Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
1.1. Gemäß § 13 Abs 1 BundesimmobilienG gehen die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs. 2) in vier Tranchen in das Eigentum (§§ 353 ff ABGB) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (= Antragstellerin) über, und zwar mit 31. Dezember 2000 die im Bundesland Wien gelegenen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2001 die restlichen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2002 die im Bundesland Wien in den Bezirken 1 bis einschließlich 18 gelegenen Objekte der Anlage A.2 und mit 1. Jänner 2003 die restlichen Objekte der Anlage A.2. In der Anlage A zu Art 1 BundesimmobilienG ist die EZ ***** angeführt, und zwar mit der Einschränkung laut Anmerkung 1 „soweit nicht militärisch genutzt (0 % bis 100 %)".1.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BundesimmobilienG gehen die Objekte gemäß Anlage A (Paragraph eins, Absatz 2,) in vier Tranchen in das Eigentum (Paragraphen 353, ff ABGB) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (= Antragstellerin) über, und zwar mit 31. Dezember 2000 die im Bundesland Wien gelegenen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2001 die restlichen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2002 die im Bundesland Wien in den Bezirken 1 bis einschließlich 18 gelegenen Objekte der Anlage A.2 und mit 1. Jänner 2003 die restlichen Objekte der Anlage A.2. In der Anlage A zu Artikel eins, BundesimmobilienG ist die EZ ***** angeführt, und zwar mit der Einschränkung laut Anmerkung 1 „soweit nicht militärisch genutzt (0 % bis 100 %)".
1.2. Nach dem die „Verbücherung" regelnden § 16 Abs 1 BundesimmobilienG (idF BGBl I 71/2003) ist der Eigentumsübergang gemäß § 13 BundesimmobilienG entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (= Antragstellerin) grundbücherlich zu vollziehen. Bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften ist Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 GBG, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist § 160 Abs 1 BAO nicht anzuwenden.1.2. Nach dem die „Verbücherung" regelnden Paragraph 16, Absatz eins, BundesimmobilienG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,) ist der Eigentumsübergang gemäß Paragraph 13, BundesimmobilienG entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (= Antragstellerin) grundbücherlich zu vollziehen. Bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften ist Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, GBG, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist Paragraph 160, Absatz eins, BAO nicht anzuwenden.
1.3. Der erkennende Senat hat bereits zu 5 Ob 75/02v ausgesprochen, dass die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 16 Abs 1 BundesimmobilienG ausgestellte Amtsbestätigung als öffentliche Urkunde gilt, die gemäß § 33 GBG als Grundlage einer Einverleibung genügt. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass in diesen Fällen der Eigentumsübergang auf Gesetz (§ 13 Abs 1 BundesimmobilienG) beruht und keines rechtsgeschäftlichen Aktes bedarf (5 Ob 75/02v). Die Amtsbestätigung ist demnach jene Urkunde, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutive Grundlage für die von § 16 Abs 1 BundesimmobilienG angesprochenen Grundbuchshandlungen, nämlich hier die Eigentumsübertragung darstellt. Diese Grundbuchshandlung soll „ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden" können, wobei namentlich § 160 Abs 1 BAO für unanwendbar erklärt wird. Daraus folgt als Zwischenergebnis zunächst, dass sich der Regelungsgehalt des § 16 Abs 1 BundesimmobilienG lediglich auf die Eintragungsgrundlage für die dort genannten Grundbuchshandlungen, nämlich die Verbücherung des Eigentumsübergangs und die - hier nicht relevante - Löschung bestehender Fruchtgenussrechte erstreckt. Auf die vor einer Eigentumsübertragung allenfalls erforderlichen Abschreibungen nimmt dagegen § 16 Abs 1 BundesimmobilienG nicht erkennbar Bezug.1.3. Der erkennende Senat hat bereits zu 5 Ob 75/02v ausgesprochen, dass die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BundesimmobilienG ausgestellte Amtsbestätigung als öffentliche Urkunde gilt, die gemäß Paragraph 33, GBG als Grundlage einer Einverleibung genügt. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass in diesen Fällen der Eigentumsübergang auf Gesetz (Paragraph 13, Absatz eins, BundesimmobilienG) beruht und keines rechtsgeschäftlichen Aktes bedarf (5 Ob 75/02v). Die Amtsbestätigung ist demnach jene Urkunde, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutive Grundlage für die von Paragraph 16, Absatz eins, BundesimmobilienG angesprochenen Grundbuchshandlungen, nämlich hier die Eigentumsübertragung darstellt. Diese Grundbuchshandlung soll „ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden" können, wobei namentlich Paragraph 160, Absatz eins, BAO für unanwendbar erklärt wird. Daraus folgt als Zwischenergebnis zunächst, dass sich der Regelungsgehalt des Paragraph 16, Absatz eins, BundesimmobilienG lediglich auf die Eintragungsgrundlage für die dort genannten Grundbuchshandlungen, nämlich die Verbücherung des Eigentumsübergangs und die - hier nicht relevante - Löschung bestehender Fruchtgenussrechte erstreckt. Auf die vor einer Eigentumsübertragung allenfalls erforderlichen Abschreibungen nimmt dagegen Paragraph 16, Absatz eins, BundesimmobilienG nicht erkennbar Bezug.
1.4. Unter dem Titel „Liegenschaftsteilungen" bestimmt § 15 BundesimmobilienG, es habe, wo sich aus den Anmerkungen in der Anlage A hinsichtlich einzelner Liegenschaften ein umfangmäßig begrenzter Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ergebe, sodass Liegenschaftsteilungen erforderlich seien, die Antragstellerin alle notwendigen Veranlassungen zu treffen. Regelungen über die grundbücherliche Durchführung solcher Liegenschaftsteilungen enthält diese Bestimmung nicht. Aus dem zu 3. dargestellten Regelungskonzept des § 16 Abs 1 BundesimmobilienG, dem Inhalt des § 15 BundesimmobilienG und im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung (Art 15 Abs 1 und 9 B-VG) kann daher dem § 16 Abs 1 BundesimmobilienG kein die rechtlichen Anforderungen der Liegenschaftsteilung beschränkender Normgehalt unterstellt werden.1.4. Unter dem Titel „Liegenschaftsteilungen" bestimmt Paragraph 15, BundesimmobilienG, es habe, wo sich aus den Anmerkungen in der Anlage A hinsichtlich einzelner Liegenschaften ein umfangmäßig begrenzter Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ergebe, sodass Liegenschaftsteilungen erforderlich seien, die Antragstellerin alle notwendigen Veranlassungen zu treffen. Regelungen über die grundbücherliche Durchführung solcher Liegenschaftsteilungen enthält diese Bestimmung nicht. Aus dem zu 3. dargestellten Regelungskonzept des Paragraph 16, Absatz eins, BundesimmobilienG, dem Inhalt des Paragraph 15, BundesimmobilienG und im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung (Artikel 15, Absatz eins und 9 B-VG) kann daher dem Paragraph 16, Absatz eins, BundesimmobilienG kein die rechtlichen Anforderungen der Liegenschaftsteilung beschränkender Normgehalt unterstellt werden.
1.5. Nach § 13 Abs 1 Wr BauO sind Abteilungen Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers durch Ab- oder Zuschreibung von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken. Abteilungen sind bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Die von der Antragstellerin begehrte Abschreibung des Grundstücks 1740/13 ist eine Veränderung im Gutsbestand der EZ ***** im Sinn des § 13 Abs 1 Wr BauO und ist daher bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Da die Antragstellerin - wie zuvor dargestellt - aus § 16 Abs 1 BundesimmobilienG keine Befreiung von der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht des § 13 Abs 1 Wr BauO abzuleiten vermag, der urkundliche Nachweis erfolgter Bewilligung oder Anzeige aber fehlt, haben die Vorinstanzen darin zutreffend einen Abweisungsgrund erkannt.1.5. Nach Paragraph 13, Absatz eins, Wr BauO sind Abteilungen Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers durch Ab- oder Zuschreibung von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken. Abteilungen sind bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Die von der Antragstellerin begehrte Abschreibung des Grundstücks 1740/13 ist eine Veränderung im Gutsbestand der EZ ***** im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Wr BauO und ist daher bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Da die Antragstellerin - wie zuvor dargestellt - aus Paragraph 16, Absatz eins, BundesimmobilienG keine Befreiung von der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht des Paragraph 13, Absatz eins, Wr BauO abzuleiten vermag, der urkundliche Nachweis erfolgter Bewilligung oder Anzeige aber fehlt, haben die Vorinstanzen darin zutreffend einen Abweisungsgrund erkannt.
2.1. Zum Inhalt der Amtsbestätigung nach § 16 Abs 1 BundesimmobilienG hat der erkennende Senat bereits zu 5 Ob 75/02v einerseits verlangt, dass das dort bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften geforderte Einvernehmen mit der Amtsbestätigung nachgewiesen wird und er hat es dafür andererseits als ausreichend erkannt, wenn allein der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in seiner Amtsbestätigung die Tatsache hergestellten Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung erklärt.2.1. Zum Inhalt der Amtsbestätigung nach Paragraph 16, Absatz eins, BundesimmobilienG hat der erkennende Senat bereits zu 5 Ob 75/02v einerseits verlangt, dass das dort bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften geforderte Einvernehmen mit der Amtsbestätigung nachgewiesen wird und er hat es dafür andererseits als ausreichend erkannt, wenn allein der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in seiner Amtsbestätigung die Tatsache hergestellten Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung erklärt.
2.2. Unzweifelhaft ist, dass die EZ ***** jedenfalls teilweise militärisch genutzt war. In der vorgelegten Amtsbestätigung wird zwar erklärt, dass am abzuschreibenden Grundstück 1740/13 keine militärische Nutzung besteht. Nach § 16 Abs 1 BundesimmobilienG in der hier maßgeblichen Fassung durch das BGBl I 71/2003 ist aber bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften die Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten; dass ein derartiges Einvernehmen hergestellt worden sei, wird aber in der vorgelegten Amtsbestätigung nicht erklärt. Das Rekursgericht hat daher den Inhalt dieser Amtsbestätigung im Ergebnis ebenfalls zutreffend als unzureichend und darin mit Recht einen weiteren Abweisungsgrund erkannt. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.2.2. Unzweifelhaft ist, dass die EZ ***** jedenfalls teilweise militärisch genutzt war. In der vorgelegten Amtsbestätigung wird zwar erklärt, dass am abzuschreibenden Grundstück 1740/13 keine militärische Nutzung besteht. Nach Paragraph 16, Absatz eins, BundesimmobilienG in der hier maßgeblichen Fassung durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, ist aber bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften die Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten; dass ein derartiges Einvernehmen hergestellt worden sei, wird aber in der vorgelegten Amtsbestätigung nicht erklärt. Das Rekursgericht hat daher den Inhalt dieser Amtsbestätigung im Ergebnis ebenfalls zutreffend als unzureichend und darin mit Recht einen weiteren Abweisungsgrund erkannt. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.