Rechtssatz RS0067855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067855
Entscheidungsdatum
26.08.2003
Norm
MG §16 Abs1 Z3
MRG idF vor dem 3.WÄG §16 Abs1 Z4
MRG idF vor dem 3.WÄG §16 Abs1 Z5
MRG idF 3.WÄG §16 Abs1 Z4
Rechtssatz
Freie Zinsvereinbarungen sind nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern jeder Innehabung zulässig. Dabei ist unter Innehabung ein tatsächlicher Zustand ohne Rücksicht auf das Recht zum Gebrauch und der Art des Erwerbs zu verstehen, der sich als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung darstellt, also auch bei der aus dem Eigentum erfließenden Innehabung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 20/88
Entscheidungstext OGH 29.11.1988 5 Ob 20/88
- 5 Ob 24/98k
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 24/98k
Auch; nur: Freie Zinsvereinbarungen sind nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern jeder Innehabung zulässig. (T1); Beisatz: Als "Innehabung", ab deren Ende die Vermietungsfrist berechnet wird, ist aber nur der bestimmungsgemäße Gebrauch des Objekts - als Wohnung oder Geschäftsraum - zu verstehen (MietSlg 38.610/44). (T2)
- 5 Ob 149/01z
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 149/01z
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 176/03y
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 176/03y
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Unter Innehabung ist nicht die Durchführung von Arbeiten am Bestandobjekt durch den Vermieter zur Standardanhebung zu verstehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0067855
Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0050OB00020_8800000_001