Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im derzeitigen Verfahrensstadium seien ausschließlich formale Voraussetzungen relevant, eine materielle Prüfung, etwa der Rückzahlungspflicht, habe derzeit nicht stattzufinden. Abzustellen sei ausschließlich auf die ursprüngliche Anrufung der Schlichtungsstelle am 12.8.1994 (betreffend die Legung der Betriebskostenabrechnungen) und nicht auf den am 16.10.1995 eingelangten Schriftsatz (Antrag auf Überprüfung der Abrechnungen). Durch dieses zeitliche Abgleiten des Rekursgerichtes sei es zu einer vorerst irrelevanten Prüfung materiellrechtlicher Aspekte der Betriebskostenabrechnung gekommen. Auch die Schlichtungsstelle sei beim erwähnten Schriftsatz nicht von einem neuen Antrag ausgegangen, sondern habe das Verfahren mit dem alten Aktenzeichen fortgesetzt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei der Antragsgegner nicht Alleineigentümer, sondern nur Miteigentümer gewesen. Entsprechend der Entscheidung 5 Ob 49/95 hätte der Antrag aber gegen alle Miteigentümer gerichtet werden müssen.
Der erkennende Senat hält diese Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb er sich mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen darf (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Der erkennende Senat hält diese Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb er sich mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen darf (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).
Dem Rechtsmittelwerber ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Sachlegitimation keine Frage des formellen, sondern des materiellen Rechtes ist (Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 49 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 338). Dies gilt auch für die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage der passiven Antragslegitimation. Soweit der Rechtsmittelwerber auf die Rückzahlungsfrage Bezug genommen hat, ist er darauf hinzuweisen, daß ein Feststellungsausspruch in einem Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MRG die Schaffung eines Rückforderungstitels gemäß § 37 Abs 4 MRG nach sich ziehen kann.Dem Rechtsmittelwerber ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Sachlegitimation keine Frage des formellen, sondern des materiellen Rechtes ist (Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37, MRG Rz 49 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 338). Dies gilt auch für die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage der passiven Antragslegitimation. Soweit der Rechtsmittelwerber auf die Rückzahlungsfrage Bezug genommen hat, ist er darauf hinzuweisen, daß ein Feststellungsausspruch in einem Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MRG die Schaffung eines Rückforderungstitels gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG nach sich ziehen kann.
Weiters ist klarzustellen, daß über den am 12.8.1994 gestellten Antrag der Antragstellerin gemäß § 21 Abs 5, § 37 Abs 1 Z 11 MRG bereits von der Schlichtungsstelle rechtskräftig entschieden und der Antragsgegner zur Legung der Betriebskostenabrechnungen 1991 bis 1993 verpflichtet wurde. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Entscheidung ist es ohne Bedeutung, daß dieser Antrag nicht gegen beide damaligen Miteigentümer, sondern nur gegen den Antragsgegner als Hälfteeigentümer gerichtet worden war. In der Folge wurde der Antragsgegner Alleineigentümer und hat er sodann durch seinen Hausverwalter Betriebskostenabrechnungen gelegt. Danach hat die Antragstellerin einen (neuen) Antrag auf Überprüfung dieser Abrechnungen gemäß § 37 Abs 1 Z 12 MRG (allein) gegen den Antragsgegner gerichtet. Hiebei ist es für dessen Passivlegitimation unerheblich, daß die Schlichtungsstelle das bisherige Aktenzeichen beibehalten hat. Auch aus der Entscheidung 5 Ob 49/95 = WoBl 1996/55, derzufolge ein Antrag gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gerichtet werden kann, läßt sich für den Antragsgegner nichts gewinnen, weil die Antragstellerin ihren Antrag gemäß § 37 Abs 1 Z 12 MRG gegen ihn als (damaligen) Alleineigentümer gerichtet hat und - hier wesentliche - Fragen des Eigentümerwechsels in der zitierten Entscheidung nicht erörtert wurden.Weiters ist klarzustellen, daß über den am 12.8.1994 gestellten Antrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG bereits von der Schlichtungsstelle rechtskräftig entschieden und der Antragsgegner zur Legung der Betriebskostenabrechnungen 1991 bis 1993 verpflichtet wurde. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Entscheidung ist es ohne Bedeutung, daß dieser Antrag nicht gegen beide damaligen Miteigentümer, sondern nur gegen den Antragsgegner als Hälfteeigentümer gerichtet worden war. In der Folge wurde der Antragsgegner Alleineigentümer und hat er sodann durch seinen Hausverwalter Betriebskostenabrechnungen gelegt. Danach hat die Antragstellerin einen (neuen) Antrag auf Überprüfung dieser Abrechnungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG (allein) gegen den Antragsgegner gerichtet. Hiebei ist es für dessen Passivlegitimation unerheblich, daß die Schlichtungsstelle das bisherige Aktenzeichen beibehalten hat. Auch aus der Entscheidung 5 Ob 49/95 = WoBl 1996/55, derzufolge ein Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gerichtet werden kann, läßt sich für den Antragsgegner nichts gewinnen, weil die Antragstellerin ihren Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG gegen ihn als (damaligen) Alleineigentümer gerichtet hat und - hier wesentliche - Fragen des Eigentümerwechsels in der zitierten Entscheidung nicht erörtert wurden.
Der erkennende Senat billigt die Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein Antrag auf Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung (vgl Würth/Zingher aaO Rz 21) für noch nicht abgerechnete Perioden im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen (Allein-)Eigentümer, der sie auch erstellt hat (hier schon infolge rechtskräftiger Entscheidung der Schlichtungsstelle; vgl ansonsten zur Verpflichtung des jeweiligen Vertragspartners des antragstellenden Mieters, die Hauptmietzinsabrechnung zu legen SZ 61/223; 5 Ob 1055/95), zu richten ist und nicht gegen frühere (Mit-)Eigentümer, in deren Eigentümerschaft zwar die Abrechnungsperiode fällt, die aber keinen Einfluß darauf haben, welche Positionen der Abrechnende in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt, und die von den zahlungsmäßigen Auswirkungen der Abrechnung im Verhältnis zu den Mietern nicht betroffen sind. Allfällige interne Regreßansprüche zwischen neuen und alten Eigentümern sind für die Beantwortung der Frage, gegen wen der Mieter seinen Überprüfungsantrag zu richten hat, bedeutungslos.Der erkennende Senat billigt die Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein Antrag auf Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung vergleiche Würth/Zingher aaO Rz 21) für noch nicht abgerechnete Perioden im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen (Allein-)Eigentümer, der sie auch erstellt hat (hier schon infolge rechtskräftiger Entscheidung der Schlichtungsstelle; vergleiche ansonsten zur Verpflichtung des jeweiligen Vertragspartners des antragstellenden Mieters, die Hauptmietzinsabrechnung zu legen SZ 61/223; 5 Ob 1055/95), zu richten ist und nicht gegen frühere (Mit-)Eigentümer, in deren Eigentümerschaft zwar die Abrechnungsperiode fällt, die aber keinen Einfluß darauf haben, welche Positionen der Abrechnende in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt, und die von den zahlungsmäßigen Auswirkungen der Abrechnung im Verhältnis zu den Mietern nicht betroffen sind. Allfällige interne Regreßansprüche zwischen neuen und alten Eigentümern sind für die Beantwortung der Frage, gegen wen der Mieter seinen Überprüfungsantrag zu richten hat, bedeutungslos.
Da das Rekursgericht die Rechtsfrage somit richtig gelöst hat, war sein Aufhebungsbeschluß zu bestätigen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht auf die Verständigung allfälliger anderer Hauptmieter vom Verfahren zu achten haben (vgl Würth/Zingher aaO Rz 52).Da das Rekursgericht die Rechtsfrage somit richtig gelöst hat, war sein Aufhebungsbeschluß zu bestätigen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht auf die Verständigung allfälliger anderer Hauptmieter vom Verfahren zu achten haben vergleiche Würth/Zingher aaO Rz 52).