Begründung:
Im ersten Rechtsgang des vom Antragsteller gegen die Antragsgegner wegen Zurückzahlung einer verbotenen Ablöse angestrengten Verfahrens stellte das Erstgericht mit Sachbeschluß vom 2. 8. 1996 (ON 8) fest, daß der Erstantragsgegner S 26.000,--, der Dritt- und die Viertantragsgegnerin zusammen S 114.000,-- auf Grund einer verbotenen Ablösevereinbarung vom Antragsteller erhalten haben. Gemäß § 37 Abs 4 MRG wurde dazu noch ausgesprochen, daß die genannten Antragsgegner dem Antragsteller die erhaltenen Beträge s. A. zurückzuzahlen haben.Im ersten Rechtsgang des vom Antragsteller gegen die Antragsgegner wegen Zurückzahlung einer verbotenen Ablöse angestrengten Verfahrens stellte das Erstgericht mit Sachbeschluß vom 2. 8. 1996 (ON 8) fest, daß der Erstantragsgegner S 26.000,--, der Dritt- und die Viertantragsgegnerin zusammen S 114.000,-- auf Grund einer verbotenen Ablösevereinbarung vom Antragsteller erhalten haben. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG wurde dazu noch ausgesprochen, daß die genannten Antragsgegner dem Antragsteller die erhaltenen Beträge s. A. zurückzuzahlen haben.
Hinsichtlich des Erstantragsgegners ist dieser Sachbeschluß in Rechtskraft erwachsen. Den Rekursen des Drittantragsgegners und der Viertantragsgegnerin wurde jedoch Folge gegeben, der sie betreffende Teil des erstrichterlichen Sachbeschlusses aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen.
Im neuen Sachbeschluß vom 13. 8. 1997 (ON 20) stellte das Erstgericht fest, daß der Erstantragsgegner weitere S 114.000,-- auf Grund einer verbotenen Ablösevereinbarung vom Antragsteller erhalten hat, und trug ihm gemäß § 37 Abs 4 MRG die Rückzahlung dieses Betrages s. A. auf. Der Erstantragsgegner rekurrierte gegen diesen Sachbeschluß mit dem Argument, es liege ein Verstoß gegen die Rechtskraft des vom Antragsteller unbekämpft gelassenen Sachbeschlusses vom 2. 8. 1996 (ON 8) vor, wonach der Erstantragsgegner (lediglich) S 26.000,-- erhalten und zurückzuzahlen habe, doch verwarf das Rekursgericht diesen Einwand mit folgender Begründung:Im neuen Sachbeschluß vom 13. 8. 1997 (ON 20) stellte das Erstgericht fest, daß der Erstantragsgegner weitere S 114.000,-- auf Grund einer verbotenen Ablösevereinbarung vom Antragsteller erhalten hat, und trug ihm gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG die Rückzahlung dieses Betrages s. A. auf. Der Erstantragsgegner rekurrierte gegen diesen Sachbeschluß mit dem Argument, es liege ein Verstoß gegen die Rechtskraft des vom Antragsteller unbekämpft gelassenen Sachbeschlusses vom 2. 8. 1996 (ON 8) vor, wonach der Erstantragsgegner (lediglich) S 26.000,-- erhalten und zurückzuzahlen habe, doch verwarf das Rekursgericht diesen Einwand mit folgender Begründung:
Die Ablöseforderung gegen mehrere mögliche Empfänger - hier:
Vormieter, Hausverwalter und Hauseigentümer - sei keine zufällige Kumulierung getrennter Rückzahlungsbegehren, die auch getrennt gestellt werden könnten, sondern das Begehren auf Rückzahlung eines Gesamtbetrages, von dem noch nicht feststehe, welcher der Antragsgegner mit welchem Teilbetrag dafür einzustehen hat. Gerade das gegenüber dem streitigen Zivilprozeß weniger formstrenge Außerstreitverfahren solle die Einbeziehung mehrerer möglicherweise leistungspflichtiger Personen in das Verfahren ermöglichen, auch wenn sich erst bei Verfahrensbeendigung herausstellt, ob alle oder nur einzelne Antragsgegner zur Rückzahlung passiv legitimiert sind (vgl immolex 1997/129). Werde nicht ein Antrag (oder Teilantrag) hinsichtlich eines der Antragsgegner unangefochten abgewiesen, so erstrecke sich die Rechtskraft eines Teilsachbeschlusses nur auf den Teilbetrag des Rückzahlungsanspruches, über den damit abgesprochen wurde. Solange aber, wie im vorliegenden Fall, mit dem erstgerichtlichen Sachbeschluß dem Antrag des Antragstellers ausgehend von der Höhe des verfahrensgegenständlichen Ablösebetrages voll stattgegeben wird, sei der Antragsteller, sofern er von den Antragsgegnern nicht die Rückzahlung bestimmter Quoten begehrte, nicht beschwert, weshalb ihm für eine Anfechtung die Rekurslegitimation fehlen würde. Aus diesem Grund sei es dem Erstgericht nicht verwehrt gewesen, im zweiten Rechtsgang bezüglich des noch nicht rechtskräftig erledigten Teilbetrages von S 114.000,-- die Feststellung einer ungültigen und verbotenen Leistung sowie die Rückzahlungsverpflichtung nunmehr gegenüber dem Erstantragsgegner statt wie im ersten Rechtsgang gegenüber den Dritt- und Viertantragsgegnern auszusprechen.Vormieter, Hausverwalter und Hauseigentümer - sei keine zufällige Kumulierung getrennter Rückzahlungsbegehren, die auch getrennt gestellt werden könnten, sondern das Begehren auf Rückzahlung eines Gesamtbetrages, von dem noch nicht feststehe, welcher der Antragsgegner mit welchem Teilbetrag dafür einzustehen hat. Gerade das gegenüber dem streitigen Zivilprozeß weniger formstrenge Außerstreitverfahren solle die Einbeziehung mehrerer möglicherweise leistungspflichtiger Personen in das Verfahren ermöglichen, auch wenn sich erst bei Verfahrensbeendigung herausstellt, ob alle oder nur einzelne Antragsgegner zur Rückzahlung passiv legitimiert sind vergleiche immolex 1997/129). Werde nicht ein Antrag (oder Teilantrag) hinsichtlich eines der Antragsgegner unangefochten abgewiesen, so erstrecke sich die Rechtskraft eines Teilsachbeschlusses nur auf den Teilbetrag des Rückzahlungsanspruches, über den damit abgesprochen wurde. Solange aber, wie im vorliegenden Fall, mit dem erstgerichtlichen Sachbeschluß dem Antrag des Antragstellers ausgehend von der Höhe des verfahrensgegenständlichen Ablösebetrages voll stattgegeben wird, sei der Antragsteller, sofern er von den Antragsgegnern nicht die Rückzahlung bestimmter Quoten begehrte, nicht beschwert, weshalb ihm für eine Anfechtung die Rekurslegitimation fehlen würde. Aus diesem Grund sei es dem Erstgericht nicht verwehrt gewesen, im zweiten Rechtsgang bezüglich des noch nicht rechtskräftig erledigten Teilbetrages von S 114.000,-- die Feststellung einer ungültigen und verbotenen Leistung sowie die Rückzahlungsverpflichtung nunmehr gegenüber dem Erstantragsgegner statt wie im ersten Rechtsgang gegenüber den Dritt- und Viertantragsgegnern auszusprechen.
Dieser Sachbeschluß enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 130.000,-- übersteigt (was wegen des im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG maßgeblichen Geldleistungsanspruches gemäß § 37 Abs 3 Z 18a letzter Satz MRG nicht erforderlich gewesen wäre: vgl 5 Ob 66/95 = EWr III/528 Z/29 = MietSlg 47.464) und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage vorliege, ob der Antragsteller zur Verhinderung einer Teilrechtskraft in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG bei einer Mehrheit von Antragsgegnern trotz Obsiegens den erstgerichtlichen Sachbeschluß hinsichtlich desjenigen Antragsgegners anfechten muß, dem gegenüber nicht der Erhalt der gesamten Ablöse festgestellt und eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde.Dieser Sachbeschluß enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 130.000,-- übersteigt (was wegen des im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG maßgeblichen Geldleistungsanspruches gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, letzter Satz MRG nicht erforderlich gewesen wäre: vergleiche 5 Ob 66/95 = EWr III/528 Ziffer /, 29, = MietSlg 47.464) und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage vorliege, ob der Antragsteller zur Verhinderung einer Teilrechtskraft in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG bei einer Mehrheit von Antragsgegnern trotz Obsiegens den erstgerichtlichen Sachbeschluß hinsichtlich desjenigen Antragsgegners anfechten muß, dem gegenüber nicht der Erhalt der gesamten Ablöse festgestellt und eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharrt der Erstantragsgegner auf seinem Rechtsstandpunkt, daß der vom Antragsteller nicht angefochtene Sachbeschluß vom 2. 8. 1996 (ON 8), in dem festgestellt wurde, daß der Erstantragsgegner (lediglich) S 26.000,-- vom Ablösebetrag erhalten und zurückzuzahlen habe, dem Ausspruch einer weiteren Rückzahlungsverpflichtung von S 114.000,-- s. A. entgegenstehe. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß so abzuändern, daß der den Betrag von S 114.000,-- s. A. betreffende Sachantrag des Antragstellers abgewiesen wird; in eventu soll der Sachbeschluß des Rekursgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden.
Vom Antragsteller liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, dem Rechtsmittel des Erstantragsgegners nicht Folge zu geben.