Rechtssatz RS0112449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112449
Entscheidungsdatum
14.09.1999
Rechtssatz
Nicht genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 31 Abs 2 TirGVG 1996 erfasst. § 31 Abs 2 TirGVG 1996 hat nicht alle anzeigepflichtigen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge im Auge, sondern nur jene, für die wegen ihrer besonderen grundverkehrsrechtlichen Bedeutung und daher auch Genehmigungsbedürftigkeit eine achtwöchige Anzeigefrist normiert wurde.Nicht genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind nicht von der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG 1996 erfasst. Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG 1996 hat nicht alle anzeigepflichtigen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge im Auge, sondern nur jene, für die wegen ihrer besonderen grundverkehrsrechtlichen Bedeutung und daher auch Genehmigungsbedürftigkeit eine achtwöchige Anzeigefrist normiert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112449
Dokumentnummer
JJR_19990914_OGH0002_0050OB00203_99K0000_001