Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung Top 14. Die Antragsgegner waren die Wohnungseigentümer des Mietobjekts der Antragstellerin. Der Antragstellerin waren mit der Betriebskostenabrechnung für 2002 näher bezeichnete Installateurkosten für Gasthermenreparatur und -überprüfung vorgeschrieben worden, wobei die Kosten unter jenen Mietern anteilsmäßig aufgeteilt wurden, die tatsächlich an die Gasthermen angeschlossen sind.
Die Antragstellerin begehrte gegenüber den Antragsgegnern, es möge festgestellt werden, dass durch die Vorschreibung der genannten Installateurkosten für die Reparatur und Überprüfung der Gasthermen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei und die zuviel bezahlten Beträge zurückzuzahlen seien. Bei der Heizung im Haus handle es sich um eine Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 MRG. Es dürften deshalb nur die Gesamtkosten des Betriebs dieser Anlage auf die zur Benützung berechtigten Mieter überwälzt werden. Bei den geltend gemachten Kosten handle es sich aber um Reparaturarbeiten. Mögen diese auch noch so klein sein, öfter wiederkehren und keine längere Betriebsunterbrechung erfordern, so seien sie doch als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren. Diese Beträge hätten daher der Antragstellerin nicht in der Betriebskostenabrechnung verrechnet werden dürfen. Die im Mietvertrag enthaltene Instandhaltungsverpflichtung sei insofern irrelevant, weil davon die Heizungsanlage nicht betroffen sei. Im Übrigen stelle § 24 MRG zwingendes Recht dar und eine davon abweichende Vereinbarung sei unwirksam.Die Antragstellerin begehrte gegenüber den Antragsgegnern, es möge festgestellt werden, dass durch die Vorschreibung der genannten Installateurkosten für die Reparatur und Überprüfung der Gasthermen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei und die zuviel bezahlten Beträge zurückzuzahlen seien. Bei der Heizung im Haus handle es sich um eine Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, MRG. Es dürften deshalb nur die Gesamtkosten des Betriebs dieser Anlage auf die zur Benützung berechtigten Mieter überwälzt werden. Bei den geltend gemachten Kosten handle es sich aber um Reparaturarbeiten. Mögen diese auch noch so klein sein, öfter wiederkehren und keine längere Betriebsunterbrechung erfordern, so seien sie doch als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren. Diese Beträge hätten daher der Antragstellerin nicht in der Betriebskostenabrechnung verrechnet werden dürfen. Die im Mietvertrag enthaltene Instandhaltungsverpflichtung sei insofern irrelevant, weil davon die Heizungsanlage nicht betroffen sei. Im Übrigen stelle Paragraph 24, MRG zwingendes Recht dar und eine davon abweichende Vereinbarung sei unwirksam.
Die Antragsgegner beantragten Antragsabweisung. Die Gemeinschaftsthermen des Hauses stünden nur einzelnen Mietern zur Verfügung, weshalb es sich um keine Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 MRG handle. Die Kosten des Betriebs und der Erhaltung seien daher allein unter den die Anlage nutzenden Mietern aufzuteilen. Die Antragstellerin habe sich auch im Mietvertrag verpflichtet, die für das Bestandobjekt bestimmten Einrichtungen und Geräte, insbesondere die Heizungsanlagen zu warten, instandzuhalten und zu erneuern.Die Antragsgegner beantragten Antragsabweisung. Die Gemeinschaftsthermen des Hauses stünden nur einzelnen Mietern zur Verfügung, weshalb es sich um keine Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, MRG handle. Die Kosten des Betriebs und der Erhaltung seien daher allein unter den die Anlage nutzenden Mietern aufzuteilen. Die Antragstellerin habe sich auch im Mietvertrag verpflichtet, die für das Bestandobjekt bestimmten Einrichtungen und Geräte, insbesondere die Heizungsanlagen zu warten, instandzuhalten und zu erneuern.
Das Erstgericht wies den Sachantrag ab. Es legte seiner Entscheidung - soweit hier wesentlich - folgenden Sachverhalt zugrunde:
Im Haus bestehen derzeit Objekte mit folgenden Nutzflächen:
Top 1 Geschäftslokal 303,11 m2
Top 3 Geschäftslokal 50,26 m2
Top 5 Büro/Ordination 92,31 m2
Top 7 Wohnung 29,56 m2
Top 8 Büro/Ordination 37,47 m2
Top 9 Büro/Ordination 186,65 m2
Top 10 Wohnung 47,84 m2
Top 11-12 Wohnung 70,69 m2
Top 13 Wohnung 36,32 m2
Top 14 Wohnung 54,99 m2
Top 15 Wohnung 55,35 m2
Top 16 Wohnung 46,56 m2
Top 19a Büro/Ordination 273,82 m2
Im Haus existieren zwei Gemeinschaftsthermen. Eine Therme wurde im Jahr 1983 errichtet, die zweite wahrscheinlich etwas später. Zur Zeit der Errichtung wurden die Geschäftslokale Top 1 (303,11 m2) und Top 5 (92,31 m2) nicht an die Wärmeversorgungsanlage angeschlossen und in diese Objekte keine Anschlussrohre verlegt. Eine Gemeinschaftstherme beheizt die Objekte Top 3, 7 und 8, womit sich eine gesamte „beheizbare" Fläche von 117,28 m2 ergibt. Die zweite Therme beheizte ursprünglich die Objekte Top 9, 10, 11-12, 13, 14, 15 und 16-17, woraus sich eine gesamte „beheizbare" Fläche von 498,40 m2 ergab. Die Mieterin des Objekts Top 11-12 war jedoch mit dem Betrieb der Therme nicht zufrieden, sodass sie bei den damaligen Liegenschaftseigentümern durchsetzte, dass ihre Wohnung von der Gemeinschaftstherme abgekoppelt wurde. In der Folge errichtete diese Mieterin für ihr Objekt eine eigene Therme innerhalb ihrer Wohnung. Durch die zweite Therme werden somit derzeit 427,71 m2 beheizt. Das Dachgeschoßobjekt Top 19a ist in den Jahren 1992/93 errichtet worden. Dieses Objekt verfügt über eine eigene Heizung und über keine Anschlussrohre zu den Gemeinschaftsthermen. Die Kapazität der beiden Gemeinschaftsthermen würde nicht ausreichen, um auch die Objekte Top 1, 5 und 19a zu beheizen.
Die Antragstellerin ist seit 1. 12. 2002 Mieterin der Wohnung Top 14. § 4 1. des Mietvertrags der Antragstellerin lautet:Die Antragstellerin ist seit 1. 12. 2002 Mieterin der Wohnung Top 14. Paragraph 4, 1. des Mietvertrags der Antragstellerin lautet:
„Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte, insbesondere die Elektroleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen sowie Gas- und Elektrogeräte und Öfen zu warten sowie insoweit instandzuhalten und zu erneuern (insbesondere auch die Erneuerung von Warmwasser-/Heizgeräten udgl), als es sich nicht um ernste Schäden des Hauses handelt. Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der Mieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen. Die Wartungs- und Instandhaltungspflicht erstreckt sich auch auf vorhandene Antennenanlagen".
Die Mieter, deren Objekte an die gemeinschaftliche Wärmeversorgungsanlage angeschlossen sind, haben dafür kein besonderes Entgelt zu entrichten.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, es liege nach herrschender Auffassung eine Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 MRG dann vor, wenn es jedem Mieter rechtlich frei stehe, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen. Keine Gemeinschaftsanlage seien daher solche Anlagen, die aus welchen Gründen auch immer in der Sondernutzung einzelner, unter Ausschluss der restlichen Mieter stünden oder deren Benützung von der Zahlung eines über die Beteiligung an den Kosten des Betriebs hinausgehenden Entgelts abhängig gemacht würden. Im Zeitpunkt der Errichtung der Wärmeversorgungsanlage des Hauses sei diese auf eine beheizbare Fläche von 615,98 m2 dimensioniert worden und eine Zuleitung zu den Objekten Top 1 und 5-6 in der Gesamtfläche von 395,42 m2 unterblieben. Es handle sich daher um keine Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 MRG. Auch im Bereich der vollen Anwendbarkeit des MRG könne die Instandhaltungspflicht des Vermieters insoweit abbedungen werden, als diese nicht in § 3 Abs 2 MRG angeführte Arbeiten berühre. Da die Beheizungsanlage nicht als Gemeinschaftsanlage zu qualifizieren sei, könne die Erhaltungspflicht wie in § 4 des Mietvertrags der Antragstellerin auf die Bestandnehmer überwälzt werden. Die Antragsgegner seien dabei berechtigt, die von ihnen getragenen Erhaltungskosten auf die Bestandnehmer zu überwälzen, was zur Antragsabweisung führen müsse.Rechtlich führte das Erstgericht aus, es liege nach herrschender Auffassung eine Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, MRG dann vor, wenn es jedem Mieter rechtlich frei stehe, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen. Keine Gemeinschaftsanlage seien daher solche Anlagen, die aus welchen Gründen auch immer in der Sondernutzung einzelner, unter Ausschluss der restlichen Mieter stünden oder deren Benützung von der Zahlung eines über die Beteiligung an den Kosten des Betriebs hinausgehenden Entgelts abhängig gemacht würden. Im Zeitpunkt der Errichtung der Wärmeversorgungsanlage des Hauses sei diese auf eine beheizbare Fläche von 615,98 m2 dimensioniert worden und eine Zuleitung zu den Objekten Top 1 und 5-6 in der Gesamtfläche von 395,42 m2 unterblieben. Es handle sich daher um keine Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, MRG. Auch im Bereich der vollen Anwendbarkeit des MRG könne die Instandhaltungspflicht des Vermieters insoweit abbedungen werden, als diese nicht in Paragraph 3, Absatz 2, MRG angeführte Arbeiten berühre. Da die Beheizungsanlage nicht als Gemeinschaftsanlage zu qualifizieren sei, könne die Erhaltungspflicht wie in Paragraph 4, des Mietvertrags der Antragstellerin auf die Bestandnehmer überwälzt werden. Die Antragsgegner seien dabei berechtigt, die von ihnen getragenen Erhaltungskosten auf die Bestandnehmer zu überwälzen, was zur Antragsabweisung führen müsse.
Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Im Haus seien ab 1983 nachträglich zwei Thermen errichtet worden, die jedoch von Anfang an nicht für die Benützung sämtlicher Bestandnehmer gemeinschaftlich zur Verfügung gestanden seien. Die Anlage sei vielmehr so errichtet worden, dass von vornherein die Objekte Top 1 sowie 5 und 6 im Ausmaß von 395,42 m² nicht versorgt hätten werden können. Nachträglich sei dann noch die Wohnung Top 11/12 freiwillig ausgeschieden. Der 1992/93 hergestellte Dachausbau Top 19a sei erst gar nicht für einen Anschluss an die bestehenden Thermen in Erwägung gezogen worden. Von einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 MRG könne aber nur dann gesprochen werden, wenn es jedem Mieter rechtlich freistehe, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes - zu benützen (MietSlg 49.322), also kein Mieter rechtlich von der Benützung ausgeschlossen sei. Genau dies sei aber hier der Fall, weil nicht nur die Mieter der Top 1 sowie 5 und 6 von Beginn an schon keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Objekte über eine der beiden Thermen beheizen zu lassen, sondern nunmehr auch davon auszugehen sei, dass der Dachausbau Top 19a keinesfalls von den beiden Thermen versorgt werden könne.Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Im Haus seien ab 1983 nachträglich zwei Thermen errichtet worden, die jedoch von Anfang an nicht für die Benützung sämtlicher Bestandnehmer gemeinschaftlich zur Verfügung gestanden seien. Die Anlage sei vielmehr so errichtet worden, dass von vornherein die Objekte Top 1 sowie 5 und 6 im Ausmaß von 395,42 m² nicht versorgt hätten werden können. Nachträglich sei dann noch die Wohnung Top 11/12 freiwillig ausgeschieden. Der 1992/93 hergestellte Dachausbau Top 19a sei erst gar nicht für einen Anschluss an die bestehenden Thermen in Erwägung gezogen worden. Von einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, MRG könne aber nur dann gesprochen werden, wenn es jedem Mieter rechtlich freistehe, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes - zu benützen (MietSlg 49.322), also kein Mieter rechtlich von der Benützung ausgeschlossen sei. Genau dies sei aber hier der Fall, weil nicht nur die Mieter der Top 1 sowie 5 und 6 von Beginn an schon keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Objekte über eine der beiden Thermen beheizen zu lassen, sondern nunmehr auch davon auszugehen sei, dass der Dachausbau Top 19a keinesfalls von den beiden Thermen versorgt werden könne.
Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 10.000 EUR, und es änderte - nach Zulassungsvorstellung - seinen zunächst gegenteiligen Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde. Das Rekursgericht sei aufgrund auszuschließender technischer Möglichkeit im Sinn anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung davon ausgegangen, dass der Vermieter gar nicht in der Lage wäre, einem weiteren Mieter die Möglichkeit der Beheizung seines Bestandobjekts über die bestehenden Zentralheizungsanlagen einzuräumen (§ 878 ABGB). Allerdings liege zur Frage, ob ein Leistungsversprechen im Sinn des § 878 1. Satz ABGB geradezu unmöglich sei, wodurch gar keine wirksame Verpflichtung eingegangen werden könne, oder ob es sich um ein bloßes Unvermögen des Schuldners handle, eine differenzierte Rechtsprechung vor, wobei die Übergänge fließend seien. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung, wonach es in erster Linie auf die rechtliche Möglichkeit zur Verpflichtung ankomme, sei der Revisionsrekurs - entgegen der bisherigen Ansicht des Rekursgerichts - doch für zulässig zu erklären gewesen.Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 10.000 EUR, und es änderte - nach Zulassungsvorstellung - seinen zunächst gegenteiligen Ausspruch nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde. Das Rekursgericht sei aufgrund auszuschließender technischer Möglichkeit im Sinn anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung davon ausgegangen, dass der Vermieter gar nicht in der Lage wäre, einem weiteren Mieter die Möglichkeit der Beheizung seines Bestandobjekts über die bestehenden Zentralheizungsanlagen einzuräumen (Paragraph 878, ABGB). Allerdings liege zur Frage, ob ein Leistungsversprechen im Sinn des Paragraph 878, 1. Satz ABGB geradezu unmöglich sei, wodurch gar keine wirksame Verpflichtung eingegangen werden könne, oder ob es sich um ein bloßes Unvermögen des Schuldners handle, eine differenzierte Rechtsprechung vor, wobei die Übergänge fließend seien. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung, wonach es in erster Linie auf die rechtliche Möglichkeit zur Verpflichtung ankomme, sei der Revisionsrekurs - entgegen der bisherigen Ansicht des Rekursgerichts - doch für zulässig zu erklären gewesen.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der - infolge Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs - ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung ihres Sachantrags. Hilfsweise stellte die Antragstellerin auch einen Aufhebungsantrag. Die Antragstellerin macht in ihrem Revisionsrekurs - zusammengefasst - geltend, das Rekursgericht habe das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 MRG im Wesentlichen deshalb verneint, weil derzeit nicht alle Mietobjekte an die Heizungsanlagen angeschlossen und diese dafür auch nicht ausreichend dimensioniert seien. Dieses Begriffsverständnis widerspreche der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach es für das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage darauf ankomme, dass kein Mieter rechtlich von deren Benützung ausgeschlossen sei. Es genüge für eine Gemeinschaftsanlage, wenn diese nach Art und Beschaffenheit typischerweise zur gemeinsamen Benützung der - wenn auch nicht aller - Bewohner geeignet und vorgesehen sei.Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der - infolge Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs - ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung ihres Sachantrags. Hilfsweise stellte die Antragstellerin auch einen Aufhebungsantrag. Die Antragstellerin macht in ihrem Revisionsrekurs - zusammengefasst - geltend, das Rekursgericht habe das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, MRG im Wesentlichen deshalb verneint, weil derzeit nicht alle Mietobjekte an die Heizungsanlagen angeschlossen und diese dafür auch nicht ausreichend dimensioniert seien. Dieses Begriffsverständnis widerspreche der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach es für das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage darauf ankomme, dass kein Mieter rechtlich von deren Benützung ausgeschlossen sei. Es genüge für eine Gemeinschaftsanlage, wenn diese nach Art und Beschaffenheit typischerweise zur gemeinsamen Benützung der - wenn auch nicht aller - Bewohner geeignet und vorgesehen sei.
Die Antragsgegner erstatteten keine Revisionsrekursbeantwortung.