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Entscheidung 5 Ob 193/24d×

Entscheidung 5 Ob 193/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG

Geschäftszahl

5Ob193/24d

Entscheidungsdatum

06.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. B* 2008, und 2. L* 2010, beide wohnhaft bei der Mutter E*, beide vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Aziz Breitenecker Kolbitsch Rechtsanwältinnen in Wien, wegen Unterhalt und einstweiligem Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters D*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 6. Juni 2024, GZ 20 R 110/24b-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Eltern und die beiden 14- bzw 16-jährigen Söhne sind amerikanische Staatsbürger. Der Vater zog im Juli 2023 aus der Ehewohnung aus, in der die Mutter mit den beiden Kindern weiterhin wohnt. Das Erstgericht stellte bis 31. 3. 2024 einen Unterhaltsrückstand fest und verpflichtete den Vater zu laufenden Unterhaltszahlungen an seine Kinder, wobei es seine Unterhaltsleistung mit dem 2,5-fachen des Regelbedarfs begrenzte und davon Wohnkosten als Naturalleistungen an die Kinder abzog. Darüber hinaus verpflichtete es den Vater mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts für seine Söhne. Den Antrag der Kinder, den Vater zur Bezahlung der Privatschulkosten als Sonderbedarf zu verpflichten, wies es ausdrücklich ab.

[2]           Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es den bestehenden Rückstand betragsmäßig auswies und den einstweiligen Unterhalt erst ab 1. 3. 2024 zusprach. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters.

[4] 1. Der Vater strebte in seinem Rekurs die vollständige Abweisung der Unterhaltsfestsetzungsäntrage an. Der Wert des Entscheidungsgegenstands überstieg damit für jedes Kind jedenfalls 30.000 EUR. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zulässig (Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG bzw Paragraph 505, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4, in Verbindung mit 78 EO). Darin spricht der Vater jedoch keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.

[5]           2. Die Vorinstanzen haben den Unterhaltsanspruch der in Österreich lebenden Kinder zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt (RS0128723).

[6]                3. Der Vater macht – zusammengefasst – geltend, durch die Qualifikation des von ihm bezahlten Schulgelds als Sonderbedarf hätten ihn die Vorinstanzen im Ergebnis zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, die seine Leistungsfähigkeit unzulässigerweise überschritten.

[7]           3.1. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bedarf es (auch) der materiellen Beschwer, die dann gegeben ist, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (RS0006497, RS0006641, RS0041868, RS0118925). Dabei müssen subjektive Rechte betroffen sein, nicht nur wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen (RS0006497 [T2, T7]).

[8] 3.2. Aus den Gründen einer Entscheidung kann grundsätzlich – außer bei Aufhebungsbeschlüssen (und bei Zwischenurteilen oder im Falle einer Bindungswirkung für einen Folgeprozess) – keine Beschwer abgeleitet werden (10 Ob 27/18w mwN). Das gilt auch im Außerstreitverfahren (RS0006550 [T2]; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² Paragraph 45, Rz 60 mwN).

[9]           3.3. Das Erstgericht hat die Anträge der Kinder, den Vater zur Zahlung der Kosten für die Privatschule als Sonderbedarf zu verpflichten, im Spruch seiner Entscheidung ausdrücklich abgewiesen. Die Kinder haben diesen Ausspruch nicht bekämpft. Eine Verpflichtung des Vaters zur Zahlung eines Sonderbedarfs an seine Kinder ist damit gerade nicht festgelegt worden.

[10]       3.4. Den monatlichen Unterhaltsanspruch der Kinder haben die Vorinstanzen wegen des hohen durchschnittlichen Monatseinkommens des Vaters mit dem zweieinhalbfachen Regelbedarf abzüglich – vom Vater bezahlter – anteiliger Wohnkosten begrenzt. Der Vater bestreitet auch nicht, dass er seinen Kindern jedenfalls Unterhalt in dieser Höhe schuldet. Dass die Vorinstanzen das vom Vater tatsächlich bezahlte Schulgeld in den Gründen ihrer Entscheidung als Sonderbedarf qualifizierten, hat im Spruch von deren Entscheidung keinen Niederschlag gefunden und kann damit seine Beschwer nicht begründen.

[11] 4. Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht (Paragraph 101, Absatz 4, AußStrG). Soweit sich der Vater – wie schon in seinem Rekurs – gegen den im erstinstanzlichen Beschluss erlassenen Leistungsbefehl wendet, genügt daher der Hinweis, dass ihn die Vorinstanzen zur Leistung von Unterhalt an seine Kinder (auch) für die Vergangenheit verpflichteten und insoweit von einem Rückstand für die Zeit von 1. 7. 2023 bis 31. 3. 2024 ausgegangen sind. Jedenfalls gegen einen Rückstand bis 31. 12. 2023 wendet sich der Vater nicht, wenn er für seine Berechnungen die von den Vorinstanzen für die Zeit ab 1. 1. 2024 zugrunde gelegten Beträge heranzieht und damit erkennbar begründen will, dass er ab diesem Zeitpunkt seiner Unterhaltspflicht entsprochen habe. Damit stellt er die von den Vorinstanzen angenommene Unterhaltspflichtverletzung für die Vergangenheit nicht in Frage, sodass die Schaffung eines Exekutionstitels auch nicht zu beanstanden ist.

[12] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 72, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E143937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00193.24D.0306.000

Im RIS seit

03.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250306_OGH0002_0050OB00193_24D0000_000