Begründung:
Das Erstgericht wies das aus dem Spruch ersichtliche Begehren der Antragstellerin mit der Begründung ab, die Bürgschaftserklärung und Pfandurkunde vom 22. 10. 1998 (Beilage ./A) sei von Mag. Andreas D*****, geboren *****, für den Liegenschaftseigentümer A***** GesmbH, aufgrund der Vollmacht vom 11. 3. 1997 beglaubigt unterschrieben worden. In dieser Vollmacht sei aber keine Bevollmächtigung zur Verpfändung von Sachen (Liegenschaften) abgegeben worden. Die Bevollmächtigung "Darlehen aufzunehmen" berechtige aber nicht, Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile zu verpfänden bzw zu belasten. Dieser Umstand habe nach § 94 Abs 1 GBG zur Abweisung des Gesuchs zu führen.Das Erstgericht wies das aus dem Spruch ersichtliche Begehren der Antragstellerin mit der Begründung ab, die Bürgschaftserklärung und Pfandurkunde vom 22. 10. 1998 (Beilage ./A) sei von Mag. Andreas D*****, geboren *****, für den Liegenschaftseigentümer A***** GesmbH, aufgrund der Vollmacht vom 11. 3. 1997 beglaubigt unterschrieben worden. In dieser Vollmacht sei aber keine Bevollmächtigung zur Verpfändung von Sachen (Liegenschaften) abgegeben worden. Die Bevollmächtigung "Darlehen aufzunehmen" berechtige aber nicht, Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile zu verpfänden bzw zu belasten. Dieser Umstand habe nach Paragraph 94, Absatz eins, GBG zur Abweisung des Gesuchs zu führen.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Es gab den Inhalt der Vollmacht, aufgrund derer Mag. Andreas D***** für die Eigentümerin A***** GesmbH eingeschritten war und die vom 11. 3. 1997 datierte wie folgt wieder:
"Firma A***** GesmbH, ***** vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Moshe Jaakov H*****, geboren *****, erteilt hiemit Herrn Mag. Andreas D*****, eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, sodass er berechtigt ist, mich (uns) in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Er ist insbesondere auch bevollmächtigt, alle in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte in meinem (unserem) Namen zu tätigen, nämlich: Sachen zu veräußern und entgeltlich zu erwerben; Darlehen zu gewähren und aufzunehmen; Geld oder Geldeswert in Empfang zu nehmen; Vergleiche aller Art zu schließen, Bürgschaften zu übernehmen, Erbschaften bedingt anzunehmen oder auszuschlagen, eidesstättige Vermögensbekenntnisse abzugeben, Gesellschaftsverträge zu errichten, Schenkungen zu machen; Schiedsverträge abzuschließen und Schiedsrichter zu wählen und Rechte unentgeltlich aufzugeben. Er ist überdies bevollmächtigt, in meinem (unserem) Namen das Stimmrecht auch in Generalversammlungen von Gesellschaften mbH auszuüben. Er ist weiters befugt, in meinem (unserem) Namen Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn mir (uns) die beantragte Eintragung nicht zum Vorteil gereicht. Ich (wir) erteile(n) ihm auch Prozessvollmacht im Sinne des § 31 ZPO. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf den Sterbefall des Vollmachtsgebers. Ich (wir) stimmen zu, dass an ihn dem Datenschutz unterliegende Daten, die im öffentlichen oder im privaten Bereich verarbeitet wurden, übermittelt werden. Für das Auftragsverhältnis gilt österreichisches Recht. Dem Bevollmächtigten ist gestattet, Stellvertreter zu bestellen.""Firma A***** GesmbH, ***** vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Moshe Jaakov H*****, geboren *****, erteilt hiemit Herrn Mag. Andreas D*****, eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, sodass er berechtigt ist, mich (uns) in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Er ist insbesondere auch bevollmächtigt, alle in Paragraph 1008, ABGB angeführten Geschäfte in meinem (unserem) Namen zu tätigen, nämlich: Sachen zu veräußern und entgeltlich zu erwerben; Darlehen zu gewähren und aufzunehmen; Geld oder Geldeswert in Empfang zu nehmen; Vergleiche aller Art zu schließen, Bürgschaften zu übernehmen, Erbschaften bedingt anzunehmen oder auszuschlagen, eidesstättige Vermögensbekenntnisse abzugeben, Gesellschaftsverträge zu errichten, Schenkungen zu machen; Schiedsverträge abzuschließen und Schiedsrichter zu wählen und Rechte unentgeltlich aufzugeben. Er ist überdies bevollmächtigt, in meinem (unserem) Namen das Stimmrecht auch in Generalversammlungen von Gesellschaften mbH auszuüben. Er ist weiters befugt, in meinem (unserem) Namen Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn mir (uns) die beantragte Eintragung nicht zum Vorteil gereicht. Ich (wir) erteile(n) ihm auch Prozessvollmacht im Sinne des Paragraph 31, ZPO. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf den Sterbefall des Vollmachtsgebers. Ich (wir) stimmen zu, dass an ihn dem Datenschutz unterliegende Daten, die im öffentlichen oder im privaten Bereich verarbeitet wurden, übermittelt werden. Für das Auftragsverhältnis gilt österreichisches Recht. Dem Bevollmächtigten ist gestattet, Stellvertreter zu bestellen."
Das Rekursgericht beurteilte den Vollmachtsumfang in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
§ 1008 ABGB zähle Geschäftsgattungen und Einzelgeschäfte auf, für die eine allgemeine Vollmacht gemäß § 1006 ABGB nicht ausreiche. Werde nun allgemeine Vollmacht erteilt, so müsse - sofern das Erfordernis des Vorliegens einer Gattungsvollmacht gegeben sei - § 1008 ABGB in der Weise Rechnung getragen werden, dass die gemäß dieser Regelung erforderliche besondere Bezeichnung der Geschäftsgattung in der allgemeinen Vollmacht angeführt werde. Die hier fragliche Belastung von Liegenschaften durch den Bevollmächtigten sei in § 1008 ABGB nicht ausdrücklich genannt. Daraus könne zunächst geschlossen werden, dass zur Belastung von Liegenschaften keine Gattungsvollmacht erforderlich sei. Dennoch sei die Belastung von Liegenschaften für den Vollmachtsgeber ein Geschäft, das jenen gleichkomme, für die § 1008 ABGB eine Gattungsvollmacht fordere. Zum Schutz des Vollmachtsgebers erscheine daher eine analoge Anwendung des § 1008 ABGB auch auf den Geschäftstypus der Liegenschaftsbelastung sachgerecht. Es liege daher ein Vollmachtsdefizit vor. Dabei schloss sich das Rekursgericht der von Goldschmidt in NZ 1937, 150 geäußerten Meinung an, dass dann, wenn ein Darlehen pfandrechtlich sicherzustellen sei, die besondere Ermächtigung "zur Verpfändung" oder "zur Veräußerung der Liegenschaft" zu erteilen sei. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Darlehen umfasse hingegen nicht auch die Besicherung dieser Darlehen. In der Lehre sei lediglich die Meinung vertreten worden, dass in der Spezialvollmacht zur Verpfändung von Grundstücken auch die Vollmacht zur Aufnahme von Darlehen enthalten sei, weil Hypotheken regelmäßig zur Sicherung von Darlehen bestellt würden (Stanzl in Klang², IV/1, 810 FN 6). Hieraus lasse sich der Umkehrschluss aber nicht ziehen. Die Belastung von Liegenschaften stelle den wesentlich größeren Eingriff in das Eigentum des Machtgebers dar.Paragraph 1008, ABGB zähle Geschäftsgattungen und Einzelgeschäfte auf, für die eine allgemeine Vollmacht gemäß Paragraph 1006, ABGB nicht ausreiche. Werde nun allgemeine Vollmacht erteilt, so müsse - sofern das Erfordernis des Vorliegens einer Gattungsvollmacht gegeben sei - Paragraph 1008, ABGB in der Weise Rechnung getragen werden, dass die gemäß dieser Regelung erforderliche besondere Bezeichnung der Geschäftsgattung in der allgemeinen Vollmacht angeführt werde. Die hier fragliche Belastung von Liegenschaften durch den Bevollmächtigten sei in Paragraph 1008, ABGB nicht ausdrücklich genannt. Daraus könne zunächst geschlossen werden, dass zur Belastung von Liegenschaften keine Gattungsvollmacht erforderlich sei. Dennoch sei die Belastung von Liegenschaften für den Vollmachtsgeber ein Geschäft, das jenen gleichkomme, für die Paragraph 1008, ABGB eine Gattungsvollmacht fordere. Zum Schutz des Vollmachtsgebers erscheine daher eine analoge Anwendung des Paragraph 1008, ABGB auch auf den Geschäftstypus der Liegenschaftsbelastung sachgerecht. Es liege daher ein Vollmachtsdefizit vor. Dabei schloss sich das Rekursgericht der von Goldschmidt in NZ 1937, 150 geäußerten Meinung an, dass dann, wenn ein Darlehen pfandrechtlich sicherzustellen sei, die besondere Ermächtigung "zur Verpfändung" oder "zur Veräußerung der Liegenschaft" zu erteilen sei. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Darlehen umfasse hingegen nicht auch die Besicherung dieser Darlehen. In der Lehre sei lediglich die Meinung vertreten worden, dass in der Spezialvollmacht zur Verpfändung von Grundstücken auch die Vollmacht zur Aufnahme von Darlehen enthalten sei, weil Hypotheken regelmäßig zur Sicherung von Darlehen bestellt würden (Stanzl in Klang², IV/1, 810 FN 6). Hieraus lasse sich der Umkehrschluss aber nicht ziehen. Die Belastung von Liegenschaften stelle den wesentlich größeren Eingriff in das Eigentum des Machtgebers dar.
Das Rekursgericht erklärte die ordentlichen Revision für zulässig, weil zur Frage, ob eine Bevollmächtigung zur Darlehensaufnahme auch eine Bevollmächtigung zur Besicherung durch Belastung einer Liegenschaft umfasse sowie zur Frage, ob in analoger Anwendung des § 1008 ABGB die rechtsgeschäftliche Einräumung eines Liegenschaftspfandrechtes einer Gattungsvollmacht bedürfe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht erklärte die ordentlichen Revision für zulässig, weil zur Frage, ob eine Bevollmächtigung zur Darlehensaufnahme auch eine Bevollmächtigung zur Besicherung durch Belastung einer Liegenschaft umfasse sowie zur Frage, ob in analoger Anwendung des Paragraph 1008, ABGB die rechtsgeschäftliche Einräumung eines Liegenschaftspfandrechtes einer Gattungsvollmacht bedürfe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.