Der Revisionsrekurs der Erst- bis Siebtantragsteller ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Die taxative Aufzählung der auf die Mieter eines Hauses als Betriebskosten überwälzbare Ausgaben der Hausbewirtschaftung enthält in § 21 Abs 1 Z 2 MRG den Begriff der "Unratabfuhr". Darunter ist in erster Linie die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, der sich gewöhnlich und im Betrieb einer Hauswirtschaft ergibt, zu verstehen. Aber auch sonstige Ablagerungen, die im Lauf der Zeit durch Reinigung des Bodens, des Hofes oder des Kellers entstehen, zählen dazu. Wie es zutreffender zweitinstanzlicher Rechtsprechung entspricht, ist Gerümpel, alte Gebrauchsgegenstände, Bauschutt oder Sperrmüll nicht ohne weiteres dem Begriff des Unrats zu subsumieren, weil die Kosten der Entfernung solcher Gegenstände grundsätzlich diejenigen Mieter treffen, von denen die Gegenstände herrühren. Nur dann, wenn sich die Herkunft des Gerümpels nicht mehr feststellen lässt, sind die Kosten seiner Wegschaffung als Betriebskosten anzusehen, wenn die Beseitigung im Interesse aller Hausbewohner gelegen ist oder aber die Entfernung, wie etwa bei Dachböden, behördlich angeordnet wird (vgl LGZ Wien MietSlg 46.293, 38.385 ua).Die taxative Aufzählung der auf die Mieter eines Hauses als Betriebskosten überwälzbare Ausgaben der Hausbewirtschaftung enthält in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG den Begriff der "Unratabfuhr". Darunter ist in erster Linie die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, der sich gewöhnlich und im Betrieb einer Hauswirtschaft ergibt, zu verstehen. Aber auch sonstige Ablagerungen, die im Lauf der Zeit durch Reinigung des Bodens, des Hofes oder des Kellers entstehen, zählen dazu. Wie es zutreffender zweitinstanzlicher Rechtsprechung entspricht, ist Gerümpel, alte Gebrauchsgegenstände, Bauschutt oder Sperrmüll nicht ohne weiteres dem Begriff des Unrats zu subsumieren, weil die Kosten der Entfernung solcher Gegenstände grundsätzlich diejenigen Mieter treffen, von denen die Gegenstände herrühren. Nur dann, wenn sich die Herkunft des Gerümpels nicht mehr feststellen lässt, sind die Kosten seiner Wegschaffung als Betriebskosten anzusehen, wenn die Beseitigung im Interesse aller Hausbewohner gelegen ist oder aber die Entfernung, wie etwa bei Dachböden, behördlich angeordnet wird vergleiche LGZ Wien MietSlg 46.293, 38.385 ua).
Im vorliegenden Fall zu beurteilen ist die Überwälzbarkeit jener Kosten, die der Antragsgegnerin durch die behördlich angeordnete Beseitigung von Taubenkot aus dem Dachboden und Lichthof des Hauses entstanden sind. Solche Kosten sind, weil sie nicht der Bekämpfung der Tauben dienen, zwar nicht als Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu qualifizieren, jedoch als Unratabfuhr im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG. Dass es sich bei Taubenkot und toten Tauben um Unrat im oben dargestellten Sinn handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Keine Grundlage bieten die erstinstanzlichen Feststellungen dafür, dass es sich in Wahrheit um umfangreiche Reinigungsarbeiten und die Beseitigung von Gebäudeschäden, etwa an Fassaden oder ähnlichem gehandelt hätte, welcher Fall nicht ohne weiteres dem der Unratabfuhr gleichgesetzt werden könnte (vgl LGZ Wien MietSlg 41.294; 17.264). Zutreffend hat daher das Rekursgericht die Überwälzbarkeit der für die Beseitigung von Taubenkot aufgewendeten Kosten als Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG qualifiziert und damit eine Überwälzbarkeit jenes Aufwands auf die Mieter des Hauses bejaht. Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.Im vorliegenden Fall zu beurteilen ist die Überwälzbarkeit jener Kosten, die der Antragsgegnerin durch die behördlich angeordnete Beseitigung von Taubenkot aus dem Dachboden und Lichthof des Hauses entstanden sind. Solche Kosten sind, weil sie nicht der Bekämpfung der Tauben dienen, zwar nicht als Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu qualifizieren, jedoch als Unratabfuhr im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG. Dass es sich bei Taubenkot und toten Tauben um Unrat im oben dargestellten Sinn handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Keine Grundlage bieten die erstinstanzlichen Feststellungen dafür, dass es sich in Wahrheit um umfangreiche Reinigungsarbeiten und die Beseitigung von Gebäudeschäden, etwa an Fassaden oder ähnlichem gehandelt hätte, welcher Fall nicht ohne weiteres dem der Unratabfuhr gleichgesetzt werden könnte vergleiche LGZ Wien MietSlg 41.294; 17.264). Zutreffend hat daher das Rekursgericht die Überwälzbarkeit der für die Beseitigung von Taubenkot aufgewendeten Kosten als Betriebskosten im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG qualifiziert und damit eine Überwälzbarkeit jenes Aufwands auf die Mieter des Hauses bejaht. Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.