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Entscheidung 5 Ob 203/19t×

Entscheidung 5 Ob 203/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006013 Rechtssatz 11.10.1988Zivilrecht
Solange der Kuratorbestellungsbeschluss mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden ist, kann der Kurator nicht rechtswirksam tätig werden.
RS0006052 Rechtssatz 17.12.1949Zivilrecht
Zur Rechtskraft der Kuratorbestellung ist der Anschlag an der Gerichtstafel und die nachfolgende Einhändigung des Bewilligungsbeschlusses an den Kurator erforderlich.
RS0036471 Rechtssatz 30.10.1984Zivilrecht
Die Vorschrift des § 75 ZPO dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien.
RS0036476 Rechtssatz 16.01.1952Zivilrecht
Nach §§ 115, 116 ZPO muss der Antragsteller vorerst versuchen, den Aufenthalt des anderen Teiles zu ermitteln, und die Vergeblichkeit dieses Versuches, also seine unverschuldete Unkenntnis des Aufenthaltes, dem Gericht bescheinigen. Eine Verpflichtung, umfa …
RS0049217 Rechtssatz 13.04.1955Zivilrecht
Postfehlbericht reicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht aus.
RS0049230 Rechtssatz 10.11.1948Zivilrecht
Der Fall der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach der Zivilprozessordnung ist ein Spezialfall einer allgemeinen Abwesenheitskuratel nach bürgerlichem Recht. Der Abwesenheitskurator kann gegen seine Bestellung auch im eigenen Namen ein Rechtsmittel erg …
RS0121264 Rechtssatz 12.09.2006Zivilrecht
Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses als …
RS0124565 Rechtssatz 21.01.2009Zivilrecht
Da das Gesetz nicht ausspricht, dass eine Rekursbeantwortung im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft wäre, ist die Rekursbeantwortung nicht wie der Rekurs selbst zurückzuweisen. Kostenersatz gebührt für die Rekursbeantwortung nur, wenn …