Begründung:
Die Antragsteller begehrten die Einverleibung des Unterbaurechtes bis 30. 9. 2046 im Lastenblatt einer Baurechtseinlage (Bauberechtigter ist der Erstantragsteller) sowie die Einverleibung des Unterbaurechtes für die Zweitantragstellerin im Eigentumsblatt der zu eröffnenden eigenen Unterbaurechtseinlage sowie weitere damit in Zusammenhang stehende Grundbuchseintragungen.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass ein „Unterbaurecht" in der erschöpfenden Aufzählung der zur Eintragung ins Grundbuch tauglichen Rechte des § 9 GBG nicht enthalten sei. Ob die Einräumung eines Baurechtes an einem Baurecht überhaupt möglich sei, habe der Oberste Gerichtshof bisher noch nie entschieden. In der Literatur werde die Begründung eines Unterbaurechtes grundsätzlich für zulässig erachtet, jedoch müsse das Errichten und/oder Haben eines Bauwerkes als Hauptzweck im Vordergrund stehen, sei es dadurch, dass der Unterbauberechtigte zusätzlich zum Bauwerk des Bauberechtigten ein weiteres Bauwerk errichten solle, oder im zeitlichen Anschluss an den Bauberechtigten das vom Letzteren errichtete Bauwerk erwerbe. Da im gegenständlichen Fall der Bauberechtigte dem Unterbauberechtigten das Unterbaurecht am gesamten Grundstück einräumen würde, bliebe vom ursprünglichen Baurecht lediglich die Hülle übrig.Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass ein „Unterbaurecht" in der erschöpfenden Aufzählung der zur Eintragung ins Grundbuch tauglichen Rechte des Paragraph 9, GBG nicht enthalten sei. Ob die Einräumung eines Baurechtes an einem Baurecht überhaupt möglich sei, habe der Oberste Gerichtshof bisher noch nie entschieden. In der Literatur werde die Begründung eines Unterbaurechtes grundsätzlich für zulässig erachtet, jedoch müsse das Errichten und/oder Haben eines Bauwerkes als Hauptzweck im Vordergrund stehen, sei es dadurch, dass der Unterbauberechtigte zusätzlich zum Bauwerk des Bauberechtigten ein weiteres Bauwerk errichten solle, oder im zeitlichen Anschluss an den Bauberechtigten das vom Letzteren errichtete Bauwerk erwerbe. Da im gegenständlichen Fall der Bauberechtigte dem Unterbauberechtigten das Unterbaurecht am gesamten Grundstück einräumen würde, bliebe vom ursprünglichen Baurecht lediglich die Hülle übrig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner nicht Folge, sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Aus § 9 GBG ergebe sich nicht zwingend die Unzulässigkeit der Eintragung eines Unterbaurechtes in Grundbuch. Das Baurecht sei gemäß § 1 Abs 1 BauRG ein dingliches Recht. Dingliche Rechte könnten laut § 9 GBG in das Grundbuch eingetragen werden. Zutreffend sei auch, dass die Eintragung eines Unterbestandrechtes im Grundbuch möglich sei, obwohl ein solches in § 9 GBG nicht explizit angeführt sei. Dennoch könne aus diesem Vergleich nicht abgeleitet werden, dass ein Unterbaurecht in das Grundbuch eingetragen werden könne, weil grundsätzlich fraglich sei, ob die Belastung eines Baurechts mit einem weiteren Baurecht möglich sei. Dass ein Unterbestandrecht begründet werden könne, sei hingegen nicht strittig, normiere doch § 1093 ABGB, dass Rechte in Bestand gegeben werden könnten, demnach auch das Bestandrecht selbst. Im Gegensatz dazu sei die Einräumung eines Baurechtes an einem Baurecht im BauRG nicht vorgesehen. § 1 BauRG bestimme, dass ein Grundstück mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden könne (Baurecht). Ebenso normiere § 5 Abs 1 BauRG, dass das Baurecht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes - und nicht des Baurechtes, für das immerhin eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen sei - entstehe. Das Baurechtsgesetz spreche demnach dezidiert und ausschließlich von der Einräumung eines Baurechtes an einem Grundstück. Die Belastung eines Baurechtes mit einem weiteren Baurecht sei demnach nicht möglich, folglich könne auch eine dementsprechende Grundbuchseintragung nicht erfolgen. Dem stehe auch die von den Rekurswerbern zitierte (einen Rechtsstreit über eine Exszindierungsklage betreffende) Entscheidung zu 3 Ob 284/99g nicht entgegen, in der der Oberste Gerichtshof einmal den Begriff des „Unterbaurechtes" verwendet habe. Dass das Höchstgericht die Einräumung eines Unterbaurechtes im hier gegenständlichen Sinn für zulässig erachte, könne daraus nicht erschlossen werden.Aus Paragraph 9, GBG ergebe sich nicht zwingend die Unzulässigkeit der Eintragung eines Unterbaurechtes in Grundbuch. Das Baurecht sei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BauRG ein dingliches Recht. Dingliche Rechte könnten laut Paragraph 9, GBG in das Grundbuch eingetragen werden. Zutreffend sei auch, dass die Eintragung eines Unterbestandrechtes im Grundbuch möglich sei, obwohl ein solches in Paragraph 9, GBG nicht explizit angeführt sei. Dennoch könne aus diesem Vergleich nicht abgeleitet werden, dass ein Unterbaurecht in das Grundbuch eingetragen werden könne, weil grundsätzlich fraglich sei, ob die Belastung eines Baurechts mit einem weiteren Baurecht möglich sei. Dass ein Unterbestandrecht begründet werden könne, sei hingegen nicht strittig, normiere doch Paragraph 1093, ABGB, dass Rechte in Bestand gegeben werden könnten, demnach auch das Bestandrecht selbst. Im Gegensatz dazu sei die Einräumung eines Baurechtes an einem Baurecht im BauRG nicht vorgesehen. Paragraph eins, BauRG bestimme, dass ein Grundstück mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden könne (Baurecht). Ebenso normiere Paragraph 5, Absatz eins, BauRG, dass das Baurecht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes - und nicht des Baurechtes, für das immerhin eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen sei - entstehe. Das Baurechtsgesetz spreche demnach dezidiert und ausschließlich von der Einräumung eines Baurechtes an einem Grundstück. Die Belastung eines Baurechtes mit einem weiteren Baurecht sei demnach nicht möglich, folglich könne auch eine dementsprechende Grundbuchseintragung nicht erfolgen. Dem stehe auch die von den Rekurswerbern zitierte (einen Rechtsstreit über eine Exszindierungsklage betreffende) Entscheidung zu 3 Ob 284/99g nicht entgegen, in der der Oberste Gerichtshof einmal den Begriff des „Unterbaurechtes" verwendet habe. Dass das Höchstgericht die Einräumung eines Unterbaurechtes im hier gegenständlichen Sinn für zulässig erachte, könne daraus nicht erschlossen werden.
Da zur Frage der Zulässigkeit der Belastung des Baurechtes mit einem weiteren Baurecht („Unterbaurecht") noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und dieser Frage auch eine über den bloßen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme (Stichwort „Immobilienleasing"), sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen gewesen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Grundbuchsgesuch bewilligt werde.