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Rechtssatz RS0107962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107962

Entscheidungsdatum

08.08.2024

Rechtssatz

Ein Antrag auf Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung (vergleiche Würth/Zingher Mietrecht und Wohnrecht19 Paragraph 37, MRG Rz 21) für noch nicht abgerechnete Perioden ist im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Eigentümer (Alleineigentümer), der sie auch erstellt hat, zu richten und nicht gegen frühere Eigentümer (Miteigentümer), in deren Eigentümerschaft zwar die Abrechnungsperiode fällt, die aber keinen Einfluß darauf haben, welche Positionen der Abrechnende in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt, und die von den zahlungsmäßigen Auswirkungen der Abrechnung im Verhältnis zu den Mietern nicht betroffen sind. Allfällige interne Regreßansprüche zwischen neuen und alten Eigentümern sind für die Beantwortung der Frage, gegen wen der Mieter seinen Überprüfungsantrag zu richten hat, bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 196/97b
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 196/97b
  • 5 Ob 418/97z
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 418/97z
    Vgl auch
  • 5 Ob 75/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.08.2024 5 Ob 75/24a
    Beisatz: Dies gilt auch für den Rechnungslegungsanspruch selbst. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107962

Im RIS seit

10.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0050OB00196_97B0000_002