Rechtssatz RS0110734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110734
Entscheidungsdatum
23.10.2001
Rechtssatz
Es bedarf, wenn der Antragsteller mit seinem auf § 27 Abs 1 und Abs 3 MRG gestützten Rückforderungsanspruch zur Gänze durchdringt, keiner Teilabweisung seines Begehrens hinsichtlich jener Gegner, die nicht zur Rückzahlung verpflichtet wurden, andererseits geht der Antragsteller, der die "Verurteilung" einzelner seiner Gegner zur Zurückzahlung unangefochten läßt, mangels Bindungswirkung dieser Teilentscheidung nicht seines Anspruchs gegen den oder die anderen Gegner verlustig, wenn die "Verurteilten" im Rechtsmittelweg die Aufhebung der sie belastenden Entscheidung erreichen.Es bedarf, wenn der Antragsteller mit seinem auf Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 3, MRG gestützten Rückforderungsanspruch zur Gänze durchdringt, keiner Teilabweisung seines Begehrens hinsichtlich jener Gegner, die nicht zur Rückzahlung verpflichtet wurden, andererseits geht der Antragsteller, der die "Verurteilung" einzelner seiner Gegner zur Zurückzahlung unangefochten läßt, mangels Bindungswirkung dieser Teilentscheidung nicht seines Anspruchs gegen den oder die anderen Gegner verlustig, wenn die "Verurteilten" im Rechtsmittelweg die Aufhebung der sie belastenden Entscheidung erreichen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 189/98z
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 189/98z
- 5 Ob 224/01d
Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 224/01d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens aufgrund nichterfolgter Abweisung des (auch) gegen den Erstantragsgegner erhobenen Rückzahlungsbegehrens. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110734
Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0050OB00189_98Z0000_001