Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteigt, auszusprechen, ob dieser auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht.Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteigt, auszusprechen, ob dieser auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht.
Hinsichtlich des Erstklägers übersteigt bereits das auch in zweiter Instanz noch zur Gänze streitverfangene Zahlungsbegehren alleine nicht nur 4.000 EUR, sondern auch 20.000 EUR, weshalb das Unterbleiben eines Bewertungsausspruchs gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hinsichtlich des Erstbeklagten unschädlich ist.Hinsichtlich des Erstklägers übersteigt bereits das auch in zweiter Instanz noch zur Gänze streitverfangene Zahlungsbegehren alleine nicht nur 4.000 EUR, sondern auch 20.000 EUR, weshalb das Unterbleiben eines Bewertungsausspruchs gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hinsichtlich des Erstbeklagten unschädlich ist.
Zweitkläger und Drittklägerin haben allerdings ein auch in zweiter Instanz noch zur Gänze strittig gewesenes Zahlungsbegehren von (nur) 13.000 EUR erhoben, weshalb hinsichtlich dieser Kläger ohne einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshof derzeit nicht beurteilt werden kann. Entgegen der von den Klägern in ihrer Revision vertretenen Ansicht, ist nämlich das Zahlungsbegehren des Erstklägers mit jenem von Zweitkläger und Drittklägerin nicht zusammenzurechnen, weil es insoweit an den Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO fehlt:Zweitkläger und Drittklägerin haben allerdings ein auch in zweiter Instanz noch zur Gänze strittig gewesenes Zahlungsbegehren von (nur) 13.000 EUR erhoben, weshalb hinsichtlich dieser Kläger ohne einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshof derzeit nicht beurteilt werden kann. Entgegen der von den Klägern in ihrer Revision vertretenen Ansicht, ist nämlich das Zahlungsbegehren des Erstklägers mit jenem von Zweitkläger und Drittklägerin nicht zusammenzurechnen, weil es insoweit an den Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO fehlt:
Nach § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche dann zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind Parteien, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Bestehende Rechtsgemeinschaft und Identität des Anspruchsgrunds sind zwar zwischen Zweitkläger und Drittklägerin, nicht aber zwischen diesen und dem Erstkläger gegeben. Die Zahlungsbegehren werden nämlich aus dem Titel der Gewährleistung (Preisminderung) aus zwei verschiedenen Verträgen (Kaufvertrag vom 27. 12. 1999 betreffend die Wohnung Stiege 13 Top 8 und Kaufvertrag vom 11. 1. 2000 betreffend die Wohnung Stiege 18 Top 13) und auch nicht aus demselben tatsächlichen Grund, sondern nur aus vermeintlich gleichartigen Mängeln der Dächer über dem betreffenden Objekten abgeleitet (vgl 8 Ob 128/03m; 3 Ob 205/03y; vgl ferner die Judikaturbeispiele bei Mayr in Rechberger² § 11 JN Rz 2; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 11 ZPO Rz 17); betreffend die Zahlungsbegehren liegt daher eine materielle Streitgenossenschaft zwischen dem Erstkläger einerseits sowie dem Zweitkläger und der Drittklägerin andererseits nicht vor, weshalb hinsichtlich Letzterer der Ausspruch bloß über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügt, sondern überdies der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO unabdingbar ist.Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche dann zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind Parteien, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Bestehende Rechtsgemeinschaft und Identität des Anspruchsgrunds sind zwar zwischen Zweitkläger und Drittklägerin, nicht aber zwischen diesen und dem Erstkläger gegeben. Die Zahlungsbegehren werden nämlich aus dem Titel der Gewährleistung (Preisminderung) aus zwei verschiedenen Verträgen (Kaufvertrag vom 27. 12. 1999 betreffend die Wohnung Stiege 13 Top 8 und Kaufvertrag vom 11. 1. 2000 betreffend die Wohnung Stiege 18 Top 13) und auch nicht aus demselben tatsächlichen Grund, sondern nur aus vermeintlich gleichartigen Mängeln der Dächer über dem betreffenden Objekten abgeleitet vergleiche 8 Ob 128/03m; 3 Ob 205/03y; vergleiche ferner die Judikaturbeispiele bei Mayr in Rechberger² Paragraph 11, JN Rz 2; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 11, ZPO Rz 17); betreffend die Zahlungsbegehren liegt daher eine materielle Streitgenossenschaft zwischen dem Erstkläger einerseits sowie dem Zweitkläger und der Drittklägerin andererseits nicht vor, weshalb hinsichtlich Letzterer der Ausspruch bloß über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügt, sondern überdies der Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO unabdingbar ist.
Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands betreffend Zweitkläger und Drittklägerin 4.000 Euro, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, wird zu beachten sein, dass Zweitkläger und Drittklägerin diesfalls (nur) die Möglichkeit eines Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO offensteht. Nur bei einem darüber liegenden Bewertungsausspruch wird die Revision auch betreffend Zweitkläger und Drittklägerin (abermals) unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (§ 505 Abs 4, § 507b Abs 3 ZPO).Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands betreffend Zweitkläger und Drittklägerin 4.000 Euro, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, wird zu beachten sein, dass Zweitkläger und Drittklägerin diesfalls (nur) die Möglichkeit eines Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO offensteht. Nur bei einem darüber liegenden Bewertungsausspruch wird die Revision auch betreffend Zweitkläger und Drittklägerin (abermals) unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (Paragraph 505, Absatz 4,, Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO).
Nach der gebotenen Klärung der Revisionszulässigkeit hinsichtlich Zweitkläger und Drittklägerin ist der Akt aber jedenfalls neuerlich zur Behandlung der Revision des Erstklägers vorzulegen sein.