Mit dem Bestandvertrag vom 16. Jänner 1956 hatte die Handelsfrau Anna W. im Hause W., P.-Gasse 5, mehrere Geschäftsräume gemietet. In diesen Räumen ließ sie einen 2.4 mm starken Plastikbodenbelag in Fliesen von 30 X 30 cm legen. An diesem Belag, der 9.817 S 50 g kostete, behielt sich der Verkäufer Josef T. das Eigentum vor. Anna W. hat bisher nichts gezahlt. Über ihr Vermögen wurde am 25. März 1957 der Konkurs eröffnet. Noch vor Eröffnung des Konkurses hat sie das Bestandverhältnis gelöst, worauf die Hauseigentümerin Hedwig M. die Geschäftsräume an die Beklagten vermietete. Der Masseverwalter begehrt nun die Herausgabe des Bodenbelages, allenfalls Zahlung eines Ablösebetrages von 9000 S.Mit dem Bestandvertrag vom 16. Jänner 1956 hatte die Handelsfrau Anna W. im Hause W., P.-Gasse 5, mehrere Geschäftsräume gemietet. In diesen Räumen ließ sie einen 2.4 mm starken Plastikbodenbelag in Fliesen von 30 römisch zehn 30 cm legen. An diesem Belag, der 9.817 S 50 g kostete, behielt sich der Verkäufer Josef T. das Eigentum vor. Anna W. hat bisher nichts gezahlt. Über ihr Vermögen wurde am 25. März 1957 der Konkurs eröffnet. Noch vor Eröffnung des Konkurses hat sie das Bestandverhältnis gelöst, worauf die Hauseigentümerin Hedwig M. die Geschäftsräume an die Beklagten vermietete. Der Masseverwalter begehrt nun die Herausgabe des Bodenbelages, allenfalls Zahlung eines Ablösebetrages von 9000 S.
Das Erstgericht hat das Begehren abgewiesen. Der Bodenbelag stelle sich als eine bauliche Investition der Mieterin Anna W. dar, die mit der Auflösung des Mietvertrages in das Eigentum der Vermieterin übergegangen sei. Wäre er als bewegliche Sache anzusehen, hätte Anna W. wegen des Eigentumsvorbehaltes noch kein Eigentum erworben. Es mangle daher dem Masseverwalter die Sachlegitimation. Den beklagten Parteien fehle sie, weil sie nicht zu Anna W., sondern nur zur Hauseigentümerin in einem Vertragsverhältnis stunden.
Infolge Berufung der klagenden Partei hat das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und ihr unter Rechtskraftvorbehalt aufgetragen, nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden. Es hat folgendes erwogen: Zunächst sei zu prüfen, ob die klagende Partei als Käuferin der Sache, die sie unter Eigentumsvorbehalt erworben habe, ihre Rechte auf diese Sache gegenüber den Beklagten verfolgen könne, zu denen sie in keinem Rechtsverhältnis stehe. Bei Annahme eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes könne sie ihre Rechte an dem Bodenbelag eben mangels eines Eigentumsrechtes nicht mit einer Eigentumsklage verfolgen. Würde sie, da ihr diese Möglichkeit verschlossen sei, ihre Rechte nicht verfolgen können, so käme sie in die Lage, den Bodenbelag zwar bezahlen zu müssen, sich aber nicht in seinem Besitze erhalten zu können. Es müsse ihr daher die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum zugebilligt werden. § 372 ABGB. gebe wohl nur dem Ersitzungsbesitzer, der einen gültigen Titel und die echte Art, wodurch er zum Besitz der Sache gelangt sei, darzutun habe, gegenüber jenem Dritten, der nur einen schwächeren Titel nachweisen könne, eine der Eigentumsklage nachgebildete Klage. Der Käufer, der unter Eigentumsvorbehalt gekauft habe, besitze zwar einen gültigen Titel, doch könne dieser wegen des ausdrücklichen Vorbehaltes nicht zur Ersitzung des Eigentumsrechtes führen. Er unterscheide sich also in dieser Hinsicht vom Ersitzungsbesitzer, stehe ihm aber andererseits insofern gleich, als beide Anwärter auf das Eigentum seien, das der eine durch Ablauf einer bestimmten Zeit, der andere durch Zahlung des Kaufpreises erwerbe. Es bestehe kein Grund, diese beiden Anwärter auf das Eigentumsrecht in ihrem Schutz gegenüber Dritten verschieden zu behandeln, zumal auch der Wortlaut des § 372 ABGB. den Fall des Vorbehaltskäufers decke. Es erscheine auch unbillig, der klagenden Partei als Vorbehaltskäuferin den Schutz des § 372 ABGB. zu versagen. Wohl habe der Verkäufer des Bodenbelages im Konkurs der Käuferin das Recht, sein Eigentumsrecht als Aussonderungsrecht geltend zu machen und dadurch sein Recht zu wahren, andererseits stehe ihm aber auch gegen die klagende Partei das Recht zu, auf dem Kaufvertrag zu beharren und die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen. Die klagende Partei wäre in ihren Rechten verletzt, wenn sie ihr Recht auf den Kaufgegenstand nicht auch gegenüber Dritten verteidigen könnte.Infolge Berufung der klagenden Partei hat das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und ihr unter Rechtskraftvorbehalt aufgetragen, nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden. Es hat folgendes erwogen: Zunächst sei zu prüfen, ob die klagende Partei als Käuferin der Sache, die sie unter Eigentumsvorbehalt erworben habe, ihre Rechte auf diese Sache gegenüber den Beklagten verfolgen könne, zu denen sie in keinem Rechtsverhältnis stehe. Bei Annahme eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes könne sie ihre Rechte an dem Bodenbelag eben mangels eines Eigentumsrechtes nicht mit einer Eigentumsklage verfolgen. Würde sie, da ihr diese Möglichkeit verschlossen sei, ihre Rechte nicht verfolgen können, so käme sie in die Lage, den Bodenbelag zwar bezahlen zu müssen, sich aber nicht in seinem Besitze erhalten zu können. Es müsse ihr daher die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum zugebilligt werden. Paragraph 372, ABGB. gebe wohl nur dem Ersitzungsbesitzer, der einen gültigen Titel und die echte Art, wodurch er zum Besitz der Sache gelangt sei, darzutun habe, gegenüber jenem Dritten, der nur einen schwächeren Titel nachweisen könne, eine der Eigentumsklage nachgebildete Klage. Der Käufer, der unter Eigentumsvorbehalt gekauft habe, besitze zwar einen gültigen Titel, doch könne dieser wegen des ausdrücklichen Vorbehaltes nicht zur Ersitzung des Eigentumsrechtes führen. Er unterscheide sich also in dieser Hinsicht vom Ersitzungsbesitzer, stehe ihm aber andererseits insofern gleich, als beide Anwärter auf das Eigentum seien, das der eine durch Ablauf einer bestimmten Zeit, der andere durch Zahlung des Kaufpreises erwerbe. Es bestehe kein Grund, diese beiden Anwärter auf das Eigentumsrecht in ihrem Schutz gegenüber Dritten verschieden zu behandeln, zumal auch der Wortlaut des Paragraph 372, ABGB. den Fall des Vorbehaltskäufers decke. Es erscheine auch unbillig, der klagenden Partei als Vorbehaltskäuferin den Schutz des Paragraph 372, ABGB. zu versagen. Wohl habe der Verkäufer des Bodenbelages im Konkurs der Käuferin das Recht, sein Eigentumsrecht als Aussonderungsrecht geltend zu machen und dadurch sein Recht zu wahren, andererseits stehe ihm aber auch gegen die klagende Partei das Recht zu, auf dem Kaufvertrag zu beharren und die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen. Die klagende Partei wäre in ihren Rechten verletzt, wenn sie ihr Recht auf den Kaufgegenstand nicht auch gegenüber Dritten verteidigen könnte.
Auch die weitere Frage, ob ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde, sei umstritten. Die klagende Partei habe vorgebracht, daß kein wirksamer Eigentumsvorbehalt bestehe. Der Verkäufer Josef T. habe als Zeuge angegeben, daß der Eigentumsvorbehalt in der Rechnung, die von Anna W. unbeanstandet angenommen worden sei, enthalten gewesen sei. Es wäre klarzustellen, wann und wie die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt zustandegekommen sei. Wäre nämlich im Kaufvertrag nichts hierüber vereinbart und der Bodenbelag geliefert worden, so hätte Anna W. durch Kauf und Übergabe bereits Eigentum erworben, und es hätte nachträglich vom Verkäufer kein Vorbehalt des Eigentums mehr gemacht werden können. Für den Eigentumsvorbehalt und die Rechte der klagenden Partei sei auch die Frage von Bedeutung, in welche Beziehung der Bodenbelag zum Hause gebracht wurde. Dabei müsse wohl davon ausgegangen werden, daß zwischen einem Fußboden oder Bodenbelag und dem Haus nur das Verhältnis eines Bestandteiles zur Hauptsache bestehen könne. Es frage sich aber dabei, ob der Bodenbelag noch als selbständiger oder schon als unselbständiger Bestandteil angesehen werden müsse. Das Erstgericht sage nur, daß der Bodenbelag mit dem Haus fest verbunden worden sei. Für die Unterscheidung zwischen selbständigem und unselbständigem Bestandteil sei aber nicht die Festigkeit der Verbindung, sondern die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Es bestunden Bedenken dagegen, die vom Erstgericht angenommene "feste Verbindung" des Belages mit dem Hause einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Absonderung gleichzustellen, weil der Zeuge Josef T. angegeben habe, der Belag sei nur an der Unterlage angeklebt und könne ohne Beschädigung jederzeit wieder abgenommen werden. Die Frage der Qualifikation des Bodenbelages als selbständigen oder unselbständigen Bestandteiles sei für die Frage eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes insofern von Bedeutung, als an unselbständigen Bestandteilen ein wirksamer Eigentumsvorbehalt nicht gemacht werden könne, da sie notwendigerweise dem Eigentum der Hauptsache folgten. Auch hierüber seien die nötigen Feststellungen nicht getroffen. Das Erstgericht habe weiter angenommen, daß der Bodenbelag bei Auflösung des Bestandvertrages Eigentum der Hauseigentümerin M. geworden sei, weil im Bestandvertrag vereinbart worden sei, daß Umbauten und bauliche Veränderungen bei Auflösung des Mietvertrages entschädigungslos in das Eigentum der Vermieterin übergingen. Zunächst erscheine es dem Berufungsgericht nicht zutreffend, das Legen eines Bodenbelages als bauliche Veränderung anzusprechen. Wenn das Erstgericht doch zu dieser Meinung komme, so wäre dies nur nach einer Erforschung des Willens der Parteien bei Abschluß des Bestandvertrages möglich gewesen. Es fehle aber an Feststellungen in dieser Richtung, welche die Meinung des Erstgerichtes hätten begrunden können. Es wäre denkbar, daß die Klägerin den Bodenbelag bei Aufgabe der Miete in der für die Vermieterin erkennbaren Absicht zurückgelassen habe, diesen nicht für sich zu beanspruchen, sondern ihn der Vermieterin zu überlassen. Es habe auch durch eine stillschweigende Übereinkunft der Parteien (§ 863 ABGB.) zu einer Einigung dahin kommen können, daß die klagende Partei der Vermieterin alle Rechte auf den Bodenbelag übertragen habe. Eine solche Vereinbarung hätte gegenüber dem Verkäufer des Bodenbelages nur dann eine Wirkung äußern können, wenn er ihr zugestimmt hätte. Andererseits wäre aber die klagende Partei an eine solche Übertragung ihrer Rechte auch gegenüber dritten Personen gebunden, welche aus dieser Übertragung Rechte für sich ableiten wollten. Sollte also die klagende Partei ihre Rechte auf den Bodenbelag bei Auflösung ihres Bestandverhältnisses ausdrücklich oder stillschweigend auf die Vermieterin der Geschäftsräume übertragen haben, so könnte sie ihn nicht mit Erfolg von den Beklagten zurückfordern, die ihre Benützungsrechte von derselben Hauseigentümerin als ihrer Vermieterin ableiteten. Diesbezüglich fehle es aber an Feststellungen des Erstgerichtes. Im Zusammenhang mit dieser Frage werde das Erstgericht auch zu beurteilen haben, welche Bedeutung der Erklärung der Vermieterin M. zukomme, auf den Bodenbelag keinen Anspruch zu erheben.Auch die weitere Frage, ob ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde, sei umstritten. Die klagende Partei habe vorgebracht, daß kein wirksamer Eigentumsvorbehalt bestehe. Der Verkäufer Josef T. habe als Zeuge angegeben, daß der Eigentumsvorbehalt in der Rechnung, die von Anna W. unbeanstandet angenommen worden sei, enthalten gewesen sei. Es wäre klarzustellen, wann und wie die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt zustandegekommen sei. Wäre nämlich im Kaufvertrag nichts hierüber vereinbart und der Bodenbelag geliefert worden, so hätte Anna W. durch Kauf und Übergabe bereits Eigentum erworben, und es hätte nachträglich vom Verkäufer kein Vorbehalt des Eigentums mehr gemacht werden können. Für den Eigentumsvorbehalt und die Rechte der klagenden Partei sei auch die Frage von Bedeutung, in welche Beziehung der Bodenbelag zum Hause gebracht wurde. Dabei müsse wohl davon ausgegangen werden, daß zwischen einem Fußboden oder Bodenbelag und dem Haus nur das Verhältnis eines Bestandteiles zur Hauptsache bestehen könne. Es frage sich aber dabei, ob der Bodenbelag noch als selbständiger oder schon als unselbständiger Bestandteil angesehen werden müsse. Das Erstgericht sage nur, daß der Bodenbelag mit dem Haus fest verbunden worden sei. Für die Unterscheidung zwischen selbständigem und unselbständigem Bestandteil sei aber nicht die Festigkeit der Verbindung, sondern die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Es bestunden Bedenken dagegen, die vom Erstgericht angenommene "feste Verbindung" des Belages mit dem Hause einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Absonderung gleichzustellen, weil der Zeuge Josef T. angegeben habe, der Belag sei nur an der Unterlage angeklebt und könne ohne Beschädigung jederzeit wieder abgenommen werden. Die Frage der Qualifikation des Bodenbelages als selbständigen oder unselbständigen Bestandteiles sei für die Frage eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes insofern von Bedeutung, als an unselbständigen Bestandteilen ein wirksamer Eigentumsvorbehalt nicht gemacht werden könne, da sie notwendigerweise dem Eigentum der Hauptsache folgten. Auch hierüber seien die nötigen Feststellungen nicht getroffen. Das Erstgericht habe weiter angenommen, daß der Bodenbelag bei Auflösung des Bestandvertrages Eigentum der Hauseigentümerin M. geworden sei, weil im Bestandvertrag vereinbart worden sei, daß Umbauten und bauliche Veränderungen bei Auflösung des Mietvertrages entschädigungslos in das Eigentum der Vermieterin übergingen. Zunächst erscheine es dem Berufungsgericht nicht zutreffend, das Legen eines Bodenbelages als bauliche Veränderung anzusprechen. Wenn das Erstgericht doch zu dieser Meinung komme, so wäre dies nur nach einer Erforschung des Willens der Parteien bei Abschluß des Bestandvertrages möglich gewesen. Es fehle aber an Feststellungen in dieser Richtung, welche die Meinung des Erstgerichtes hätten begrunden können. Es wäre denkbar, daß die Klägerin den Bodenbelag bei Aufgabe der Miete in der für die Vermieterin erkennbaren Absicht zurückgelassen habe, diesen nicht für sich zu beanspruchen, sondern ihn der Vermieterin zu überlassen. Es habe auch durch eine stillschweigende Übereinkunft der Parteien (Paragraph 863, ABGB.) zu einer Einigung dahin kommen können, daß die klagende Partei der Vermieterin alle Rechte auf den Bodenbelag übertragen habe. Eine solche Vereinbarung hätte gegenüber dem Verkäufer des Bodenbelages nur dann eine Wirkung äußern können, wenn er ihr zugestimmt hätte. Andererseits wäre aber die klagende Partei an eine solche Übertragung ihrer Rechte auch gegenüber dritten Personen gebunden, welche aus dieser Übertragung Rechte für sich ableiten wollten. Sollte also die klagende Partei ihre Rechte auf den Bodenbelag bei Auflösung ihres Bestandverhältnisses ausdrücklich oder stillschweigend auf die Vermieterin der Geschäftsräume übertragen haben, so könnte sie ihn nicht mit Erfolg von den Beklagten zurückfordern, die ihre Benützungsrechte von derselben Hauseigentümerin als ihrer Vermieterin ableiteten. Diesbezüglich fehle es aber an Feststellungen des Erstgerichtes. Im Zusammenhang mit dieser Frage werde das Erstgericht auch zu beurteilen haben, welche Bedeutung der Erklärung der Vermieterin M. zukomme, auf den Bodenbelag keinen Anspruch zu erheben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.