Aus der Begründung:
Zunächst war es verfehlt, daß das Rekursgericht dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen hat. Die Bestimmung des § 95 (1) GBG., daß über jedes Grundbuchsgesuch ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen ist, gilt auch für das Rekursgericht. Es hat, wenn es den erstgerichtlichen Beschluß nicht zu bestätigen in der Lage ist, auf Grund des Akteninhaltes selbst zu entscheiden und das Grundbuchsgesuch abzuweisen. Jedoch ist es ihm nicht gestattet, dem Erstgericht unter Bedachtnahme auf die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes die neuerliche Entscheidung aufzutragen (Bartsch, Grundbuchsgesetz[8] S. 608). Ausnahmsweise wäre dies zulässig. wenn das Erstgericht in die sachliche Erledigung des Gesuches nicht eingegangen ist, sondern dieses aus formalen Gründen abgewiesen hat. Doch liegt hier ein solcher Fall nicht vor.Zunächst war es verfehlt, daß das Rekursgericht dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen hat. Die Bestimmung des Paragraph 95, (1) GBG., daß über jedes Grundbuchsgesuch ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen ist, gilt auch für das Rekursgericht. Es hat, wenn es den erstgerichtlichen Beschluß nicht zu bestätigen in der Lage ist, auf Grund des Akteninhaltes selbst zu entscheiden und das Grundbuchsgesuch abzuweisen. Jedoch ist es ihm nicht gestattet, dem Erstgericht unter Bedachtnahme auf die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes die neuerliche Entscheidung aufzutragen (Bartsch, Grundbuchsgesetz[8] S. 608). Ausnahmsweise wäre dies zulässig. wenn das Erstgericht in die sachliche Erledigung des Gesuches nicht eingegangen ist, sondern dieses aus formalen Gründen abgewiesen hat. Doch liegt hier ein solcher Fall nicht vor.
Das Rekursgericht hätte in eine sachliche Prüfung des Rekurses des Dr. Richard N. überhaupt nicht eingehen dürfen, weil der Rekurs verspätet erhoben wurde.
Das Grundbuchsgesetz enthält keine Bestimmung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein durch einen Grundbuchsbeschluß in seinen Rechten Verletzter einen Rekurs einbringen kann, wenn ihm eine Ausfertigung des betreffenden Beschlusses nicht zugestellt worden ist. Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen hat, erlischt das Rekursrecht des nichtverständigten Rekursberechtigten, wenn die Löschung der Einverleibung mittels Klage nicht mehr bewirkt werden kann (JBl. 1950, S. 186, so auch Bartsch a. a. O., S. 606), weil eine zeitlich unbegrenzte Zulassung des Rekurses die Rechtssicherheit auf das schwerste gefährden würde. Da Dr. Fritz B. nicht mehr Eigentümer der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft ist, würde sich die Dauer des Klagerechtes nicht nach § 62, sondern nach § 64 GBG. richten. In Anlehnung an diese Bestimmung muß der Rekurs im Falle des Unterbleibens der Verständigung innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die angefochtene Einverleibung bei dem Grundbuchsgericht angesucht worden ist, erhoben werden, wenn durch die Rekurserledigung Rechte gutgläubiger Dritter betroffen würden. Die Gutgläubigkeit des Dritten hat der Grundbuchsrichter nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen. Keinesfalls dürfte er darüber Erhebungen pflegen (§ 95 (1) GBG.). Grundsätzlich ist der Erwerber eines verbücherten Rechtes schlechtgläubig, wenn aus dem Grundbuch hervorgeht, daß seinem Erwerb ein anderes Recht entgegensteht. So zerstört das auf der Liegenschaft eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot den guten Glauben des Erwerbers (5 Ob 474/59). Auch der Erwerb einer Liegenschaft auf Grund eines Kaufvertrages ohne Bedachtnahme auf ein eingetragenes Vorkaufsrecht schließt den guten Glauben des Erwerbers aus. Das trifft hier aber nicht zu. Dr. Ursula D. hat von dem unmittelbaren Erwerber der Liegenschaft (Dr. Fritz B.) einen Teil, darunter auch das mit dem Vorkaufsrecht belastete Grundstück, geschenkt erhalten. Durch einen Schenkungsvertrag wird jedoch das Vorkaufsrecht ohne eine besondere Verabredung nicht aufgelöst (§ 1078 ABGB.). Es besteht vielmehr fort, weshalb Dr. Ursula D. mit Recht die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes unter Mitübertragung des Vorkaufsrechtes beantragt und bewilligt erhalten hat. Die Frage, ob sie etwa deshalb als schlechtgläubig anzusehen ist, weil sie den Eigentumserwerb ihres Rechtsvorgängers nicht darauf geprüft hat, ob seiner Eigentumseinverleibung das verbücherte Vorkaufsrecht entgegensteht, kann auf Grund des Grundbuchsstandes allein nicht entschieden werden. Daß das Vorkaufsrecht verbüchert ist, steht also der Annahme der Gutgläubigkeit der Dr. Ursula D. als Dritter für den Grundbuchsrichter nicht entgegen. Vielmehr ist vom Grundsatz des § 328 ABGB. auszugehen, wonach im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes spricht.Das Grundbuchsgesetz enthält keine Bestimmung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein durch einen Grundbuchsbeschluß in seinen Rechten Verletzter einen Rekurs einbringen kann, wenn ihm eine Ausfertigung des betreffenden Beschlusses nicht zugestellt worden ist. Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen hat, erlischt das Rekursrecht des nichtverständigten Rekursberechtigten, wenn die Löschung der Einverleibung mittels Klage nicht mehr bewirkt werden kann (JBl. 1950, S. 186, so auch Bartsch a. a. O., S. 606), weil eine zeitlich unbegrenzte Zulassung des Rekurses die Rechtssicherheit auf das schwerste gefährden würde. Da Dr. Fritz B. nicht mehr Eigentümer der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft ist, würde sich die Dauer des Klagerechtes nicht nach Paragraph 62,, sondern nach Paragraph 64, GBG. richten. In Anlehnung an diese Bestimmung muß der Rekurs im Falle des Unterbleibens der Verständigung innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die angefochtene Einverleibung bei dem Grundbuchsgericht angesucht worden ist, erhoben werden, wenn durch die Rekurserledigung Rechte gutgläubiger Dritter betroffen würden. Die Gutgläubigkeit des Dritten hat der Grundbuchsrichter nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen. Keinesfalls dürfte er darüber Erhebungen pflegen (Paragraph 95, (1) GBG.). Grundsätzlich ist der Erwerber eines verbücherten Rechtes schlechtgläubig, wenn aus dem Grundbuch hervorgeht, daß seinem Erwerb ein anderes Recht entgegensteht. So zerstört das auf der Liegenschaft eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot den guten Glauben des Erwerbers (5 Ob 474/59). Auch der Erwerb einer Liegenschaft auf Grund eines Kaufvertrages ohne Bedachtnahme auf ein eingetragenes Vorkaufsrecht schließt den guten Glauben des Erwerbers aus. Das trifft hier aber nicht zu. Dr. Ursula D. hat von dem unmittelbaren Erwerber der Liegenschaft (Dr. Fritz B.) einen Teil, darunter auch das mit dem Vorkaufsrecht belastete Grundstück, geschenkt erhalten. Durch einen Schenkungsvertrag wird jedoch das Vorkaufsrecht ohne eine besondere Verabredung nicht aufgelöst (Paragraph 1078, ABGB.). Es besteht vielmehr fort, weshalb Dr. Ursula D. mit Recht die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes unter Mitübertragung des Vorkaufsrechtes beantragt und bewilligt erhalten hat. Die Frage, ob sie etwa deshalb als schlechtgläubig anzusehen ist, weil sie den Eigentumserwerb ihres Rechtsvorgängers nicht darauf geprüft hat, ob seiner Eigentumseinverleibung das verbücherte Vorkaufsrecht entgegensteht, kann auf Grund des Grundbuchsstandes allein nicht entschieden werden. Daß das Vorkaufsrecht verbüchert ist, steht also der Annahme der Gutgläubigkeit der Dr. Ursula D. als Dritter für den Grundbuchsrichter nicht entgegen. Vielmehr ist vom Grundsatz des Paragraph 328, ABGB. auszugehen, wonach im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes spricht.
Da das Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten Dris. B. am 28. Juli 1958 eingebracht wurde, war im Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses durch Dr. N. am 5. Februar 1962 die dreijährige Frist des § 64 GBG. bereits verstrichen, weshalb der Rekurs als verspätet zurückgewiesen werden mußte.Da das Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten Dris. B. am 28. Juli 1958 eingebracht wurde, war im Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses durch Dr. N. am 5. Februar 1962 die dreijährige Frist des Paragraph 64, GBG. bereits verstrichen, weshalb der Rekurs als verspätet zurückgewiesen werden mußte.