Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG; vgl auch RIS-Justiz RS0042392 [T1]) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) nicht zulässig. Dies ist wie folgt - kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG) - zu begründen:Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG; vergleiche auch RIS-Justiz RS0042392 [T1]) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) nicht zulässig. Dies ist wie folgt - kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) - zu begründen:
Der Obersten Gerichtshof war mit dieser Rechtssache bereits befasst. Der Vorentscheidung 5 Ob 287/07b (= immolex 2008/133, 307 [Edelhauser] = wobl 2009/2, 12; siehe dazu auch Garai, Die Gemeinschaftsanlage - Aus Anlass der Entscheidung OGH 14. 5. 2008, 5 Ob 287/07b, wobl 2009, 6) sind der wesentliche Sachverhalt und jene Grundsätze zu entnehmen, die nach Ansicht des erkennenden Senats vorliegend für die Beurteilung der Heizungsanlage als Gemeinschaftsanlage maßgeblich sein sollen. Das Rekursgericht, das an die hierin ausgesprochene Rechtsansicht ebenso wie der Oberste Gerichtshof selbst gebunden ist (§§ 61, 71 Abs 4 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 61 Rz 1), bleibt mit der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der in 5 Ob 287/07b dargelegten Erwägungen; wenn es dann für die Beurteilung der Anlagenwidmung den Sachverhalt noch in tatsächlicher Hinsicht für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179; RS0006737).Der Obersten Gerichtshof war mit dieser Rechtssache bereits befasst. Der Vorentscheidung 5 Ob 287/07b (= immolex 2008/133, 307 [Edelhauser] = wobl 2009/2, 12; siehe dazu auch Garai, Die Gemeinschaftsanlage - Aus Anlass der Entscheidung OGH 14. 5. 2008, 5 Ob 287/07b, wobl 2009, 6) sind der wesentliche Sachverhalt und jene Grundsätze zu entnehmen, die nach Ansicht des erkennenden Senats vorliegend für die Beurteilung der Heizungsanlage als Gemeinschaftsanlage maßgeblich sein sollen. Das Rekursgericht, das an die hierin ausgesprochene Rechtsansicht ebenso wie der Oberste Gerichtshof selbst gebunden ist (Paragraphen 61, 71, Absatz 4, AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 61, Rz 1), bleibt mit der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der in 5 Ob 287/07b dargelegten Erwägungen; wenn es dann für die Beurteilung der Anlagenwidmung den Sachverhalt noch in tatsächlicher Hinsicht für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179; RS0006737).
Auch die vom Rekursgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage ist mit der Vorentscheidung bereits (implicite) beantwortet. Wäre die Annahme eine Gemeinschaftsanlage bereits dann und jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Anlage momentan tatsächlich nur der Nutzung einer Gruppe von Mietern diente, dann wäre die Ansicht der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang zu bestätigen gewesen, was aber tatsächlich nicht der Fall war.
Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) stellen sich demnach nicht. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Soweit hierin auf frühere Ausführungen im Rekurs verwiesen wird (gemeint offenbar im bislang letzten Rechtsgang), ist dies ebenfalls unzulässig und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579, RS0043616).Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) stellen sich demnach nicht. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Soweit hierin auf frühere Ausführungen im Rekurs verwiesen wird (gemeint offenbar im bislang letzten Rechtsgang), ist dies ebenfalls unzulässig und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579, RS0043616).