Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Superädifikate sind Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, sofern sie nicht Zugehör eines Baurechts sind (§ 435 ABGB). Als Zugehör des Baurechts gemäß § 6 Abs 1 BauRG geltende Bauwerke hingegen sind solche, die auf Grund des Baurechtes (erworben oder) hergestellt werden. Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der (fremden) Bodenfläche ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs 1 BauRG); es gilt als unbewegliche Sache; dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und am Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu (§ 6 Abs 1 und 2 leg cit); das Baurecht entsteht durch bücherliche Eintragung als Last des (fremden) Grundstückes (§ 5 Abs 1 leg cit). Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage (Baurechtseinlage) zu eröffnen, in der alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten zu vollziehen sind (§ 5 Abs 2 leg cit). Das Baurecht unterliegt (wie Liegenschaften oder seit der EO-Nov 2000 auch Superädifikate) dem Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 133 ff EO.Superädifikate sind Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, sofern sie nicht Zugehör eines Baurechts sind (Paragraph 435, ABGB). Als Zugehör des Baurechts gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BauRG geltende Bauwerke hingegen sind solche, die auf Grund des Baurechtes (erworben oder) hergestellt werden. Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der (fremden) Bodenfläche ein Bauwerk zu haben (Paragraph eins, Absatz eins, BauRG); es gilt als unbewegliche Sache; dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und am Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu (Paragraph 6, Absatz eins und 2 leg cit); das Baurecht entsteht durch bücherliche Eintragung als Last des (fremden) Grundstückes (Paragraph 5, Absatz eins, leg cit). Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage (Baurechtseinlage) zu eröffnen, in der alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten zu vollziehen sind (Paragraph 5, Absatz 2, leg cit). Das Baurecht unterliegt (wie Liegenschaften oder seit der EO-Nov 2000 auch Superädifikate) dem Zwangsversteigerungsverfahren nach den Paragraphen 133, ff EO.
Da das Baurecht im Regelfall eine die Nutzungsbefugnisse des Liegenschaftseigentümers vollständig überlagernde Grundstücksbelastung darstellt, ist fraglich, welche rechtlichen Auswirkungen die Baurechtsbestellung auf bereits bestehende oder erst zu errichtende Superädifikate hat (siehe dazu Hofmeister/Rechberger, das Baurecht - Begriff und Inhalt in Hofmeister/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund [1996] Rz 36): Die Neuerrichtung eines Superädifikats nach geschlossenem Baurechtsvertrag kann auf der Grundlage eines vom Grundeigentümer geschlossenen Grundbenützungsvertrags (Bestandvertrags) erfolgen, wenn solches im Baurechtsvertrag dem Grundeigentümer vorbehalten wird. Ein auf Grund eines solches Rechtsverhältnisses (auch eines Baurechtsmitberechtigten oder eines Dritten) zum Grundeigentümer errichtetes Bauwerk wird vom Baurecht nicht berührt und hat die Superädifikatseigenschaft, wobei sich in diesem Fall das Fehlen der Belassungsabsicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Erbauer und dem Grundeigentümer ableitet (vgl SZ 67/61 mwN; SZ 67/1).Da das Baurecht im Regelfall eine die Nutzungsbefugnisse des Liegenschaftseigentümers vollständig überlagernde Grundstücksbelastung darstellt, ist fraglich, welche rechtlichen Auswirkungen die Baurechtsbestellung auf bereits bestehende oder erst zu errichtende Superädifikate hat (siehe dazu Hofmeister/Rechberger, das Baurecht - Begriff und Inhalt in Hofmeister/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund [1996] Rz 36): Die Neuerrichtung eines Superädifikats nach geschlossenem Baurechtsvertrag kann auf der Grundlage eines vom Grundeigentümer geschlossenen Grundbenützungsvertrags (Bestandvertrags) erfolgen, wenn solches im Baurechtsvertrag dem Grundeigentümer vorbehalten wird. Ein auf Grund eines solches Rechtsverhältnisses (auch eines Baurechtsmitberechtigten oder eines Dritten) zum Grundeigentümer errichtetes Bauwerk wird vom Baurecht nicht berührt und hat die Superädifikatseigenschaft, wobei sich in diesem Fall das Fehlen der Belassungsabsicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Erbauer und dem Grundeigentümer ableitet vergleiche SZ 67/61 mwN; SZ 67/1).
Nach Ansicht des erkennenden Senates gilt aber nichts anderes, wenn dem Grundeigentümer das Recht zur Nutzung bestimmter Teile des mit dem Baurecht belasteten Grundstücks nicht überlassen wurde. Dies ist eben eine Folge der im § 6 Abs 1 BauRG festgelegten Regelung, wonach nur ein auf Grund des Baurechts hergestelltes Bauwerk als Zubehör des Baurechts gilt. Die Regelung gilt daher nicht für ein Bauwerk, das auf Grund einer anderen mit dem Grundeigentümer geschlossenen Vereinbarung hergestellt wird, und schließt daher die Superädifikatseigenschaft nicht aus. D Berufungsgericht hat somit seine Meinung zu Unrecht auf § 6 Abs 1 BauRG gestützt; gerade der Wortlauf dieser Bestimmung steht der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht entgegen.Nach Ansicht des erkennenden Senates gilt aber nichts anderes, wenn dem Grundeigentümer das Recht zur Nutzung bestimmter Teile des mit dem Baurecht belasteten Grundstücks nicht überlassen wurde. Dies ist eben eine Folge der im Paragraph 6, Absatz eins, BauRG festgelegten Regelung, wonach nur ein auf Grund des Baurechts hergestelltes Bauwerk als Zubehör des Baurechts gilt. Die Regelung gilt daher nicht für ein Bauwerk, das auf Grund einer anderen mit dem Grundeigentümer geschlossenen Vereinbarung hergestellt wird, und schließt daher die Superädifikatseigenschaft nicht aus. D Berufungsgericht hat somit seine Meinung zu Unrecht auf Paragraph 6, Absatz eins, BauRG gestützt; gerade der Wortlauf dieser Bestimmung steht der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht entgegen.
Der erkennende Senat vermag sich auch der von Hofmeister/Rechberger (aaO) vertretenen Auffassung, in dem dargestellten Fall sei § 418 Abs 3 ABGB analog anzuwenden, nicht anzuschließen. Wird durch die Vereinbarung über die Errichtung eines Gebäudes, die mit dem Grundstückseigentümer gesondert vom Baurechtsvertrag getroffen wurde, in die Rechte von Bauberechtigten eingegriffen, so hat dies nur zur Folge, dass sie die Entfernung des Gebäudes verlangen können. Die analoge Anwendung des § 418 Abs 3 ABGB erscheint aber nicht gerechtfertigt, weil ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt darin liegt, dass sie Bauwerke erfasst, die dauernd auf dem Grundstück bleiben sollen, während es bei Superädifikaten um Bauwerke geht, bei denen diese Absicht eben nicht besteht, weshalb dem Bauführer die (vorzeitige) Entfernung eher zugemutet werden kann.Der erkennende Senat vermag sich auch der von Hofmeister/Rechberger (aaO) vertretenen Auffassung, in dem dargestellten Fall sei Paragraph 418, Absatz 3, ABGB analog anzuwenden, nicht anzuschließen. Wird durch die Vereinbarung über die Errichtung eines Gebäudes, die mit dem Grundstückseigentümer gesondert vom Baurechtsvertrag getroffen wurde, in die Rechte von Bauberechtigten eingegriffen, so hat dies nur zur Folge, dass sie die Entfernung des Gebäudes verlangen können. Die analoge Anwendung des Paragraph 418, Absatz 3, ABGB erscheint aber nicht gerechtfertigt, weil ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt darin liegt, dass sie Bauwerke erfasst, die dauernd auf dem Grundstück bleiben sollen, während es bei Superädifikaten um Bauwerke geht, bei denen diese Absicht eben nicht besteht, weshalb dem Bauführer die (vorzeitige) Entfernung eher zugemutet werden kann.
Entgegen der von der drittgeklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung ergibt sich das für die Annahme eines Superädifikats entscheidende Fehlen der Belassungsabsicht aus dem wechselseitigen Parteienvorbringen. Der Kläger hat nämlich bereits in der Klage ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet (s S 3 der Klage), wonach das "Objekt" in der erkennbaren Absicht auf dem Grundstück errichtet worden sei, dass es nicht dauernd, sondern nur bis zum Ende des Baurechts im Jahr 2040 darauf bleiben sollte, und die beklagten Parteien haben in der Tagsatzung vom 20. 10. 1998 ausdrücklich erklärt, das "Sachvorbringen" des Klägers außer Streit zu stellen. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass es sich bei dem strittigen Gebäude um ein Superädifikat handelt, was im Übrigen von der zweitbeklagten Partei ausdrücklich außer Streit gestellt und vom Berufungsgericht, das auf die dargestellte Außerstreitstellung nicht Bedacht nahm, verkannt wurde.
Im vorliegenden Fall berief sich der Kläger im Zusammenhang mit der Errichtung des strittigen Einfamilienhauses durch seinen Vater auf eine Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, die neben dem Baurechtsvertrag geschlossen worden sei, und nicht etwa auf eine Errichtung dieses Gebäudes im Rahmen des allen Bauberechtigten zustehenden Baurechtes oder gar auf eine Sondervereinbarung seines Vaters mit den übrigen Bauberechtigten (die allenfalls als Unterbaurecht zu qualifizieren wäre [s dazu Hofmeister/Rechberger aaO]). Es kann unter diesen Umständen hier bei dem Bauwerk nicht von der von allen beklagten Parteien aus dem Baurechtsgesetz abgeleiteten Rechtsfigur des Zugehörs zum Baurecht ausgegangen werden. Vielmehr ist das vom Vater des Klägers errichtete Bauwerk (Einfamilienhaus) als Superädifikat sonderrechtsfähig (so auch Bittner in der Entscheidungsbesprechung in WoBl 1998, 248 f) und zunächst allein dem Erbauer sowie auf Grund des beim Erstgericht hinterlegten Kaufvertrags vom 19. 5. 1992 nunmehr allein dem Kläger zuzuordnen. Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen (oder auch nur von den beklagten Parteien behauptet worden), dass die übrigen Baurechtsberechtigten jemals gegenüber dem Vater des Klägers oder diesem gegenüber die Alleinrechte an dem strittigen Einfamilienhaus auf dem Baurechtsgrund der zweitbeklagten Partei bestritten und ihren "Anteil" an diesem Bauwerk beansprucht hätten. Ist aber der Kläger Eigentümer des Bauwerks, darf darauf von den beklagten Parteien nicht Exekution geführt werden.
Der Einwand der erstbeklagten Partei, ihr fehle es an der Passivlegitimation, weil sie gemeinsam mit der das Exekutionsverfahren auf Grund eines einheitlichen Exekutionstitels Mitbetreibenden Mag. Kathrin G***** im Exszindierungsprozess eine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO bilde, ist nicht zielführend. Wenngleich durch den Zuspruch einer Forderung in einem Exekutionstitel keine Novation eintritt (SZ 25/74; 3 Ob 172/00s), ist für die Art der in Exekutionsverfahren betriebenen Forderung allein der Wortlaut des Exekutionstitels maßgebend, weil nur er die Grundlage der Exekutionsbewilligung bildet. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass mehrere aufgrund eines Exekutionstitels zu einer Leistung verpflichtete Personen nur dann solidarisch haften, wenn sich dies aus dem Spruch des Exekutionstitels ergibt, und dass es nicht ausreicht, wenn die Solidarverpflichtung aus Vorschriften des materiellen Rechts abgeleitet werden kann. Werden aus einem Exekutionstitel mehrere Gläubiger berechtigt, muss aber entsprechend gelten, dass eine Gesamtforderung (s § 892 ABGB) oder eine Gesamthandforderung nur dann vorliegt, wenn dies im Spruch des Exekutionstitels eindeutig zum Ausdruck kommt. Die für die Forderung der Gläubiger maßgebende Rechtslage ist auch in diesem Fall für die Frage, welcher Anspruch betrieben wird, nicht entscheidend.Der Einwand der erstbeklagten Partei, ihr fehle es an der Passivlegitimation, weil sie gemeinsam mit der das Exekutionsverfahren auf Grund eines einheitlichen Exekutionstitels Mitbetreibenden Mag. Kathrin G***** im Exszindierungsprozess eine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO bilde, ist nicht zielführend. Wenngleich durch den Zuspruch einer Forderung in einem Exekutionstitel keine Novation eintritt (SZ 25/74; 3 Ob 172/00s), ist für die Art der in Exekutionsverfahren betriebenen Forderung allein der Wortlaut des Exekutionstitels maßgebend, weil nur er die Grundlage der Exekutionsbewilligung bildet. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass mehrere aufgrund eines Exekutionstitels zu einer Leistung verpflichtete Personen nur dann solidarisch haften, wenn sich dies aus dem Spruch des Exekutionstitels ergibt, und dass es nicht ausreicht, wenn die Solidarverpflichtung aus Vorschriften des materiellen Rechts abgeleitet werden kann. Werden aus einem Exekutionstitel mehrere Gläubiger berechtigt, muss aber entsprechend gelten, dass eine Gesamtforderung (s Paragraph 892, ABGB) oder eine Gesamthandforderung nur dann vorliegt, wenn dies im Spruch des Exekutionstitels eindeutig zum Ausdruck kommt. Die für die Forderung der Gläubiger maßgebende Rechtslage ist auch in diesem Fall für die Frage, welcher Anspruch betrieben wird, nicht entscheidend.
Ergibt sich aus dem Spruch des Exekutionstitels nicht, dass es sich um eine Gesamt- oder Gesamthandforderung handelt, kommen somit die allgemein für Forderungen geltenden Regeln der §§ 889 f ABGB zum Tragen. Bei einer teilbaren Sache, wozu, wenn nicht die Voraussetzungen für ein Gesamt- oder Gesamthandschuldverhältnisse gegeben sind, eine Geldforderung zählt, ist somit jeder im Exekutionstitel genannte Gläubiger gemäß § 889 ABGB nur Gläubiger des seinem Anteil entsprechenden Teils der betriebenen Forderung und daher auch nur in diesem Umfang betreibender Gläubiger. Für eine von mehrern Gläubigern aufgrund eines einheitlichen Exekutionstitels geführte Exekution bedeutet dies, dass jeder von ihnen von der Fortsetzung der Exekution Abstand nehmen kann, soweit sie zur Hereinbringung des auf ihn entfallenen Anteils geführt wird, und dass die Exekution gegebenenfalls (nur) in diesem Umfang eingestellt werden kann. Daraus folgt aber auch, dass die Exekution in diesem Umfang auf Grund einer bloß gegen einen von mehreren betreibenden Gläubigern eingebrachten erfolgreichen Exszindierungsklage einzustellen ist.Ergibt sich aus dem Spruch des Exekutionstitels nicht, dass es sich um eine Gesamt- oder Gesamthandforderung handelt, kommen somit die allgemein für Forderungen geltenden Regeln der Paragraphen 889, f ABGB zum Tragen. Bei einer teilbaren Sache, wozu, wenn nicht die Voraussetzungen für ein Gesamt- oder Gesamthandschuldverhältnisse gegeben sind, eine Geldforderung zählt, ist somit jeder im Exekutionstitel genannte Gläubiger gemäß Paragraph 889, ABGB nur Gläubiger des seinem Anteil entsprechenden Teils der betriebenen Forderung und daher auch nur in diesem Umfang betreibender Gläubiger. Für eine von mehrern Gläubigern aufgrund eines einheitlichen Exekutionstitels geführte Exekution bedeutet dies, dass jeder von ihnen von der Fortsetzung der Exekution Abstand nehmen kann, soweit sie zur Hereinbringung des auf ihn entfallenen Anteils geführt wird, und dass die Exekution gegebenenfalls (nur) in diesem Umfang eingestellt werden kann. Daraus folgt aber auch, dass die Exekution in diesem Umfang auf Grund einer bloß gegen einen von mehreren betreibenden Gläubigern eingebrachten erfolgreichen Exszindierungsklage einzustellen ist.
Die exekutionsrechtlichen Vorschriften erfordern es somit nicht, dass mehrere Gläubiger, die auf Gurnd eines einheitlichen Exekutionstitels zur Hereinbringung einer Geldforderung gemeinsam Exekution führen, gemeinsam gemäß § 37 EO geklagt werden, und diese Gläubiger bilden deshalb keine notwendige (vgl Fasching, ZPR**2 Rz 364) und damit auch keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Der gegenteiligen, von Burgstaller/Holzner (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 37 Rz 118 unter Berufung auf Münzberg in Stein/Jonas, ZPO21 § 771 Rz 40 und Rosenberg/Gaul/Schilken, ZVR11, 687 vertretenen Auffassung kann aus diesen Erwägungen nicht gefolgt werden, soweit die betreibenden Gläubiger Gläubiger einer ihrem Wesen nach teilbaren Forderung sind und dem Spruch des Exekutionstitels nicht zu entnehmen ist, dass es sich um eine Gesamt- oder Gesamthandforderung handelt. Hiezu ist noch anzumerken, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland von Burgstaller/Holzner bezogene Meinung nicht einheitlich vertreten wird, weil etwa Karsten Schmidt (in MünchKomm, ZPO**2 § 771 Rz 66) wie der erkennende Senat eine einheitliche Streitgenossenschaft nur dann als gegeben ansieht, wenn aus einem unteilbaren Titel für mehrere Gläubiger vollstreckt wird.Die exekutionsrechtlichen Vorschriften erfordern es somit nicht, dass mehrere Gläubiger, die auf Gurnd eines einheitlichen Exekutionstitels zur Hereinbringung einer Geldforderung gemeinsam Exekution führen, gemeinsam gemäß Paragraph 37, EO geklagt werden, und diese Gläubiger bilden deshalb keine notwendige vergleiche Fasching, ZPR**2 Rz 364) und damit auch keine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO. Der gegenteiligen, von Burgstaller/Holzner (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 37, Rz 118 unter Berufung auf Münzberg in Stein/Jonas, ZPO21 Paragraph 771, Rz 40 und Rosenberg/Gaul/Schilken, ZVR11, 687 vertretenen Auffassung kann aus diesen Erwägungen nicht gefolgt werden, soweit die betreibenden Gläubiger Gläubiger einer ihrem Wesen nach teilbaren Forderung sind und dem Spruch des Exekutionstitels nicht zu entnehmen ist, dass es sich um eine Gesamt- oder Gesamthandforderung handelt. Hiezu ist noch anzumerken, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland von Burgstaller/Holzner bezogene Meinung nicht einheitlich vertreten wird, weil etwa Karsten Schmidt (in MünchKomm, ZPO**2 Paragraph 771, Rz 66) wie der erkennende Senat eine einheitliche Streitgenossenschaft nur dann als gegeben ansieht, wenn aus einem unteilbaren Titel für mehrere Gläubiger vollstreckt wird.
Aus dem Gesagten folgt somit für den zu entscheidenden Fall, dass es nicht schadet, dass die Klage nur gegen die Erstbeklagte als eine der beiden betreibenden Parteien des von der Klage betroffenen Exekutionsverfahrens eingebracht wurde.
Demgemäß ist das im Ergebnis zutreffende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 46 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 46 und 50 ZPO.