[6] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist verspätet.
[7] 1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 AußStrG). 1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG).
[8] 2. Der Mutter wurde Verfahrenshilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin für die Vertretung in diesem Pflegschaftsverfahren beigegeben.
[9] Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zu deren Kündigung oder Widerruf – auch im Außerstreitverfahren – alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (§ 24 Abs 1 AußStrG iVm § 93 Abs 1 ZPO). Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf von Rechtsmittelfristen bedeutungslos (3 Ob 73/25v; 2 Ob 79/19k; RS0006023; RS0036252). Ein nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bestellter Verfahrenshelfer steht in diesem Punkt einem bevollmächtigten Vertreter gleich. Zustellungen haben daher entsprechend an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt zu erfolgen (5 Ob 247/18m; 2 Ob 79/19k; RS0036271 [T1]). Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zu deren Kündigung oder Widerruf – auch im Außerstreitverfahren – alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, ZPO). Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf von Rechtsmittelfristen bedeutungslos (3 Ob 73/25v; 2 Ob 79/19k; RS0006023; RS0036252). Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bestellter Verfahrenshelfer steht in diesem Punkt einem bevollmächtigten Vertreter gleich. Zustellungen haben daher entsprechend an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt zu erfolgen (5 Ob 247/18m; 2 Ob 79/19k; RS0036271 [T1]).
[10] Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt übertragen (§ 31 Abs 2 ZPO). Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht jedoch verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen (5 Ob 247/18m; RS0115976). Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt übertragen (Paragraph 31, Absatz 2, ZPO). Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht jedoch verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen (5 Ob 247/18m; RS0115976).
[11] Die Verfahrenshelferin hier hat eine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben. Deren Substitut gab in der Tagsatzung am 27. 8. 2025 bekannt, „insgesamt als Substitut für die bestellte Verfahrenshelferin“ einzuschreiten und ersuchte ausdrücklich um weitere Zustellung an ihn. Das Erstgericht war daher verpflichtet, die Zustellung nicht unmittelbar an die Verfahrenshelferin, sondern an dessen Substituten vorzunehmen.
[12] 3. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Substituten für die bestellte Verfahrenshelferin als Vertreter der Mutter im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 12. 11. 2025 zugestellt. Der letzte Tag der 14-tägigen Revisionsrekursfrist war daher der 26. 11. 2025. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde (erst) am 5. 12. 2025 ebenfalls im ERV eingebracht.
[13] Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.