Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses liegen hier die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vor. Es fehlt nämlich bisher an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, wie das Verhältnis der §§ 94 Abs 2, 102 GBG zu § 130 GBG beschaffen ist.Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses liegen hier die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor. Es fehlt nämlich bisher an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, wie das Verhältnis der Paragraphen 94, Absatz 2, 102, GBG zu Paragraph 130, GBG beschaffen ist.
Der Revisionsrekurs erweist sich jedoch nicht als berechtigt.
§ 94 Abs 2 GBG ordnet an, dass bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, das Grundbuchsgericht sich darauf zu beschränken hat, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.Paragraph 94, Absatz 2, GBG ordnet an, dass bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, das Grundbuchsgericht sich darauf zu beschränken hat, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.
§ 102 GBG ordnet an, dass eine Eintragung in das Grundbuch nur aufgrund eines schriftlichen Auftrags des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt des Auftrags vorgenommen werden darf. Wenn sich der Vollzug eines Auftrags nach dem Grundbuchsstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichts berichtigt werden.Paragraph 102, GBG ordnet an, dass eine Eintragung in das Grundbuch nur aufgrund eines schriftlichen Auftrags des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt des Auftrags vorgenommen werden darf. Wenn sich der Vollzug eines Auftrags nach dem Grundbuchsstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichts berichtigt werden.
§ 130 GBG wiederum normiert, dass dann, wenn sich aus einer Eintragung ergibt, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen ist.Paragraph 130, GBG wiederum normiert, dass dann, wenn sich aus einer Eintragung ergibt, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen ist.
§ 94 Abs 2 GBG und § 102 GBG ergänzen sich insofern, als in beiden übereinstimmend klargestellt wird, dass ein „schriftlicher Auftrag „des Grundbuchsgerichtes (§ 102 Abs 1 GBG) bzw eine „Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung" (§ 94 Abs 2 GBG) durch das Grundbuchsgericht zu erfolgen, und dass sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Ausführbarkeit nach dem Grundbuchsstand zu beschränken hat. Ausdrücklich sagt § 94 Abs 2 letzter Satz GBG: Hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.Paragraph 94, Absatz 2, GBG und Paragraph 102, GBG ergänzen sich insofern, als in beiden übereinstimmend klargestellt wird, dass ein „schriftlicher Auftrag „des Grundbuchsgerichtes (Paragraph 102, Absatz eins, GBG) bzw eine „Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung" (Paragraph 94, Absatz 2, GBG) durch das Grundbuchsgericht zu erfolgen, und dass sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Ausführbarkeit nach dem Grundbuchsstand zu beschränken hat. Ausdrücklich sagt Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz GBG: Hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.
Das bedeutet zunächst, dass alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen sind. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht.Das bedeutet zunächst, dass alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen sind. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz GBG unangebracht.
Die genannte Gesetzesbestimmung lässt die Anfechtung der Vollzugsanordnung dann zu, wenn die Eintragungsbewilligung von einem anderen Gericht als dem Grundbuchsgericht erteilt wurde (vgl 3 Ob 56/94 = RZ 1995/83 mwN). Es handelt sich dann um eine eigene gerichtliche Entscheidung, die mangels eines im Gesetz normierten Anfechtungsausschlusses gemäß § 122 GBG im Rechtsmittelweg überprüft werden kann und der formellen Rechtskraft fähig ist. Der Nachprüfung unterliegt Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand.Die genannte Gesetzesbestimmung lässt die Anfechtung der Vollzugsanordnung dann zu, wenn die Eintragungsbewilligung von einem anderen Gericht als dem Grundbuchsgericht erteilt wurde vergleiche 3 Ob 56/94 = RZ 1995/83 mwN). Es handelt sich dann um eine eigene gerichtliche Entscheidung, die mangels eines im Gesetz normierten Anfechtungsausschlusses gemäß Paragraph 122, GBG im Rechtsmittelweg überprüft werden kann und der formellen Rechtskraft fähig ist. Der Nachprüfung unterliegt Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand.
Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die bücherliche Begründung eines Afterpfandrechts an einem der Revisionsrekurswerberin zustehenden exekutiven Pfandrecht in ihre bücherlichen Rechte einzugreifen vermag. Es liegt somit ein im Hinblick auf die Anfechtbarkeit und Rekurslegitimation zulässiges Rechtsmittel vor.
Nun hat das Rekursgericht zutreffend den Stand der Lehre zur Unzulässigkeit der Begründung eines Afterpfandrechts an Forderungen dargestellt, für welche durch Einleitung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens bloß exekutive Befriedigungsrechte, nicht aber bücherliche Pfandrechte begründet sind (vgl Oberhammer in Angst, EO Rz 2 f zu §§ 320-324; Heller/Berger/Stix III 2264; Zechner Forderungsexekution 402; vgl auch FB zu § 320 in Angst/Jakusch/Pimmer EO14 865). Der Grund dafür ist, dass bloße Befriedigungsrechte aus der im Grundbuch angemerkten Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens oder der Zwangsverwaltung keine Pfandrechte sind. Die ihnen zugrundeliegenden Forderungen werden nach den Vorschriften der §§ 294 ff gepfändet (vgl Heller/Berger/Stix III 2264). Die Bewilligung einer Exekution durch Begründung eines bücherlichen Pfandrechts (Afterpfandrechts) an Forderungen, zu deren Gunsten ohne vorherige Pfandrechtseinverleibung die Zwangsversteigerung bewilligt wurde, ist daher gesetzwidrig; sie war jedoch im Anlassfall nach dem Grundbuchsstand nicht unausführbar.Nun hat das Rekursgericht zutreffend den Stand der Lehre zur Unzulässigkeit der Begründung eines Afterpfandrechts an Forderungen dargestellt, für welche durch Einleitung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens bloß exekutive Befriedigungsrechte, nicht aber bücherliche Pfandrechte begründet sind vergleiche Oberhammer in Angst, EO Rz 2 f zu Paragraphen 320 -, 324,; Heller/Berger/Stix römisch drei 2264; Zechner Forderungsexekution 402; vergleiche auch FB zu Paragraph 320, in Angst/Jakusch/Pimmer EO14 865). Der Grund dafür ist, dass bloße Befriedigungsrechte aus der im Grundbuch angemerkten Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens oder der Zwangsverwaltung keine Pfandrechte sind. Die ihnen zugrundeliegenden Forderungen werden nach den Vorschriften der Paragraphen 294, ff gepfändet vergleiche Heller/Berger/Stix römisch drei 2264). Die Bewilligung einer Exekution durch Begründung eines bücherlichen Pfandrechts (Afterpfandrechts) an Forderungen, zu deren Gunsten ohne vorherige Pfandrechtseinverleibung die Zwangsversteigerung bewilligt wurde, ist daher gesetzwidrig; sie war jedoch im Anlassfall nach dem Grundbuchsstand nicht unausführbar.
Zur Auslegung des in §§ 94 Abs 2 bzw 102 GBG normierten Vollzugshindernisses eignet sich § 130 GBG nicht. Während die vorerwähnten Bestimmungen die Unausführbarkeit infolge des Grundbuchsstandes meinen, hat § 130 GBG gesetzwidrige Eintragungen, also solche, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein können, zum Gegenstand. Das zu beurteilen obliegt zunächst dem Gericht, das über die Bewilligung der Eintragung entscheidet, die in weiterer Folge nach Maßgabe der §§ 102 (iVm § 131 Z 3 Geo), 94 Abs 2 GBG zu vollziehen ist (vgl SZ 21/51; 3 Ob 2/86; 5 Ob 20/86 = NZ 1986/81; 5 Ob 447/97i; 3 Ob 56/94). Unabhängig davon könnte eine unheilbar nichtige und daher schon ursprünglich wirkungslose Eintragung gemäß § 130 GBG von Amts wegen gelöscht werden, ohne dass den Parteien dazu ein Antragsrecht oder ein Rechtsmittel zustünde (vgl RIS-Justiz RS0060931; RS0060928; RS0060300). So sind denn auch alle von der Revisionsrekurswerberin zur Dartuung der Richtigkeit ihrer Ansicht zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu § 130 GBG ergangen.Zur Auslegung des in Paragraphen 94, Absatz 2, bzw 102 GBG normierten Vollzugshindernisses eignet sich Paragraph 130, GBG nicht. Während die vorerwähnten Bestimmungen die Unausführbarkeit infolge des Grundbuchsstandes meinen, hat Paragraph 130, GBG gesetzwidrige Eintragungen, also solche, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein können, zum Gegenstand. Das zu beurteilen obliegt zunächst dem Gericht, das über die Bewilligung der Eintragung entscheidet, die in weiterer Folge nach Maßgabe der Paragraphen 102, in Verbindung mit Paragraph 131, Ziffer 3, Geo), 94 Absatz 2, GBG zu vollziehen ist vergleiche SZ 21/51; 3 Ob 2/86; 5 Ob 20/86 = NZ 1986/81; 5 Ob 447/97i; 3 Ob 56/94). Unabhängig davon könnte eine unheilbar nichtige und daher schon ursprünglich wirkungslose Eintragung gemäß Paragraph 130, GBG von Amts wegen gelöscht werden, ohne dass den Parteien dazu ein Antragsrecht oder ein Rechtsmittel zustünde vergleiche RIS-Justiz RS0060931; RS0060928; RS0060300). So sind denn auch alle von der Revisionsrekurswerberin zur Dartuung der Richtigkeit ihrer Ansicht zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Paragraph 130, GBG ergangen.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als nicht berechtigt.