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Entscheidung 5 Ob 194/25b×

Entscheidung 5 Ob 194/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

5Ob194/25b

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache des R* S*, geboren am * 2017, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A* S*, vertreten durch Mag. Philip Wurm, MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2025, GZ 43 R 701/25v-83, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Der Kinder- und Jugendhilfeträger stellte den Antrag, der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die Pflege und Erziehung für den 2017 geborenen R* zu entziehen und damit ihn zu betrauen.

[2]         Die Mutter verfasste zahlreiche ablehnende Stellungnahmen und stellte wiederholt den Antrag auf Rückführung des vom Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen seiner Interimskompetenz nach Paragraph 211, Absatz eins, Satz 2 ABGB fremduntergebrachten Kindes.

[3]              Der Vater stellte einen Antrag auf Übertragung der Obsorge an ihn.

[4]              Das Erstgericht entzog der Mutter die gesamte Pflege und Erziehung für das Kind und betraute damit den Kinder- und Jugendhilfeträger. Den Antrag des Vaters wies das Erstgericht ab.

[5]              Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[6]                    Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist verspätet.

[7]         1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG).

[8]              2. Der Mutter wurde Verfahrenshilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin für die Vertretung in diesem Pflegschaftsverfahren beigegeben.

[9]         Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zu deren Kündigung oder Widerruf – auch im Außerstreitverfahren – alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, ZPO). Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf von Rechtsmittelfristen bedeutungslos (3 Ob 73/25v; 2 Ob 79/19k; RS0006023; RS0036252). Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bestellter Verfahrenshelfer steht in diesem Punkt einem bevollmächtigten Vertreter gleich. Zustellungen haben daher entsprechend an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt zu erfolgen (5 Ob 247/18m; 2 Ob 79/19k; RS0036271 [T1]).

[10]       Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt übertragen (Paragraph 31, Absatz 2, ZPO). Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht jedoch verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen (5 Ob 247/18m; RS0115976).

[11]          Die Verfahrenshelferin hier hat eine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben. Deren Substitut gab in der Tagsatzung am 27. 8. 2025 bekannt, „insgesamt als Substitut für die bestellte Verfahrenshelferin“ einzuschreiten und ersuchte ausdrücklich um weitere Zustellung an ihn. Das Erstgericht war daher verpflichtet, die Zustellung nicht unmittelbar an die Verfahrenshelferin, sondern an dessen Substituten vorzunehmen.

[12]               3. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Substituten für die bestellte Verfahrenshelferin als Vertreter der Mutter im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 12. 11. 2025 zugestellt. Der letzte Tag der 14-tägigen Revisionsrekursfrist war daher der 26. 11. 2025. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde (erst) am 5. 12. 2025 ebenfalls im ERV eingebracht.

[13]          Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E146787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00194.25B.0129.000

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260129_OGH0002_0050OB00194_25B0000_000

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