Begründung:
Die Antragstellerin hat beim Erstgericht die Verbücherung eines Schenkungsvertrages vom 3. 10. 1996 erwirkt. Diese Entscheidung wurde von der Verlassenschaft der Geschenkgeberin (der Mutter der Antragstellerin) einzig und allein mit der Begründung angefochten, der Schenkungsvertrag sei rechtsunwirksam, weil er nicht fristgerecht der Grundverkehrsbehörde angezeigt worden sei.
Dem Eintragungsgesuch lag ein mit separater Rechtskraftbestätigung auf dem Schenkungsvertrag versehener Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19. 1. 1999, GZl Ia-120/99, bei, in dem festgestellt wurde, dass der Rechtserwerb gemäß § 10 lit b TirGVG 1996 nicht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf.Dem Eintragungsgesuch lag ein mit separater Rechtskraftbestätigung auf dem Schenkungsvertrag versehener Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19. 1. 1999, GZl Ia-120/99, bei, in dem festgestellt wurde, dass der Rechtserwerb gemäß Paragraph 10, Litera b, TirGVG 1996 nicht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf.
Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Nach § 26 Abs 2 GBG hätten Urkunden, auf Grund welcher Einverleibungen und Vormerkungen bewilligt werden sollen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund zu enthalten. Dies bedeute aber nicht, dass der Grundbuchsrichter bzw -rechtspfleger die Gültigkeit des Rechsgeschäftes nach allen Richtungen hin zu prüfen hat, da ihm die Verhältnisse nur unvollständig bekannt sind und ihm die Möglichkeit fehlt, sich volle Kenntnis zu verschaffen. Es reiche also eine sich bloß aus der Urkunde ergebende Vermutung vom Vorhandensein einer rechtshindernden Tatsache nicht aus, um ein Gesuch abzuweisen; allerdings könne ein Rechtsgeschäft, dessen Zweck offensichtlich in der Umgehung bestimmter Rechtsvorschriften liegt, nicht verbüchert werden (Feil, Grundbuchsgesetz, 2. Aufl, Rz 1 zu § 26).Nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG hätten Urkunden, auf Grund welcher Einverleibungen und Vormerkungen bewilligt werden sollen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund zu enthalten. Dies bedeute aber nicht, dass der Grundbuchsrichter bzw -rechtspfleger die Gültigkeit des Rechsgeschäftes nach allen Richtungen hin zu prüfen hat, da ihm die Verhältnisse nur unvollständig bekannt sind und ihm die Möglichkeit fehlt, sich volle Kenntnis zu verschaffen. Es reiche also eine sich bloß aus der Urkunde ergebende Vermutung vom Vorhandensein einer rechtshindernden Tatsache nicht aus, um ein Gesuch abzuweisen; allerdings könne ein Rechtsgeschäft, dessen Zweck offensichtlich in der Umgehung bestimmter Rechtsvorschriften liegt, nicht verbüchert werden (Feil, Grundbuchsgesetz, 2. Aufl, Rz 1 zu Paragraph 26,).
Im konkreten Fall trage der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19. 1. 1999 eine Geschäftszahl, die darauf hinweise, dass die Anzeige an die Grundverkehrsbehörde erst im Jahr 1999 erfolgt ist. Nach § 23 TirGVG müsse jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, der nach den §§ 4, 9 und 12 Abs 1 der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, vom Rechtserwerber binnen 8 Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. § 31 Abs 2 TirGVG lege als Rechtsfolge der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder der Unterlassung der Anzeige nach § 23 innerhalb einer Zeit von 2 Jahren nach Ablauf der im § 23 Abs 1 festgelegten Frist die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes bzw Rechtsvorganges fest.Im konkreten Fall trage der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19. 1. 1999 eine Geschäftszahl, die darauf hinweise, dass die Anzeige an die Grundverkehrsbehörde erst im Jahr 1999 erfolgt ist. Nach Paragraph 23, TirGVG müsse jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, der nach den Paragraphen 4, 9 und 12 Absatz eins, der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, vom Rechtserwerber binnen 8 Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG lege als Rechtsfolge der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder der Unterlassung der Anzeige nach Paragraph 23, innerhalb einer Zeit von 2 Jahren nach Ablauf der im Paragraph 23, Absatz eins, festgelegten Frist die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes bzw Rechtsvorganges fest.
Die Zielsetzung der Befristung des § 31 Abs 2 TirGVG liege offensichtlich darin, eine Umgehung der Grundverkehrsbestimmungen durch Nichtanzeige von Rechtsgeschäften, um diese in einem Schwebezustand zu halten, zu verhindern. Nach den erläuternden Bemerkungen soll § 31 Abs 2 TirGVG in Zusammenhang mit der im § 35 vorgesehenen Klagemöglichkeit möglichst verhindern, dass grundverkehrsrechtlich relevante Rechtsvorgänge der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht und die Grundverkehrsbestimmungen auf diese Weise unterlaufen werden. Diese Zielsetzung lege im Rahmen der Auslegung eine teleologische Reduktion dahingehend nahe, dass nur grundsätzlich genehmigungsbedürftige Rechtserwerbe mit Fristablauf nichtig werden sollen, da es dem Zweck der Bestimmung widerspräche, Rechtserwerbe, die selbst im Falle einer Anzeige von der Genehmigungspflicht ausgenommen wären, allein wegen dieses Verfahrensfehlers der Nichtigkeitsbefristung zu unterwerfen (Juridika, Praxiskommentar, § 31 GVG; Fuith, Tiroler Grundverkehrsrecht und Kreditschulden, ZIK 1996, 90 ff).Die Zielsetzung der Befristung des Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG liege offensichtlich darin, eine Umgehung der Grundverkehrsbestimmungen durch Nichtanzeige von Rechtsgeschäften, um diese in einem Schwebezustand zu halten, zu verhindern. Nach den erläuternden Bemerkungen soll Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG in Zusammenhang mit der im Paragraph 35, vorgesehenen Klagemöglichkeit möglichst verhindern, dass grundverkehrsrechtlich relevante Rechtsvorgänge der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht und die Grundverkehrsbestimmungen auf diese Weise unterlaufen werden. Diese Zielsetzung lege im Rahmen der Auslegung eine teleologische Reduktion dahingehend nahe, dass nur grundsätzlich genehmigungsbedürftige Rechtserwerbe mit Fristablauf nichtig werden sollen, da es dem Zweck der Bestimmung widerspräche, Rechtserwerbe, die selbst im Falle einer Anzeige von der Genehmigungspflicht ausgenommen wären, allein wegen dieses Verfahrensfehlers der Nichtigkeitsbefristung zu unterwerfen (Juridika, Praxiskommentar, Paragraph 31, GVG; Fuith, Tiroler Grundverkehrsrecht und Kreditschulden, ZIK 1996, 90 ff).
Im konkreten Fall gehe es um einen Schenkungsvertrag zwischen Mutter und Tochter, welcher nicht der Genehmigung bedurfte. Es seien daher, auch mit Rücksicht darauf, dass die Nichteinhaltung der Frist nach § 31 TirGVG für die Anzeige aus der Geschäftszahl zwar zu vermuten, aber nicht gesichert ist, keine Umstände vor, auf Grund welcher die beantragte Einverleibung des Eigentumsrechtes wegen Fehlens eines gültigen Rechtsgrundes zu verweigern gewesen wäre.Im konkreten Fall gehe es um einen Schenkungsvertrag zwischen Mutter und Tochter, welcher nicht der Genehmigung bedurfte. Es seien daher, auch mit Rücksicht darauf, dass die Nichteinhaltung der Frist nach Paragraph 31, TirGVG für die Anzeige aus der Geschäftszahl zwar zu vermuten, aber nicht gesichert ist, keine Umstände vor, auf Grund welcher die beantragte Einverleibung des Eigentumsrechtes wegen Fehlens eines gültigen Rechtsgrundes zu verweigern gewesen wäre.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, inwieweit Bedenken hinsichtlich des Einhaltens der Frist des § 31 Abs 2 TirGVG bei einem nicht genehmigungspflichtigen Rechtserwerb eine Bewilligung der Einverleibung hindern können, offenbar nicht existiere.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, inwieweit Bedenken hinsichtlich des Einhaltens der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG bei einem nicht genehmigungspflichtigen Rechtserwerb eine Bewilligung der Einverleibung hindern können, offenbar nicht existiere.
Im vorliegenden Revisionsrekurs hält die Rechtsmittelwerberin an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Schenkungsvertrag gemäß § 31 Abs 2 TirGVG rückwirkend rechtsunwirksam geworden sei, was den nach § 26 Abs 2 GBG erforderlichen Rechtsgrund für die begehrten Grundbuchseintragungen beseitigt habe. Die in § 23 Abs 1 TirGVG normierte Anzeigepflicht, für deren Verletzung § 31 Abs 2 TirGVG die Sanktion der Rechtsunwirksamkeit des Grunderwerbstitels festlege, unterscheide nicht zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Erwerbsvorgängen. Die Sanktion der Rechtsunwirksamkeit des Grunderwerbstitels sei vom Grundbuchsgericht und nicht von der Grundverkehrsbehörde wahrzunehmen, weshalb dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, wonach der verfahrensgegenständliche Schenkungsvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit des Erwerbstitels keine Rolle spielen könne. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass nichtige Rechtsgeschäfte verbüchert werden.Im vorliegenden Revisionsrekurs hält die Rechtsmittelwerberin an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Schenkungsvertrag gemäß Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG rückwirkend rechtsunwirksam geworden sei, was den nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG erforderlichen Rechtsgrund für die begehrten Grundbuchseintragungen beseitigt habe. Die in Paragraph 23, Absatz eins, TirGVG normierte Anzeigepflicht, für deren Verletzung Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG die Sanktion der Rechtsunwirksamkeit des Grunderwerbstitels festlege, unterscheide nicht zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Erwerbsvorgängen. Die Sanktion der Rechtsunwirksamkeit des Grunderwerbstitels sei vom Grundbuchsgericht und nicht von der Grundverkehrsbehörde wahrzunehmen, weshalb dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, wonach der verfahrensgegenständliche Schenkungsvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit des Erwerbstitels keine Rolle spielen könne. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass nichtige Rechtsgeschäfte verbüchert werden.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den Verbücherungsbeschluss der ersten Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens (Einholung des Aktes GZl Ia-120/99 der Bezirkshauptmannschaft Kufstein) und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen oder aber das Eintragungsbegehren der Antragstellerin sogleich abzuweisen.