Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses Linz, Friedhofstraße 6. Mit Mietvertrag vom 28.August 1980 mietete die Antragstellerin mit Wirkung vom 1.September 1980 ein aus Lagerräumen im Keller und Betriebsräumen im Erdgeschoß sowie im ersten Stock bestehendes Bestandobjekt mit einer Gesamtnutzfläche von 284,62 m2 um einen wertgesicherten monatlichen Hauptmietzins von 6.500,-- S zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In den Jahren vor Abschluß des Mietvertrages wurde dieses Objekt von der Antragsgegnerin zu betrieblichen Zwecken benutzt. Von 1970 bis zum Jahr 1980 bildete das Haus Kirchengasse 4/Friedhofstraße 6 den Betriebsstandort für das von der Antragsgegnerin betriebene Elektrounternehmen. Bis zur Verlegung des Betriebes der Antragsgegnerin zum Urfahraner Gewerbehof im Jahre 1980 wurden die nunmehr von der Antragstellerin gemieteten Räumlichkeiten von dem von der Antragsgegnerin betriebenen Unternehmens teils zu Lagerzwecken, teils als Werkstätten und teils als Büro genutzt. Bis zum Zeitpunkt der Vermietung an die Antragstellerin ab 1. September 1980 waren die Räumlichkeiten niemals in Bestand gegeben, sie wurden vielmehr von der Antragsgegnerin zur Eigennutzung verwendet. Von Mai 1980 bis zur Anmietung durch die Antragstellerin blieben die Räumlichkeiten leer. Die Gesamtsumme des jährlichen Friedenskronenzinses beträgt 2.908,-- S, der dreifache monatliche Friedenskronenzins daher 726,99 S.
Mit dem am 14.April 1986 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz erhobenen Antrag begehrte die Antragstellerin die Entscheidung, daß der dreifache Kronenzins für das gemietete Objekt höchstens 600,-- S zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich betrage, der vorgeschriebene Mietzins von 6.500,-- S monatlich seit Beginn des Mietverhältnisses um 5.900,-- S überschritten worden sei und der sich ergebende Gesamtüberschreitungsbetrag von der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen zurückzuerstatten sei. Für den Fall, daß § 16 Abs 1 Z 3 MG keine Anwendung finden sollte (gemeint wohl: für den Fall, daß diese Bestimmung zur Anwendung kommt) wurde die Feststellung begehrt, daß der angemessene Hauptmietzins ab Jänner 1982 für das gegenständliche Mietobjekt höchstens 6.852,30 S zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer beträgt und beantragt, die Antragsgegnerin zur Rückerstattung allfälliger Überschreitungsbeträge zu verpflichten. Zusätzlich wurde (für den Fall, daß den bereits geschilderten Anträgen nicht entsprochen werden sollte, dh § 16 Abs 1 Z 3 MG zur Anwendung kommen und der vorgeschriebene Hauptmietzins nicht unangemessen hoch sein sollte) das weitere Eventualbegehren gestellt, die rückwirkende Vorschreibung der Wertsicherungserhöhung im Schreiben vom 30. Juni 1982 im Gesamtbetrag von 3.801,60 S und im Schreiben vom 30. Juni 1984 im Gesamtbetrag von 1.167,-- S als rechtsunwirksam festzustellen und die Antragsgegnerin zur Rückerstattung dieser Beträge zu verpflichten. Bis zum Beginn des Mietverhältnisses sei das Objekt länger als ein Jahr leer gestanden bzw. sei es nicht vergeben oder sonst benützt gewesen. Eine freie Mietzinsvereinbarung sei daher nicht zulässig gewesen. Sollte dennoch eine freie Vereinbarung zulässig gewesen sein, betrage der angemessene Hauptmietzins nach dem 1.Jänner 1982 monatlich höchstens 6.852,30 S zuzüglich Umsatzsteuer. Schließlich brachte die Antragstellerin noch vor, daß die mit Schreiben vom 30.Juni 1982 und 20.Juni 1984 für die Zeit vom 1.Juni 1981 bis September 1983 bzw. ab 1.Oktober 1983 vorgeschriebenen Wertsicherungsbeträge jedenfalls zu Unrecht rückwirkend begehrt worden seien.Mit dem am 14.April 1986 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz erhobenen Antrag begehrte die Antragstellerin die Entscheidung, daß der dreifache Kronenzins für das gemietete Objekt höchstens 600,-- S zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich betrage, der vorgeschriebene Mietzins von 6.500,-- S monatlich seit Beginn des Mietverhältnisses um 5.900,-- S überschritten worden sei und der sich ergebende Gesamtüberschreitungsbetrag von der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen zurückzuerstatten sei. Für den Fall, daß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MG keine Anwendung finden sollte (gemeint wohl: für den Fall, daß diese Bestimmung zur Anwendung kommt) wurde die Feststellung begehrt, daß der angemessene Hauptmietzins ab Jänner 1982 für das gegenständliche Mietobjekt höchstens 6.852,30 S zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer beträgt und beantragt, die Antragsgegnerin zur Rückerstattung allfälliger Überschreitungsbeträge zu verpflichten. Zusätzlich wurde (für den Fall, daß den bereits geschilderten Anträgen nicht entsprochen werden sollte, dh Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MG zur Anwendung kommen und der vorgeschriebene Hauptmietzins nicht unangemessen hoch sein sollte) das weitere Eventualbegehren gestellt, die rückwirkende Vorschreibung der Wertsicherungserhöhung im Schreiben vom 30. Juni 1982 im Gesamtbetrag von 3.801,60 S und im Schreiben vom 30. Juni 1984 im Gesamtbetrag von 1.167,-- S als rechtsunwirksam festzustellen und die Antragsgegnerin zur Rückerstattung dieser Beträge zu verpflichten. Bis zum Beginn des Mietverhältnisses sei das Objekt länger als ein Jahr leer gestanden bzw. sei es nicht vergeben oder sonst benützt gewesen. Eine freie Mietzinsvereinbarung sei daher nicht zulässig gewesen. Sollte dennoch eine freie Vereinbarung zulässig gewesen sein, betrage der angemessene Hauptmietzins nach dem 1.Jänner 1982 monatlich höchstens 6.852,30 S zuzüglich Umsatzsteuer. Schließlich brachte die Antragstellerin noch vor, daß die mit Schreiben vom 30.Juni 1982 und 20.Juni 1984 für die Zeit vom 1.Juni 1981 bis September 1983 bzw. ab 1.Oktober 1983 vorgeschriebenen Wertsicherungsbeträge jedenfalls zu Unrecht rückwirkend begehrt worden seien.
Die Antragsgegnerin rief am 1.September 1986 das Erstgericht gemäß § 40 Abs 2 MRG an und beantragte die Abweisung der gestellten Anträge. Das Objekt sei erst Ende Mai 1980 von der Antragsgegnerin geräumt worden; bis zu diesem Zeitpunkt sei es von der Antragsgegnerin selbst genützt worden. Die Zinsbeschränkungen des Mietengesetzes seien nicht anzuwenden; der angemessene Hauptmietzins für das Mietobjekt und die anderen von der Antragstellerin benützten Räumlichkeiten hätten ab 1.Juni 1981 6.852,-- S, ab 1.April 1982 7.210,-- S und ab 1.Oktober 1983 7.570,-- S zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Ein Rückforderungsanspruch der Antragstellerin bestehe nicht.Die Antragsgegnerin rief am 1.September 1986 das Erstgericht gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG an und beantragte die Abweisung der gestellten Anträge. Das Objekt sei erst Ende Mai 1980 von der Antragsgegnerin geräumt worden; bis zu diesem Zeitpunkt sei es von der Antragsgegnerin selbst genützt worden. Die Zinsbeschränkungen des Mietengesetzes seien nicht anzuwenden; der angemessene Hauptmietzins für das Mietobjekt und die anderen von der Antragstellerin benützten Räumlichkeiten hätten ab 1.Juni 1981 6.852,-- S, ab 1.April 1982 7.210,-- S und ab 1.Oktober 1983 7.570,-- S zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Ein Rückforderungsanspruch der Antragstellerin bestehe nicht.
Das Erstgericht stellte den dreifachen Kronenzins für das von der Antragstellerin im Haus der Antragsgegnerin gemietete Objekt mit monatlich 726,99 S zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer fest und wies die darüber hinaus gestellten Anträge ab.
Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß sich die rechtliche Beurteilung auf die Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 16 Abs 1 Z 3 MG reduziere. Gemäß § 43 Abs 2 MRG sei auf den vorliegenden Fall infolge des Mietvertragsabschlusses vor dem 1.Jänner 1982 das alte Mietengesetz anzuwenden. § 16 Abs 1 Z 3 MG - auf welche Bestimmung sich die Antragsgegnerin im Zuge des Verfahrens (ON 8 dA) berief - sei aber schon deshalb nicht anzuwenden, weil eine "Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber" im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht vorliege. Die aus dem Eigentumsrecht fließende Innehabung des Mietobjektes genüge zur Anwendung dieser Bestimmung nicht; dies ergebe der Schluß aus dem Wort "Räumung", aber auch eine Analogie zu § 1 Abs 2 Z 7 MG ("vom Hauseigentümer selbst zu Wohn- oder Geschäftszwecken benutzt"). Die von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Ausnahmebestimmung komme daher nicht zum Tragen. Der erlaubte Hauptmietzins richte sich daher nach § 2 Abs 1 lit a 3. Vatiante MG. Damit errechne sich der Mietzins ab dem 1.Jänner 1969 mit 3,-- S je Friedenskrone 1914. Das monatliche höchst zulässige Zinsausmaß sei somit mit 726,99 S excl. Umsatzsteuer limitiert. Ein Ausspruch im Sinne des § 37 Abs 4 MRG habe zu unterbleiben, weil die Antragsgegnerin vorgebracht habe, daß mangels tatsächlicher Leistung kein Rückforderungsanspruch bestehe und bei Spruchreife in der Hauptsache weitere Ermittlungen über einen allfälligen Rückersatz durch das Gericht nicht gepflogen werden müßten.Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß sich die rechtliche Beurteilung auf die Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MG reduziere. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, MRG sei auf den vorliegenden Fall infolge des Mietvertragsabschlusses vor dem 1.Jänner 1982 das alte Mietengesetz anzuwenden. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MG - auf welche Bestimmung sich die Antragsgegnerin im Zuge des Verfahrens (ON 8 dA) berief - sei aber schon deshalb nicht anzuwenden, weil eine "Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber" im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht vorliege. Die aus dem Eigentumsrecht fließende Innehabung des Mietobjektes genüge zur Anwendung dieser Bestimmung nicht; dies ergebe der Schluß aus dem Wort "Räumung", aber auch eine Analogie zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG ("vom Hauseigentümer selbst zu Wohn- oder Geschäftszwecken benutzt"). Die von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Ausnahmebestimmung komme daher nicht zum Tragen. Der erlaubte Hauptmietzins richte sich daher nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, 3. Vatiante MG. Damit errechne sich der Mietzins ab dem 1.Jänner 1969 mit 3,-- S je Friedenskrone 1914. Das monatliche höchst zulässige Zinsausmaß sei somit mit 726,99 S excl. Umsatzsteuer limitiert. Ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4, MRG habe zu unterbleiben, weil die Antragsgegnerin vorgebracht habe, daß mangels tatsächlicher Leistung kein Rückforderungsanspruch bestehe und bei Spruchreife in der Hauptsache weitere Ermittlungen über einen allfälligen Rückersatz durch das Gericht nicht gepflogen werden müßten.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge, ließ jedoch den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erachtete auch die Rechtsrüge der Antragsgegnerin als unberechtigt. In der Rechtsrüge würden die Ausführungen des Erstgerichtes zu § 16 Abs 1 Z 3 MG nicht mehr bekämpft, es werde vielmehr erstmalig vorgebracht, daß nach der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 7 MG die Bestimmungen des Mietengesetzes auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anzuwenden seien, weil durch mehr als ein Jahr lang die Räumlichkeiten von der Antragsgegnerin als Hauseigentümer selbst benützt und per 1.September 1980 erstmals vermietet worden seien. Weiters werde erstmals ausgeführt, daß der schriftliche Mietvertrag vom 28.August 1980 ursprünglich auf drei Jahre befristet gewesen und dann offenbar auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen fortgesetzt worden sei. Das Erstgericht hätte daher zu prüfen gehabt, ob nicht die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 4 MG anzuwenden sei. Feststellungen darüber hätten mangels Aufnahme diesbezüglicher Beweise nicht getroffen werden können, was als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werde.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge, ließ jedoch den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erachtete auch die Rechtsrüge der Antragsgegnerin als unberechtigt. In der Rechtsrüge würden die Ausführungen des Erstgerichtes zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MG nicht mehr bekämpft, es werde vielmehr erstmalig vorgebracht, daß nach der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG die Bestimmungen des Mietengesetzes auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anzuwenden seien, weil durch mehr als ein Jahr lang die Räumlichkeiten von der Antragsgegnerin als Hauseigentümer selbst benützt und per 1.September 1980 erstmals vermietet worden seien. Weiters werde erstmals ausgeführt, daß der schriftliche Mietvertrag vom 28.August 1980 ursprünglich auf drei Jahre befristet gewesen und dann offenbar auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen fortgesetzt worden sei. Das Erstgericht hätte daher zu prüfen gehabt, ob nicht die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG anzuwenden sei. Feststellungen darüber hätten mangels Aufnahme diesbezüglicher Beweise nicht getroffen werden können, was als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werde.
Dem hielt das Rekursgericht entgegen, daß nach § 16 Abs 1 Z 3 und 4 MG eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Mietzinses nach dem 31.Dezember 1967 zulässig sei, wenn der Vermieter eine nach dem 1.Jänner 1968 freiwerdende Geschäftsräumlichkeit innerhalb eines Jahres nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber neu vermietet bzw. wenn das Mietverhältnis mindestens ein halbes Jahr lang bestanden habe. Die freie Zinsvereinbarung im Sinn der Z 3 leg. cit. sei zwar nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern jeder Innehabung zulässig, die aus dem Eigentumsrecht fließende Innehabung des Mietobjektes genüge jedoch nicht. Dies ergäbe sich allein schon aus dem Wort "Räumung" (vgl. Zingher in MG16, S. 70). Nach § 1 Abs 2 Z 7 MG seien unter anderem solche Räume von der Anwendung des Mietengesetzes ausgenommen, die vom Hauseigentümer nach dem 1. August 1933 vermietet werden, wenn sie unmittelbar vor der ersten nach diesem Zeitpunkte vorgenommenen Vermietung mindestens ein Jahr lang vom Hauseigentümer selbst zu Wohn- oder Geschäftszwecken benutzt worden seien. Die im § 1 Abs 2 MG aufgezählten Fälle stellten Ausnahmen dar. Sie dürften daher - wie es dem Begriff der Ausnahme entspricht - keinesfalls ausdehnend ausgelegt werden (MietSlg 20.234, 19.180 ua). Aus dem Wort "unmittelbar" im letzten Fall des § 1 Abs 2 Z 7 MG ergibt sich, daß sich die Vermietung an die Selbstbenützung des Bestandraumes durch den Hauseigentümer ohne zwischenzeitige Leerstehung anschließen müsse (MietSlg 10.284). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß die Prüfung des Zustandekommens eines freien Mietzinses nach § 16 Abs 1 Z 4 MG schon deshalb zu unterbleiben gehabt habe, weil sich die Antragsgegnerin erstmals im Rekurs auf diese Bestimmung bezogen und vor dem Erstgericht diesbezüglich nie auch nur andeutungsweise ein Vorbringen erstattet habe. Beim diesbezüglichen Vorbringen im Rekurs handle es sich daher um nach ständiger Rechtsprechung im Rekursverfahren unzulässige Neuerungen (vgl. MietSlg 26.210). Ähnliches gälte für die von der Rekurswerberin erstmals in ihrem Rechtsmittel erwähnte Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 7 MG. Zwar habe die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz, mit dem sie das Gericht anrief (§ 40 Abs 2 MRG) im Rahmen der Entscheidungsanträge behauptet, die Zinsbeschränkungen des MG seien nicht anzuwenden, doch habe sie sich dabei weder auf eine bestimmte Gesetzesstelle bezogen noch - außer zu § 16 Abs 1 Z 3 MG irgendein Vorbringen erstattet, das die Unanwendbarkeit des Mietengesetzes begründen könnte. Insbesondere sei bisher noch nie behauptet worden, daß die Antragsgegnerin das gegenständliche Objekt unmittelbar nach Beendigung der Nutzung weitervermietet habe. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen und auch nach dem eigenen Vorbringen der Rekurswerberin habe sie das Mietobjekt vielmehr über einen Zeitraum von über drei Monaten leerstehen lassen, sodaß nach der oben zitierten Judikatur schon deshalb von einer Unanwendbarkeit des MG aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 7 MG nicht ausgegangen werden könne. Im übrigen erscheine die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ohne Fehler und könne daher im vorliegenden Fall eine freie Mietzinsvereinbarung nach § 16 Abs 1 Z 3 MG nicht rechtswirksam erfolgt sein.Dem hielt das Rekursgericht entgegen, daß nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 MG eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Mietzinses nach dem 31.Dezember 1967 zulässig sei, wenn der Vermieter eine nach dem 1.Jänner 1968 freiwerdende Geschäftsräumlichkeit innerhalb eines Jahres nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber neu vermietet bzw. wenn das Mietverhältnis mindestens ein halbes Jahr lang bestanden habe. Die freie Zinsvereinbarung im Sinn der Ziffer 3, leg. cit. sei zwar nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern jeder Innehabung zulässig, die aus dem Eigentumsrecht fließende Innehabung des Mietobjektes genüge jedoch nicht. Dies ergäbe sich allein schon aus dem Wort "Räumung" vergleiche Zingher in MG16, S. 70). Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG seien unter anderem solche Räume von der Anwendung des Mietengesetzes ausgenommen, die vom Hauseigentümer nach dem 1. August 1933 vermietet werden, wenn sie unmittelbar vor der ersten nach diesem Zeitpunkte vorgenommenen Vermietung mindestens ein Jahr lang vom Hauseigentümer selbst zu Wohn- oder Geschäftszwecken benutzt worden seien. Die im Paragraph eins, Absatz 2, MG aufgezählten Fälle stellten Ausnahmen dar. Sie dürften daher - wie es dem Begriff der Ausnahme entspricht - keinesfalls ausdehnend ausgelegt werden (MietSlg 20.234, 19.180 ua). Aus dem Wort "unmittelbar" im letzten Fall des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG ergibt sich, daß sich die Vermietung an die Selbstbenützung des Bestandraumes durch den Hauseigentümer ohne zwischenzeitige Leerstehung anschließen müsse (MietSlg 10.284). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß die Prüfung des Zustandekommens eines freien Mietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG schon deshalb zu unterbleiben gehabt habe, weil sich die Antragsgegnerin erstmals im Rekurs auf diese Bestimmung bezogen und vor dem Erstgericht diesbezüglich nie auch nur andeutungsweise ein Vorbringen erstattet habe. Beim diesbezüglichen Vorbringen im Rekurs handle es sich daher um nach ständiger Rechtsprechung im Rekursverfahren unzulässige Neuerungen vergleiche MietSlg 26.210). Ähnliches gälte für die von der Rekurswerberin erstmals in ihrem Rechtsmittel erwähnte Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG. Zwar habe die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz, mit dem sie das Gericht anrief (Paragraph 40, Absatz 2, MRG) im Rahmen der Entscheidungsanträge behauptet, die Zinsbeschränkungen des MG seien nicht anzuwenden, doch habe sie sich dabei weder auf eine bestimmte Gesetzesstelle bezogen noch - außer zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MG irgendein Vorbringen erstattet, das die Unanwendbarkeit des Mietengesetzes begründen könnte. Insbesondere sei bisher noch nie behauptet worden, daß die Antragsgegnerin das gegenständliche Objekt unmittelbar nach Beendigung der Nutzung weitervermietet habe. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen und auch nach dem eigenen Vorbringen der Rekurswerberin habe sie das Mietobjekt vielmehr über einen Zeitraum von über drei Monaten leerstehen lassen, sodaß nach der oben zitierten Judikatur schon deshalb von einer Unanwendbarkeit des MG aufgrund der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG nicht ausgegangen werden könne. Im übrigen erscheine die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ohne Fehler und könne daher im vorliegenden Fall eine freie Mietzinsvereinbarung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MG nicht rechtswirksam erfolgt sein.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Rekursgericht damit, daß die Frage, ob § 16 Abs 1 Z 3 MG auch bei Vermietungen nach der Benützung des Mietobjektes durch einen Eigentümer anwendbar sei, für die zahlreichen vor dem 1.Jänner 1982 abgeschlossenen Bestandverträge von wesentlicher Bedeutung sein könne und dazu - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung vorliege.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Rekursgericht damit, daß die Frage, ob Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MG auch bei Vermietungen nach der Benützung des Mietobjektes durch einen Eigentümer anwendbar sei, für die zahlreichen vor dem 1.Jänner 1982 abgeschlossenen Bestandverträge von wesentlicher Bedeutung sein könne und dazu - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung vorliege.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, in dem die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Antrages beantragt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird. Die Antragstellerin beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.