Aus der Begründung:
Nach der überwiegend im Schrifttum (Sperl, Lehrbuch S. 178, Neumann, Kommentar[4] I S. 474, Skedl, Das österr. Civilprozeßrecht I S. 416, Kirschbaum, Die Streitverkundung nach § 21 der österr. Civilprozeßordnung, Gerichtshalle 1902 S. 553, Wolff, Grundriß des österr. Zivilprozeßrechtes S. 155 Punkt IV.) und in der Rechtsprechung (JBl. 1946 S. 532 Nr. 3) vertretenen Auffassung hat das Gericht unbeschadet des Inhaltes der Streitverkundung den Schriftsatz dem Adressaten ohne Beifügung eines Beschlusses zuzustellen (vgl. hiezu § 25 ZPO., § 537 Geo.). Ein Streit, ob die Verkündigung begrundet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, findet nicht statt. Erst bei der Erklärung des Beitrittes als Nebenintervenient hat § 18 ZPO. einen Zurückweisungsantrag im Auge. Da ein streitiges Verfahren somit nicht vorgesehen ist und die Tätigkeit des Gerichtes nicht in einer Entscheidung, sondern nur in der Bewirkung der Zustellung eines Schriftsatzes besteht, steht den Parteien gegen die Anordnung der Zustellung der Streitverkündigung ein Rekurs gemäß § 514 ZPO. nicht offen.Nach der überwiegend im Schrifttum (Sperl, Lehrbuch S. 178, Neumann, Kommentar[4] römisch eins S. 474, Skedl, Das österr. Civilprozeßrecht römisch eins S. 416, Kirschbaum, Die Streitverkundung nach Paragraph 21, der österr. Civilprozeßordnung, Gerichtshalle 1902 S. 553, Wolff, Grundriß des österr. Zivilprozeßrechtes S. 155 Punkt römisch vier.) und in der Rechtsprechung (JBl. 1946 S. 532 Nr. 3) vertretenen Auffassung hat das Gericht unbeschadet des Inhaltes der Streitverkundung den Schriftsatz dem Adressaten ohne Beifügung eines Beschlusses zuzustellen vergleiche hiezu Paragraph 25, ZPO., Paragraph 537, Geo.). Ein Streit, ob die Verkündigung begrundet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, findet nicht statt. Erst bei der Erklärung des Beitrittes als Nebenintervenient hat Paragraph 18, ZPO. einen Zurückweisungsantrag im Auge. Da ein streitiges Verfahren somit nicht vorgesehen ist und die Tätigkeit des Gerichtes nicht in einer Entscheidung, sondern nur in der Bewirkung der Zustellung eines Schriftsatzes besteht, steht den Parteien gegen die Anordnung der Zustellung der Streitverkündigung ein Rekurs gemäß Paragraph 514, ZPO. nicht offen.
Das Erstgericht verweigerte im vorliegenden Fall zwar die Zustellung der Streitverkündigung, über Rekurs des Klägers ordnete das Rekursgericht jedoch die Zustellung des Schriftsatzes an. Gegen die verfügte Zustellung ist aber, wie bereits ausgeführt wurde, ein Rechtsmittel im Sinne des § 514 ZPO. nicht zulässig. Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen, ohne daß der Oberste Gerichtshof in der Lage war, zu seinen weiteren Ausführungen Stellung zu nehmen.Das Erstgericht verweigerte im vorliegenden Fall zwar die Zustellung der Streitverkündigung, über Rekurs des Klägers ordnete das Rekursgericht jedoch die Zustellung des Schriftsatzes an. Gegen die verfügte Zustellung ist aber, wie bereits ausgeführt wurde, ein Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 514, ZPO. nicht zulässig. Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen, ohne daß der Oberste Gerichtshof in der Lage war, zu seinen weiteren Ausführungen Stellung zu nehmen.