Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, der zufolge § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig ist. Er ist auch berechtigt.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, der zufolge Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Er ist auch berechtigt.
Der Rechtssatz, dass ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe (EvBl 1974/30 ua), kann nicht auf jene Fälle angewendet werden, in denen eine öffentliche Urkunde, hier ein Rückschein (vgl hiezu Fasching III, 364) vorliegt, der zunächst vollen Beweis ausmacht. In solchen Fällen muss der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis im Sinn des § 292 Abs 2 ZPO antreten (5 Ob 113/02y). Ausführungen im Rekurs über die Rechtzeitigkeit eines als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes verstoßen dabei nicht gegen das auch im Rekursverfahren sonst geltende Neuerungsverbot (RZ 1964, 139).Der Rechtssatz, dass ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe (EvBl 1974/30 ua), kann nicht auf jene Fälle angewendet werden, in denen eine öffentliche Urkunde, hier ein Rückschein vergleiche hiezu Fasching römisch drei, 364) vorliegt, der zunächst vollen Beweis ausmacht. In solchen Fällen muss der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis im Sinn des Paragraph 292, Absatz 2, ZPO antreten (5 Ob 113/02y). Ausführungen im Rekurs über die Rechtzeitigkeit eines als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes verstoßen dabei nicht gegen das auch im Rekursverfahren sonst geltende Neuerungsverbot (RZ 1964, 139).
Im vorliegenden Fall wurden zwar die dafür notwendigen Erhebungen vom Erstgericht vor Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht vorgenommen, doch konnten aus den im (unerledigten) Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Juli 2003 erliegenden eidesstättigen Erklärungen und der der klagenden Partei zugestellten Ausfertigung des Ersturteils samt Eingangs- und Fristvermerk sowie aus den Originalrückscheinen auf der Rückseite des Ersturteils die oben getroffenen Feststellungen gewonnen werden. Zur Unterstützung der Aussage der Angestellten des Klagevertreters diente vor allem der auf dem Originalrückschein gerade noch erkennbare Aufgabepostamtsstempel mit 11. 4. 2003. Es ist daher durchaus nachvollziehbar und schlüssig, dass nicht am selben Tag das Poststück in der Kanzlei des Klagevertreters eingegangen sein konnte. Der Stempel des Zustellpostamtes trägt üblicherweise dasselbe Datum wie jenes der Zustellung. Auch das weist auf den 14. 4. 2003 hin.
Ein allfälliges Verschulden der Angestellten des Klagevertreters muss hier nicht geprüft werden.
Der klagenden Partei ist damit der Gegenbeweis im Sinn des § 292 Abs 2 ZPO gelungen, sodass davon auszugehen ist, dass die am 12. 5. 2003 bei Gericht überreichte Berufung der klagenden Partei rechtzeitig war.Der klagenden Partei ist damit der Gegenbeweis im Sinn des Paragraph 292, Absatz 2, ZPO gelungen, sodass davon auszugehen ist, dass die am 12. 5. 2003 bei Gericht überreichte Berufung der klagenden Partei rechtzeitig war.
Das hatte zur Beseitigung des berufungsgerichtlichen Beschlusses und zum entsprechenden Entscheidungsauftrag zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.