Entscheidung 5 Ob 197/04p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Roland K*****, vertreten durch Dr. Hellmut Eigner, öffentlicher Notar in Graz, wegen grundbücherlicher Eintragung eines Pfandrechts, über den Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hellmut Eigner, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Mai 2004, AZ 4 R 155/04z, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, nicht bewilligt werden darf, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre (§ 96 Abs 1 GBG). Hier wurde auf Grund eines Antrages des Pfandbestellers lediglich eine Singularhypothek auf einer Liegenschaft eingetragen, obwohl die Pfandbestellungsurkunde die Einverleibung einer Simultanhypothek auf mehreren Liegenschaften vorsah. Wenn man darin - den Argumenten der Rechtsmittelwerberin (Hypothekargläubigerin) folgend - ein aliud sähe (vgl Hoyer zu 5 Ob 108/95 = NZ 1996/365) und ihr die Rechtsmittellegitimation zugestehen würde (siehe zu dieser Problematik 5 Ob 108/95; 5 Ob 2168/96a = SZ 69/194; 5 Ob 141/02z = RPflSlgG 2798), wäre die Folge einer Anfechtung des Bewilligungsbeschlusses die gänzliche Abweisung des Eintragungsbegehrens. Gerade das strebt aber die Rechtsmittelwerberin nicht an. Sie möchte die Eintragung der Simultanhypothek erreichen, was - wegen der Bindung an den Antrag - gerade nicht möglich ist.Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, nicht bewilligt werden darf, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre (Paragraph 96, Absatz eins, GBG). Hier wurde auf Grund eines Antrages des Pfandbestellers lediglich eine Singularhypothek auf einer Liegenschaft eingetragen, obwohl die Pfandbestellungsurkunde die Einverleibung einer Simultanhypothek auf mehreren Liegenschaften vorsah. Wenn man darin - den Argumenten der Rechtsmittelwerberin (Hypothekargläubigerin) folgend - ein aliud sähe vergleiche Hoyer zu 5 Ob 108/95 = NZ 1996/365) und ihr die Rechtsmittellegitimation zugestehen würde (siehe zu dieser Problematik 5 Ob 108/95; 5 Ob 2168/96a = SZ 69/194; 5 Ob 141/02z = RPflSlgG 2798), wäre die Folge einer Anfechtung des Bewilligungsbeschlusses die gänzliche Abweisung des Eintragungsbegehrens. Gerade das strebt aber die Rechtsmittelwerberin nicht an. Sie möchte die Eintragung der Simultanhypothek erreichen, was - wegen der Bindung an den Antrag - gerade nicht möglich ist.
Anmerkung
E75103
5Ob197.04p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00197.04P.1029.000
Dokumentnummer
JJT_20041029_OGH0002_0050OB00197_04P0000_000