Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
1.1. Nach § 10 Abs 1 MRG hat der Hauptmieter, der in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9 MRG) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder der solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat (§ 10 Abs 6 erster und zweiter Satz MRG), bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung. Gemäß § 10 Abs 4 MRG (idF WRN 2006) ist der Anspruch auf Ersatz bei sonstigem Verlust des Anspruchs dem Vermieter vom Hauptmieter unter Vorlage von Rechnungen schriftlich anzuzeigen, und zwar bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung (Z 1), bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter (Z 2) und in allen übrigen Fällen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstands jedoch spätestens mit der Zurückstellung (Z 3).1.1. Nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG hat der Hauptmieter, der in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (Paragraph 9, MRG) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder der solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat (Paragraph 10, Absatz 6, erster und zweiter Satz MRG), bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG in der Fassung WRN 2006) ist der Anspruch auf Ersatz bei sonstigem Verlust des Anspruchs dem Vermieter vom Hauptmieter unter Vorlage von Rechnungen schriftlich anzuzeigen, und zwar bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung (Ziffer eins,), bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter (Ziffer 2,) und in allen übrigen Fällen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstands jedoch spätestens mit der Zurückstellung (Ziffer 3,).
1.2. In den Materialien (RV 1183 BlgNR 22. GP 38) heißt es zur Neufassung des § 10 Abs 4 MRG (ua):1.2. In den Materialien Regierungsvorlage 1183 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 38, ) heißt es zur Neufassung des Paragraph 10, Absatz 4, MRG (ua):
„Um zu verhindern, dass Mieter ihre Investitionsersatzansprüche verlieren, wenn sie diese erst einige Tage nach einvernehmlicher Vertragsauflösung oder der von ihnen getätigten Kündigung geltend machen, wird ihnen für diese beiden Fälle noch eine 14-tägige Frist jeweils nach diesem Ereignis zur Erhebung des Anspruchs eingeräumt. Genau wird der Beginn des Fristenlaufs im ersten Fall durch den Abschluss der Auflösungsvereinbarung und im zweiten Fall durch die - für den Mieter aus dem Rückschein feststellbaren - Zustellung der Mieterkündigung an den Vermieter ausgelöst."
2. Die ratio der in § 10 Abs 4 MRG normierten Anzeigenobliegenheit liegt darin, den Vermieter über die Ersatzansprüche des scheidenden Mieters genau in Kenntnis zu setzen, um ihm die (nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG zulässige) Überwälzung dieser Ansprüche auf die Nachmieter zu ermöglichen (5 Ob 293/02b = MietSlg 55.268 = wobl 2004/2, 15 [Dirnbacher] = ecolex 2004/7, 28 = immolex 2003/73, 135 = ImmZ 2004, 286; 5 Ob 193/03y = wobl 2004/48, 183 = RdW 2004/254, 277 = wobl 2004,183/48 = ImmZ 2004, 286 = MietSlg 55.270; 5 Ob 20/08i = Zak 2008/310, 177; RIS-Justiz RS0070044; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 10 MRG Rz 51 mzN). Die Anzeige des Mieters ist eine empfangsbedürftige Erklärung, weshalb nach allgemeinen Grundsätzen ihre Wirksamkeit auch von einem ordnungsgemäßen Zugang beim Erklärungsempfänger abhängig ist (5 Ob 20/08i = Zak 2008/310, 177; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 10 MRG Rz 53).2. Die ratio der in Paragraph 10, Absatz 4, MRG normierten Anzeigenobliegenheit liegt darin, den Vermieter über die Ersatzansprüche des scheidenden Mieters genau in Kenntnis zu setzen, um ihm die (nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zulässige) Überwälzung dieser Ansprüche auf die Nachmieter zu ermöglichen (5 Ob 293/02b = MietSlg 55.268 = wobl 2004/2, 15 [Dirnbacher] = ecolex 2004/7, 28 = immolex 2003/73, 135 = ImmZ 2004, 286; 5 Ob 193/03y = wobl 2004/48, 183 = RdW 2004/254, 277 = wobl 2004,183/48 = ImmZ 2004, 286 = MietSlg 55.270; 5 Ob 20/08i = Zak 2008/310, 177; RIS-Justiz RS0070044; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 10, MRG Rz 51 mzN). Die Anzeige des Mieters ist eine empfangsbedürftige Erklärung, weshalb nach allgemeinen Grundsätzen ihre Wirksamkeit auch von einem ordnungsgemäßen Zugang beim Erklärungsempfänger abhängig ist (5 Ob 20/08i = Zak 2008/310, 177; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 10, MRG Rz 53).
3. Bei einvernehmlicher Auflösung war bis zur WRN 2006 nach § 10 Abs 4 Z 1 aF deren Zeitpunkt (und nicht etwa jener, zu dem der Vertrag erlöschen soll) maßgeblich (wobl 2003/136, 262 [Vonkilch] = MietSlg 54.248/27 = immolex 2003/35, 68 [Pfiel] = ecolex 2003/133, 333 [Wilhelm]). Dieser Auflösungszeitpunkt ist idR jener des Zugangs der Annahme der Auflösungsofferte durch den Vertragspartner (vgl RIS-Justiz RS0070084; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 10 MRG Rz 57). Auch ein Räumungsvergleich kann eine Dissolutionsvereinbarung enthalten und sich insoweit als einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses im Sinn des § 10 Abs 4 Z 1 MRG darstellen (vgl Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 10 MRG Rz 57).3. Bei einvernehmlicher Auflösung war bis zur WRN 2006 nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, aF deren Zeitpunkt (und nicht etwa jener, zu dem der Vertrag erlöschen soll) maßgeblich (wobl 2003/136, 262 [Vonkilch] = MietSlg 54.248/27 = immolex 2003/35, 68 [Pfiel] = ecolex 2003/133, 333 [Wilhelm]). Dieser Auflösungszeitpunkt ist idR jener des Zugangs der Annahme der Auflösungsofferte durch den Vertragspartner vergleiche RIS-Justiz RS0070084; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 10, MRG Rz 57). Auch ein Räumungsvergleich kann eine Dissolutionsvereinbarung enthalten und sich insoweit als einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG darstellen vergleiche Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 10, MRG Rz 57).
4.1. Der gerichtliche (prozessuale) Vergleich ist Rechtsgeschäft und Prozesshandlung und hat daher nach hA Doppelfunktion (vgl 3 Ob 50/83 = SZ 56/98 = EvBl 1983/165, 634 = JBl 1984, 500; 6 Ob 151/02b = JBl 2003, 251= RdW 2003/74, 89 RIS-Justiz RS0032587 [T1]; VwGH 2003/06/0138; Klicka in Fasching/Konecny² § 206 ZPO Rz 8). Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden (RIS-Justiz RS0032587). Aufschiebend bedingte Rechte entstehen erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins; bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechts (RIS-Justiz RS0012689; Koziol/Welser, BR I13, 194). Der hier vorliegende Räumungsvergleich sollte nach dem Willen der Parteien erst dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn er vom nunmehrigen Antragsteller nicht bis zum 29. 6. 2007 (einlangend) widerrufen wird. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt, in welchem seine Wirkung beginnen sollte, mit dem Ende der Widerrufsfrist vereinbart wurde (vgl 2 Ob 514/82 = SZ 55/109 = JBl 1983, 607 = HS 12.882; vgl auch 3 Ob 600/86 = JBl 1987, 122 = SZ 59/170). Es folgt dann aber aus der Natur der aufschiebenden Bedingung, dass auch die im Vergleich enthaltene Auflösungsvereinbarung erst nach dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist Rechtswirkungen erzeugen kann, steht doch bis dahin gar nicht fest, ob es überhaupt zur Beendigung des Bestandverhältnisses kommt. Solange die Beendigung des Bestandverhältnisses noch in Schwebe ist, besteht auch unter Berücksichtigung der - oben unter 2. dargestellten - ratio des § 10 Abs 4 MRG kein Anlass zur Information des Vermieters über ein - allenfalls bei Vergleichswiderruf gar nicht zum Tragen kommendes - Begehren nach Ersatz von Aufwendungen.4.1. Der gerichtliche (prozessuale) Vergleich ist Rechtsgeschäft und Prozesshandlung und hat daher nach hA Doppelfunktion vergleiche 3 Ob 50/83 = SZ 56/98 = EvBl 1983/165, 634 = JBl 1984, 500; 6 Ob 151/02b = JBl 2003, 251= RdW 2003/74, 89 RIS-Justiz RS0032587 [T1]; VwGH 2003/06/0138; Klicka in Fasching/Konecny² Paragraph 206, ZPO Rz 8). Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden (RIS-Justiz RS0032587). Aufschiebend bedingte Rechte entstehen erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins; bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechts (RIS-Justiz RS0012689; Koziol/Welser, BR I13, 194). Der hier vorliegende Räumungsvergleich sollte nach dem Willen der Parteien erst dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn er vom nunmehrigen Antragsteller nicht bis zum 29. 6. 2007 (einlangend) widerrufen wird. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt, in welchem seine Wirkung beginnen sollte, mit dem Ende der Widerrufsfrist vereinbart wurde vergleiche 2 Ob 514/82 = SZ 55/109 = JBl 1983, 607 = HS 12.882; vergleiche auch 3 Ob 600/86 = JBl 1987, 122 = SZ 59/170). Es folgt dann aber aus der Natur der aufschiebenden Bedingung, dass auch die im Vergleich enthaltene Auflösungsvereinbarung erst nach dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist Rechtswirkungen erzeugen kann, steht doch bis dahin gar nicht fest, ob es überhaupt zur Beendigung des Bestandverhältnisses kommt. Solange die Beendigung des Bestandverhältnisses noch in Schwebe ist, besteht auch unter Berücksichtigung der - oben unter 2. dargestellten - ratio des Paragraph 10, Absatz 4, MRG kein Anlass zur Information des Vermieters über ein - allenfalls bei Vergleichswiderruf gar nicht zum Tragen kommendes - Begehren nach Ersatz von Aufwendungen.
4.2. Dass für den Beginn des Fristlaufs nach § 10 Abs 4 Z 1 MRG der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit eines bedingten, eine Dissolutionsvereinbarung enthaltenden Räumungsvergleichs maßgeblich sein muss, legt aber auch dessen (zusätzliche) Funktion als Exekutionstitel und damit im Zusammenhang die Regelung des § 10 Abs 4 Z 3 MRG nahe; nach dieser kommt es auf die Rechtskraft des Räumungstitels an, weil eben erst zu diesem Zeitpunkt endgültig feststeht, ob das Bestandverhältnis tatsächlich beendet wird.4.2. Dass für den Beginn des Fristlaufs nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit eines bedingten, eine Dissolutionsvereinbarung enthaltenden Räumungsvergleichs maßgeblich sein muss, legt aber auch dessen (zusätzliche) Funktion als Exekutionstitel und damit im Zusammenhang die Regelung des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, MRG nahe; nach dieser kommt es auf die Rechtskraft des Räumungstitels an, weil eben erst zu diesem Zeitpunkt endgültig feststeht, ob das Bestandverhältnis tatsächlich beendet wird.
5. Zusammengefasst folgt daher:
5.1. Ist die Vereinbarung über die Auflösung des Bestandverhältnisses in einem Räumungsvergleich enthalten, dessen Rechtswirksamkeit aufschiebend bedingt vom Unterbleiben eines Vergleichswiderrufs durch die (eine der) Parteien abhängt, so ist § 10 Abs 4 Z 1 MRG dahin auszulegen, dass die Frist für die Anzeige des Begehrens nach Ersatz von Aufwendungen erst mit Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleichs zu laufen beginnt.5.1. Ist die Vereinbarung über die Auflösung des Bestandverhältnisses in einem Räumungsvergleich enthalten, dessen Rechtswirksamkeit aufschiebend bedingt vom Unterbleiben eines Vergleichswiderrufs durch die (eine der) Parteien abhängt, so ist Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG dahin auszulegen, dass die Frist für die Anzeige des Begehrens nach Ersatz von Aufwendungen erst mit Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleichs zu laufen beginnt.
5.2. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren klarzustellen haben, ob der Antragsgegnerin - ausgehend vom Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleichs - die Anzeige des Antragstellers innerhalb der 14-tägigen Frist des § 10 Abs 4 Z 1 MRG zugegangen ist; gegebenenfalls wird dann das Begehren des Antragstellers materiell zu beurteilen sein.5.2. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren klarzustellen haben, ob der Antragsgegnerin - ausgehend vom Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleichs - die Anzeige des Antragstellers innerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG zugegangen ist; gegebenenfalls wird dann das Begehren des Antragstellers materiell zu beurteilen sein.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 2. Satz AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG), § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Die nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden (RIS-Justiz RS0123011).6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, Absatz eins, 2. Satz AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG), Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Die nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden (RIS-Justiz RS0123011).