fristen nach dem AußStrG zum Tragen (RS0070443 [T3]). 1.1 Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gilt abweichend von Paragraphen 63, Absatz 2, 65, Absatz eins und 68 Absatz eins, AußStrG eine vierwöchige Frist für Revisionsrekurse und Revisionsrekursbeantwortungen, wenn sich das Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss oder gegen einen Beschluss richtet, mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde. In allen anderen Fällen kommen die 14-tägigen Fristen nach dem AußStrG zum Tragen (RS0070443 [T3]).
[13] 1.2 Die Vorinstanzen wiesen den Antrag wegen Ablaufs der Präklusivfrist ab. Dabei handelt es sich – entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen – um eine Entscheidung in der Sache, weshalb dem Antragsteller die vierwöchige Frist für seinen Revisionsrekurs offen stand und das Rechtsmittel nicht verspätet ist.
[14] 2. Nach ständiger Rechtsprechung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn ein Fall trotz neuer Sachverhaltselemente mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (RS0042656 [T48]). Dies trifft hier zu.
[15] 2.1 Nach § 16 Abs 8 Satz 1 MRG sind Mietzinsvereinbarungen unwirksam, soweit sie den nach den Absätzen 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreiten. Diese Unwirksamkeit muss nach § 16 Abs 8 Satz 2 MRG binnen einer Frist von drei Jahren geltend gemacht werden. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen endet diese Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 Satz 3 MRG frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Diese Verlängerung der Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen soll dem Mieter die Möglichkeit bieten, noch nach Mietende einen allfälligen Rückforderungsanspruch wegen Mietzinsüberschreitung gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG geltend zu machen. Solange ein Mieter durch die Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung oder Umwandlung des Vertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt ist, soll die Präklusivfrist nicht ablaufen. Erst nach endgültiger Beendigung des Mietverhältnisses oder Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag steht er nicht mehr unter dem Druck, bei Geltendmachung dieses Rechts eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu gefährden (5 Ob 105/24p mwN; 5 Ob 15/23a [Rz 11]; 5 Ob 211/22y [Rz 14]). 2.1 Nach Paragraph 16, Absatz 8, Satz 1 MRG sind Mietzinsvereinbarungen unwirksam, soweit sie den nach den Absätzen 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreiten. Diese Unwirksamkeit muss nach Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG binnen einer Frist von drei Jahren geltend gemacht werden. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen endet diese Präklusivfrist nach Paragraph 16, Absatz 8, Satz 3 MRG frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Diese Verlängerung der Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen soll dem Mieter die Möglichkeit bieten, noch nach Mietende einen allfälligen Rückforderungsanspruch wegen Mietzinsüberschreitung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG geltend zu machen. Solange ein Mieter durch die Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung oder Umwandlung des Vertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt ist, soll die Präklusivfrist nicht ablaufen. Erst nach endgültiger Beendigung des Mietverhältnisses oder Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag steht er nicht mehr unter dem Druck, bei Geltendmachung dieses Rechts eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu gefährden (5 Ob 105/24p mwN; 5 Ob 15/23a [Rz 11]; 5 Ob 211/22y [Rz 14]).
[16] 2.2 In der Entscheidung 5 Ob 211/22y hat der Fachsenat die Frage, wie sich die fehlende Durchsetzbarkeit einer Befristungsvereinbarung auf den Lauf der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 Satz 3 MRG auswirkt, mit ausführlicher Begründung zusammengefasst dahin beantwortet, dass die Drucksituation für den Mieter (erst) mit dem Abschluss der „Umwandlungsvereinbarung“ wegfalle. Bei einer einseitigen Auflösung des Mietvertrags durch den Vermieter (etwa wegen § 1118 zweiter Fall ABGB) werde das Mietverhältnis hingegen bereits mit dem Zugang der Auflösungserklärung des Vermieters aufgelöst (5 Ob 211/22y [Rz 45]). Analog dazu genüge bei einem am Gesetzeszweck orientierten Verständnis des Begriffs der „Umwandlung“ auch im Fall eines objektiv unwirksam befristeten Mietverhältnisses der Zugang einer einseitigen, auf Anerkenntnis des Bestehens eines unbefristeten Mietverhältnisses gerichteten Erklärung des Vermieters, um die Sechsmonatsfrist des § 16 Abs 8 Satz 3 MRG auszulösen (RS0134477), weil auch damit dem Mieter die Drucksituation genommen werde (näher dazu auch Stabentheiner in GeKo Wohnrecht I2 § 16 MRG Rz 115 mwN). 2.2 In der Entscheidung 5 Ob 211/22y hat der Fachsenat die Frage, wie sich die fehlende Durchsetzbarkeit einer Befristungsvereinbarung auf den Lauf der Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, Satz 3 MRG auswirkt, mit ausführlicher Begründung zusammengefasst dahin beantwortet, dass die Drucksituation für den Mieter (erst) mit dem Abschluss der „Umwandlungsvereinbarung“ wegfalle. Bei einer einseitigen Auflösung des Mietvertrags durch den Vermieter (etwa wegen Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB) werde das Mietverhältnis hingegen bereits mit dem Zugang der Auflösungserklärung des Vermieters aufgelöst (5 Ob 211/22y [Rz 45]). Analog dazu genüge bei einem am Gesetzeszweck orientierten Verständnis des Begriffs der „Umwandlung“ auch im Fall eines objektiv unwirksam befristeten Mietverhältnisses der Zugang einer einseitigen, auf Anerkenntnis des Bestehens eines unbefristeten Mietverhältnisses gerichteten Erklärung des Vermieters, um die Sechsmonatsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, Satz 3 MRG auszulösen (RS0134477), weil auch damit dem Mieter die Drucksituation genommen werde (näher dazu auch Stabentheiner in GeKo Wohnrecht I2 Paragraph 16, MRG Rz 115 mwN).
[17] 2.3 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller am 17. Mai 2023 im Verfahren über die gegen ihn gerichtete Räumungsklage vorgebracht, er habe (zu einem nicht genannten Zeitpunkt) erfahren, dass das Mietverhältnis wegen unwirksamer Befristung und Anwendbarkeit des MRG in Wahrheit ein unbefristetes sei und dass er sich daher in einem kündigungsgeschützten unbefristeten Mietverhältnis befinde. Daraufhin erklärten die Vermieterinnen in der mündlichen Streitverhandlung am 22. Mai 2023 die Auflösung des Mietvertrags gestützt auf § 1118 ABGB, woraus sich ergibt, dass sie – für den unterstellten Fall der Anwendbarkeit des MRG – eine sofortige Beendigung des (unterstellt unbefristeten) Mietverhältnisses vornehmen wollten. Damit war der Mieter in Kenntnis von der unwirksamen Befristung und die Vermieterinnen haben ihrerseits mit einseitiger Erklärung für den Fall der Anwendbarkeit des MRG die unwirksame Befristung anerkannt. Die Frage, ob der von den Vermieterinnen (neben dem angeblich erheblich nachteiligen Gebrauch) behauptete Zahlungsrückstand im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB damals tatsächlich bestand oder ob die vorzeitige Auflösung allenfalls noch ex tunc beseitigt werden konnte (vgl dazu RS0130087), ist daher im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände für die Auslösung der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG im Mai 2023 ohne Bedeutung. Damit stellt sich aber auch die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage nicht (vgl RS0111271). Die Beurteilung, dass der am 27. September 2024 erhobene Antrag für den (strittigen, nicht geprüften) Fall der Anwendbarkeit des MRG jedenfalls präkludiert ist, bedarf daher keiner Korrektur. 2.3 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller am 17. Mai 2023 im Verfahren über die gegen ihn gerichtete Räumungsklage vorgebracht, er habe (zu einem nicht genannten Zeitpunkt) erfahren, dass das Mietverhältnis wegen unwirksamer Befristung und Anwendbarkeit des MRG in Wahrheit ein unbefristetes sei und dass er sich daher in einem kündigungsgeschützten unbefristeten Mietverhältnis befinde. Daraufhin erklärten die Vermieterinnen in der mündlichen Streitverhandlung am 22. Mai 2023 die Auflösung des Mietvertrags gestützt auf Paragraph 1118, ABGB, woraus sich ergibt, dass sie – für den unterstellten Fall der Anwendbarkeit des MRG – eine sofortige Beendigung des (unterstellt unbefristeten) Mietverhältnisses vornehmen wollten. Damit war der Mieter in Kenntnis von der unwirksamen Befristung und die Vermieterinnen haben ihrerseits mit einseitiger Erklärung für den Fall der Anwendbarkeit des MRG die unwirksame Befristung anerkannt. Die Frage, ob der von den Vermieterinnen (neben dem angeblich erheblich nachteiligen Gebrauch) behauptete Zahlungsrückstand im Sinn des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB damals tatsächlich bestand oder ob die vorzeitige Auflösung allenfalls noch ex tunc beseitigt werden konnte vergleiche dazu RS0130087), ist daher im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände für die Auslösung der Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG im Mai 2023 ohne Bedeutung. Damit stellt sich aber auch die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage nicht vergleiche RS0111271). Die Beurteilung, dass der am 27. September 2024 erhobene Antrag für den (strittigen, nicht geprüften) Fall der Anwendbarkeit des MRG jedenfalls präkludiert ist, bedarf daher keiner Korrektur.
[18] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Die Antragsgegnerinnen haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Es entspricht daher der Billigkeit, dass der Antragsteller ihnen die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen hat (RS0035962 [T32]; RS0035979 [T22]). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Die Antragsgegnerinnen haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Es entspricht daher der Billigkeit, dass der Antragsteller ihnen die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen hat (RS0035962 [T32]; RS0035979 [T22]).