Rechtssatz RS0041923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041923
Entscheidungsdatum
04.05.2021
Rechtssatz
Die Ausführungen im Rekurs über die Rechtzeitigkeit eines vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes verstoßen nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Die im § 526 Abs 1 vorgesehenen Erhebungen können entweder vom Rekursgericht veranlasst oder aber auch schon vom Erstgericht vor Vorlage des Rechtsmittels vorgenommen werden.Die Ausführungen im Rekurs über die Rechtzeitigkeit eines vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes verstoßen nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Die im Paragraph 526, Absatz eins, vorgesehenen Erhebungen können entweder vom Rekursgericht veranlasst oder aber auch schon vom Erstgericht vor Vorlage des Rechtsmittels vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 104/64
Entscheidungstext OGH 16.04.1964 2 Ob 104/64
Veröff: RZ 1964,139
- 5 Ob 196/03i
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 196/03i
nur: Die Ausführungen im Rekurs über die Rechtzeitigkeit eines als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes verstoßen nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. (T1)
- 2 Ob 163/07w
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 163/07w
Auch; Veröff: SZ 2008/23
- 1 Ob 126/19i
Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 126/19i
- 5 Ob 63/21g
Entscheidungstext OGH 04.05.2021 5 Ob 63/21g
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0041923
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19640416_OGH0002_0020OB00104_6400000_001