Begründung:
Der Antragsgegner ist Miteigentümer der Liegenschaft 1120 Wien, Tivoligasse 65. Mit seinem Anteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 18 verbunden, die er mit Mietvertrag vom 5. 5. 2000 an die Erstantragstellerin vermietet hat. Das Haus wurde auf Grund einer am 2. 8. 1955 erteilten Baubewilligung errichtet. Dabei wurde eine Förderung der Stadt Wien im Rahmen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 in Anspruch genommen.
Das Erstgericht wies die Anträge 1. festzustellen, dass der angemessene Hauptmietzins für die Wohnung top 18 im Hause 1120 Wien, Tivoligasse 65, für den Zeitraum 1. 5. 2000 bis 31. 7. 2002 EUR 5,--/m2 Nutzfläche betrage, und 2. hinsichtlich des Zinsüberschreitungsbetrages einen Rückforderungstitel zu schaffen, ab.
Rechtlich stützte sich das Erstgericht auf § 1 Abs 4 Z 3 MRG. Eine Anwendbarkeit der Vorschriften des MRG über die Mietzinsbildung könnte sich im vorliegenden Fall lediglich aus förderungsrechtlichen Bestimmungen, wie § 15 WWG oder § 32 WFG 1968 ergeben. Im Wohnbauförderungsgesetz 1954, nach welchem das verfahrensgegenständliche Objekt gefördert worden sei, fänden sich jedoch keine Bestimmungen über die Mietzinsbildung. Hinsichtlich des Zweitantragstellers sei der Antrag auch wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen gewesen, weil zur Antragstellung im Verfahren nach § 37 MRG lediglich der Mieter berechtigt sei.Rechtlich stützte sich das Erstgericht auf Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG. Eine Anwendbarkeit der Vorschriften des MRG über die Mietzinsbildung könnte sich im vorliegenden Fall lediglich aus förderungsrechtlichen Bestimmungen, wie Paragraph 15, WWG oder Paragraph 32, WFG 1968 ergeben. Im Wohnbauförderungsgesetz 1954, nach welchem das verfahrensgegenständliche Objekt gefördert worden sei, fänden sich jedoch keine Bestimmungen über die Mietzinsbildung. Hinsichtlich des Zweitantragstellers sei der Antrag auch wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen gewesen, weil zur Antragstellung im Verfahren nach Paragraph 37, MRG lediglich der Mieter berechtigt sei.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der beiden Antragsteller nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 10.000,-- übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei, und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Die Erstantragstellerin gehe selbst davon aus, dass die Mietzinsbildung des Bestandobjekts durch das Wohnbauförderungsgesetz 1954 nicht beschränkt wäre, meint aber, hier verbiete § 2 Zinsstopgesetz iVm § 16 MG bzw gemäß § 58 Abs 4 MRG nunmehr iVm § 16 MRG eine freie Zinsvereinbarung. Dem sei zu entgegnen, dass gemäß § 58 Abs 3 Z 2 MRG ua das Zinsstopgesetz (BGBl 132/1954) mit Wirkung vom 1. 1. 1982 außer Kraft getreten sei und daher für Mietverträge, die erst im Geltungsbereich des MRG abgeschlossen worden seien, auch nicht im Wege der Transformationsklausel des § 58 Abs 4 MRG fortwirke. Ein im Geltungsbereich des MRG abgeschlossener Hauptmietvertrag über eine (Eigentums-)Wohnung in einem Gebäude, welches auf Grund einer nach dem 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sei, unterliege daher gemäß § 1 Abs 4 Z 3 MRG nicht den zinsrechtlichen Bestimmungen des MRG, wenn zur Errichtung des Objektes ausschließlich Förderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 (BGBl 153/1954) verwendet worden seien, welche im Übrigen im Zeitpunkt des gegenständlichen Mietvertragsabschlusses unbestritten bereits zur Gänze zurückbezahlt gewesen seien.Die Erstantragstellerin gehe selbst davon aus, dass die Mietzinsbildung des Bestandobjekts durch das Wohnbauförderungsgesetz 1954 nicht beschränkt wäre, meint aber, hier verbiete Paragraph 2, Zinsstopgesetz in Verbindung mit Paragraph 16, MG bzw gemäß Paragraph 58, Absatz 4, MRG nunmehr in Verbindung mit Paragraph 16, MRG eine freie Zinsvereinbarung. Dem sei zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, MRG ua das Zinsstopgesetz Bundesgesetzblatt 132 aus 1954,) mit Wirkung vom 1. 1. 1982 außer Kraft getreten sei und daher für Mietverträge, die erst im Geltungsbereich des MRG abgeschlossen worden seien, auch nicht im Wege der Transformationsklausel des Paragraph 58, Absatz 4, MRG fortwirke. Ein im Geltungsbereich des MRG abgeschlossener Hauptmietvertrag über eine (Eigentums-)Wohnung in einem Gebäude, welches auf Grund einer nach dem 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sei, unterliege daher gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG nicht den zinsrechtlichen Bestimmungen des MRG, wenn zur Errichtung des Objektes ausschließlich Förderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 Bundesgesetzblatt 153 aus 1954,) verwendet worden seien, welche im Übrigen im Zeitpunkt des gegenständlichen Mietvertragsabschlusses unbestritten bereits zur Gänze zurückbezahlt gewesen seien.
Der Zweitantragsteller sei nicht Mitmieter des Mietvertrages gewesen, sondern habe sich nur für die gesamte Vertragsdauer als Bürge und Zahler für die von der Erstantragstellerin zu erbringenden Leistungen verpflichtet. Wer sich als Bürge und Zahler verpflichte, hafte zwar wie ein ungeteilter Mitschuldner, doch werde trotz Verweisung auf die Mitschuldnerhaftung iSd § 891 ABGB der Bürge und Zahler nicht in jeder Hinsicht zum Mitschuldner, sondern bleibe Bürge. Prozessual könnten der Hauptschuldner und der Bürge und Zahler zwar gemeinschaftlich geklagt werden und seien dann Streitgenossen, bildeten aber im Gegensatz zu Mitmietern keine einheitliche Streitpartei. Die Antragslegitimation in einem Verfahren auf Zinsüberprüfung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG sei - weil nur formalisierte Anträge bestimmter Personen ins Außerstreitverfahren verwiesen würden - auf die Parteien des Hauptmietverhältnisses, also Mieter (bzw Mitmieter) und Vermieter beschränkt. Dem Bürgen und Zahler komme hingegen nur in einem streitigen Verfahren (mit allen Einwendungen des Hauptschuldners) Parteienstellung zu.Der Zweitantragsteller sei nicht Mitmieter des Mietvertrages gewesen, sondern habe sich nur für die gesamte Vertragsdauer als Bürge und Zahler für die von der Erstantragstellerin zu erbringenden Leistungen verpflichtet. Wer sich als Bürge und Zahler verpflichte, hafte zwar wie ein ungeteilter Mitschuldner, doch werde trotz Verweisung auf die Mitschuldnerhaftung iSd Paragraph 891, ABGB der Bürge und Zahler nicht in jeder Hinsicht zum Mitschuldner, sondern bleibe Bürge. Prozessual könnten der Hauptschuldner und der Bürge und Zahler zwar gemeinschaftlich geklagt werden und seien dann Streitgenossen, bildeten aber im Gegensatz zu Mitmietern keine einheitliche Streitpartei. Die Antragslegitimation in einem Verfahren auf Zinsüberprüfung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG sei - weil nur formalisierte Anträge bestimmter Personen ins Außerstreitverfahren verwiesen würden - auf die Parteien des Hauptmietverhältnisses, also Mieter (bzw Mitmieter) und Vermieter beschränkt. Dem Bürgen und Zahler komme hingegen nur in einem streitigen Verfahren (mit allen Einwendungen des Hauptschuldners) Parteienstellung zu.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu vorliege, ob bei einem im Geltungsbereich des MRG abgeschlossenen Mietvertrag eine Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 der Anwendung des § 1 Abs 4 Z 3 MRG entgegenstehe und ob einem Bürgen und Zahler im Verfahren nach §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG neben dem Hauptmieter Parteienstellung zukomme.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu vorliege, ob bei einem im Geltungsbereich des MRG abgeschlossenen Mietvertrag eine Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 der Anwendung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG entgegenstehe und ob einem Bürgen und Zahler im Verfahren nach Paragraphen 16, 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG neben dem Hauptmieter Parteienstellung zukomme.
Gegen diese Rekursentscheidung richten sich die Revisionsrekurse beider Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluss dahin abzuändern, dass den Sachanträgen stattgegeben werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Antragsgegner beantragt in seinen Revisionsrekursbeantwortungen, die Revisionsrekurse abzuweisen bzw zurückzuweisen.