Begründung:
Aufgrund des notariellen Schuldscheins und der Pfandurkunde vom 27. 5. 1993 bewilligte das Erstgericht den Antrag, ein Pfandrecht für die Darlehensforderung von S 1,200.000 samt Nebengebühren für die Raiffeisenkasse Gänserndorf und Umgebung regGenmbH ob der EZ ***** als Haupteinlage und ob der EZ ***** als Nebeneinlage einzuverleiben.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Franz O*****, geboren am 19. 6. 1927, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Argument des Rekurswerbers, daß er, nicht aber sein Sohn, Eigentümer des Grundstücks mit der EZ ***** sei, scheitere daran, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses TZ 1331/1993 Franz O*****, geboren am 28. 6. 1953, als Eigentümer dieser Liegenschaft bücherlich eingetragen gewesen sei. Eine Überprüfung der Behauptung, daß tatsächlich gemäß der Bestimmung des § 98 GBG iVm § 25 GUG am 3. 6. 1992 eine unrichtige Ersichtlichmachung des Geburtsdatums des Sohnes des Einschreiters angeordnet und vollzogen worden sei, könne entfallen. Auch darauf, daß gemäß Amtsbericht vom 29. 6. 1993 zu TZ 1456/93 die Berichtigung des Geburtsdatums beim Eigentumsrecht des Franz O***** auf das Geburtsdatum des nunmehrigen Einschreiters, nämlich auf "19. 6. 1927" angeordnet worden sei, komme es nicht an. Inzwischen sei nämlich aufgrund einer vom Sohn des Einschreiters ausgestellten Schuld- und Pfandurkunde vom 27. 5. 1993, in der das Geburtsdatum 28. 6. 1953 angegeben gewesen sei, zu TZ 1331/1993 ein Pfandrecht über S 1,2 Mio samt Nebengebühren zugunsten der R***** regGenmbH ob der EZ ***** einverleibt worden. Die Einverleibung dieses Pfandrechtes sei nicht rechtswidrig erfolgt. Es komme nur auf den Grundbuchsstand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses an. Im Grundbuchsverfahren sei es nicht möglich, zu entscheiden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaft gewesenes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekomme. Das Erstgericht habe daher zu Recht den Antrag auf Pfandrechtseinverleibung zu TZ 1331/93 bewilligt.Das Argument des Rekurswerbers, daß er, nicht aber sein Sohn, Eigentümer des Grundstücks mit der EZ ***** sei, scheitere daran, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses TZ 1331 aus 1993, Franz O*****, geboren am 28. 6. 1953, als Eigentümer dieser Liegenschaft bücherlich eingetragen gewesen sei. Eine Überprüfung der Behauptung, daß tatsächlich gemäß der Bestimmung des Paragraph 98, GBG in Verbindung mit Paragraph 25, GUG am 3. 6. 1992 eine unrichtige Ersichtlichmachung des Geburtsdatums des Sohnes des Einschreiters angeordnet und vollzogen worden sei, könne entfallen. Auch darauf, daß gemäß Amtsbericht vom 29. 6. 1993 zu TZ 1456/93 die Berichtigung des Geburtsdatums beim Eigentumsrecht des Franz O***** auf das Geburtsdatum des nunmehrigen Einschreiters, nämlich auf "19. 6. 1927" angeordnet worden sei, komme es nicht an. Inzwischen sei nämlich aufgrund einer vom Sohn des Einschreiters ausgestellten Schuld- und Pfandurkunde vom 27. 5. 1993, in der das Geburtsdatum 28. 6. 1953 angegeben gewesen sei, zu TZ 1331 aus 1993, ein Pfandrecht über S 1,2 Mio samt Nebengebühren zugunsten der R***** regGenmbH ob der EZ ***** einverleibt worden. Die Einverleibung dieses Pfandrechtes sei nicht rechtswidrig erfolgt. Es komme nur auf den Grundbuchsstand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses an. Im Grundbuchsverfahren sei es nicht möglich, zu entscheiden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaft gewesenes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekomme. Das Erstgericht habe daher zu Recht den Antrag auf Pfandrechtseinverleibung zu TZ 1331/93 bewilligt.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Franz O*****, geboren am 9. 6. 1927, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Grundbuchsantrag zur Gänze abgewiesen werde und die Löschung der irrtümlich erfolgten Eintragungen anzuordnen sei.