Begründung:
Das Eintragungsgesuch des Antragstellers wurde vom Erstgericht insoweit abgewiesen, als er bei seiner Liegenschaft die Einverleibung des Fruchtgenussrechtes für Leo (*****) und Elisabeth M***** (*****) gemäß Pkt II des Servitutsvertrages vom 30. 7. 2001 erreichen wollte.Das Eintragungsgesuch des Antragstellers wurde vom Erstgericht insoweit abgewiesen, als er bei seiner Liegenschaft die Einverleibung des Fruchtgenussrechtes für Leo (*****) und Elisabeth M***** (*****) gemäß Pkt römisch zwei des Servitutsvertrages vom 30. 7. 2001 erreichen wollte.
Diese Vertragsbestimmung lautet:
"Vereinbarungsgemäß räumt Herr Martin Frederik M***** dem Herrn Leo M***** und über dessen Weisung auch seiner Ehegattin, der Mutter des Liegenschaftseigentümers, Frau Elisabeth M***** auf deren jeweilige Lebenszeit die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes im Sinne der Bestimmungen der §§ 509 ff ABGB in Ansehung der oben beschriebenen Liegenschaft EZ ***** ein. Der Liegenschaftseigentümer ist berechtigt, die Liegenschaft auch selbst mitzubenutzen, sodass das eingeräumte Fruchtgenussrecht gemeinsam mit dem Liegenschaftseigentümer auszuüben ist. Eine diesbezügliche Benützungsregelung der Liegenschaft wird zwischen den Vertragsteilen gesondert vereinbart.""Vereinbarungsgemäß räumt Herr Martin Frederik M***** dem Herrn Leo M***** und über dessen Weisung auch seiner Ehegattin, der Mutter des Liegenschaftseigentümers, Frau Elisabeth M***** auf deren jeweilige Lebenszeit die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 509, ff ABGB in Ansehung der oben beschriebenen Liegenschaft EZ ***** ein. Der Liegenschaftseigentümer ist berechtigt, die Liegenschaft auch selbst mitzubenutzen, sodass das eingeräumte Fruchtgenussrecht gemeinsam mit dem Liegenschaftseigentümer auszuüben ist. Eine diesbezügliche Benützungsregelung der Liegenschaft wird zwischen den Vertragsteilen gesondert vereinbart."
Das Erstgericht vertrat dazu den Standpunkt, dass entgegen der Vorschrift des § 12 Abs 1 und 2 GBG Inhalt und Umfang der eingeräumten Dienstbarkeit nicht bestimmt genug angegeben worden seien, weil die Benützungsvereinbarung nicht vorgelegt wurde. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:Das Erstgericht vertrat dazu den Standpunkt, dass entgegen der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz eins und 2 GBG Inhalt und Umfang der eingeräumten Dienstbarkeit nicht bestimmt genug angegeben worden seien, weil die Benützungsvereinbarung nicht vorgelegt wurde. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Vorweg sei festzuhalten, dass dann, wenn eine Urkunde, aufgrund deren eine Einverleibung begehrt wird, im Zusammenhang mit einer anderen Urkunde steht und sich im Text ausdrücklich auf diese andere Urkunde bezieht, die Vorlage der bezogenen Urkunde nur dann notwendig ist, wenn sie konstitutive Eintragungsvoraussetzungen enthält. Die Vorlage sei somit nicht notwendig, wenn die eigentliche Urkunde schon alle zur Eintragung erforderlichen Merkmale enthält (NZ 1995/335; so auch RPflSlgG 190, 632 und 2101).
Im vorliegenden Fall sei das Begehren der Vertragsteile darauf gerichtet, dass der Punkt II.) des Servitutsvertrages über das Servitutsrecht im Grundbuch eingetragen wird. Demnach wären Leo und Elisabeth M***** im Sinn der §§ 509 ff ABGB Fruchtgenussberechtigte, aber eingeschränkt durch ein Mitbenutzungsrecht des Liegenschaftseigentümers, sodass das eingeräumte Fruchtgenussrecht gemeinsam auszuüben wäre. Dass eine derartige vertragliche Gestaltung zulässig ist, begegne grundsätzlich keinen Bedenken (vgl etwa SZ 25/21). Allerdings, und dies sei hier entscheidend, habe der Fruchtnießer das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, was den Eigentümer von der Verwaltung ausschließe (Hofmann in Rummel, ABGB3, Rz 3 zu § 509). Die Fruchtnießung sei gemäß § 509 ABGB das Recht, eine fremde Sache ohne alle Einschränkungen zu genießen. Es sei daher nicht möglich, dass der Eigentümer einer Sache, wie im Punkt II.) des Servitutsvertrages beabsichtigt, an seiner Sache ein Fruchtgenussrecht ausübt, sodass eine dingliche Wirkung einer Vereinbarung wie der gegenständlichen nicht möglich und daher auch nicht eintragungsfähig sei.Im vorliegenden Fall sei das Begehren der Vertragsteile darauf gerichtet, dass der Punkt römisch zwei.) des Servitutsvertrages über das Servitutsrecht im Grundbuch eingetragen wird. Demnach wären Leo und Elisabeth M***** im Sinn der Paragraphen 509, ff ABGB Fruchtgenussberechtigte, aber eingeschränkt durch ein Mitbenutzungsrecht des Liegenschaftseigentümers, sodass das eingeräumte Fruchtgenussrecht gemeinsam auszuüben wäre. Dass eine derartige vertragliche Gestaltung zulässig ist, begegne grundsätzlich keinen Bedenken vergleiche etwa SZ 25/21). Allerdings, und dies sei hier entscheidend, habe der Fruchtnießer das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, was den Eigentümer von der Verwaltung ausschließe (Hofmann in Rummel, ABGB3, Rz 3 zu Paragraph 509,). Die Fruchtnießung sei gemäß Paragraph 509, ABGB das Recht, eine fremde Sache ohne alle Einschränkungen zu genießen. Es sei daher nicht möglich, dass der Eigentümer einer Sache, wie im Punkt römisch zwei.) des Servitutsvertrages beabsichtigt, an seiner Sache ein Fruchtgenussrecht ausübt, sodass eine dingliche Wirkung einer Vereinbarung wie der gegenständlichen nicht möglich und daher auch nicht eintragungsfähig sei.
Aus diesem Grund erweise sich die Entscheidung des Erstgerichtes im Ergebnis als richtig, ohne dass die Frage der Relevanz einer weiteren Urkunde zu lösen wäre.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage der Verbücherung von Mitbenützungsrechten des Eigentümers neben Fruchtgenussberechtigten begründet.
In seinem gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs vertritt der Antragsteller den Standpunkt, dass § 509 ABGB nur Kriterien für die Auslegung eines eingeräumten Fruchtenussrechtes enthalte und keineswegs zwingend sei. Es sei ohne weiteres möglich, das Fruchtgenussrecht auch an einem Miteigentumsanteil zu begründen; daher müsse es auch möglich sein, die Fruchtnießung so zu gestalten, dass auch dem Eigentümer Nutzungsrechte zustehen. § 509 ABGB verbiete keine Vereinbarungen, wonach dem Fruchtnießer abweichend von der gesetzlichen Regel sehr wohl weitere als die im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen auferlegt werden. Es sei nicht einzusehen, warum der Fruchtnießer nicht auch dem Eigentümer die Benützung der dienstbaren Sache gestatten können soll. Die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Nutzung ergebe sich aus dem 16. Hauptstück des ABGB. Punkt II des Servitutsvertrages sei in diesem Sinn zu verstehen und solle nur mit dinglicher Wirkung festlegen, dass das Fruchtgenussrecht von den Dienstbarkeitsberechtigten gemeinsam mit dem Liegenschaftseigentümer ausgeübt werden soll. Eine Verpflichtung zur Benützungsregelung sei nicht normiert worden und auch gar nicht erforderlich, weil im Zweifelsfall die Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums heranzuziehen seien. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den Beschluss des Erstgerichtes aufzuheben und die beantragte Grundbuchseintragung zu bewilligen.In seinem gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs vertritt der Antragsteller den Standpunkt, dass Paragraph 509, ABGB nur Kriterien für die Auslegung eines eingeräumten Fruchtenussrechtes enthalte und keineswegs zwingend sei. Es sei ohne weiteres möglich, das Fruchtgenussrecht auch an einem Miteigentumsanteil zu begründen; daher müsse es auch möglich sein, die Fruchtnießung so zu gestalten, dass auch dem Eigentümer Nutzungsrechte zustehen. Paragraph 509, ABGB verbiete keine Vereinbarungen, wonach dem Fruchtnießer abweichend von der gesetzlichen Regel sehr wohl weitere als die im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen auferlegt werden. Es sei nicht einzusehen, warum der Fruchtnießer nicht auch dem Eigentümer die Benützung der dienstbaren Sache gestatten können soll. Die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Nutzung ergebe sich aus dem 16. Hauptstück des ABGB. Punkt römisch zwei des Servitutsvertrages sei in diesem Sinn zu verstehen und solle nur mit dinglicher Wirkung festlegen, dass das Fruchtgenussrecht von den Dienstbarkeitsberechtigten gemeinsam mit dem Liegenschaftseigentümer ausgeübt werden soll. Eine Verpflichtung zur Benützungsregelung sei nicht normiert worden und auch gar nicht erforderlich, weil im Zweifelsfall die Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums heranzuziehen seien. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den Beschluss des Erstgerichtes aufzuheben und die beantragte Grundbuchseintragung zu bewilligen.