Rechtssatz RS0001286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001286
Geschäftszahl
3Ob32/69; 3Ob284/99g
Entscheidungsdatum
11.07.2001
Rechtssatz
Mehrere Gläubiger, gegen die sich eine Exszindierungsklage richtet, bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Die an sich im Exekutionsverfahren einheitlich zu lösende Frage der Zubehörseigenschaft der vom Exszindierungskläger in Anspruch genommenen Fahrnisse stellt hier lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung dar (vgl Sperl S 187).Mehrere Gläubiger, gegen die sich eine Exszindierungsklage richtet, bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO. Die an sich im Exekutionsverfahren einheitlich zu lösende Frage der Zubehörseigenschaft der vom Exszindierungskläger in Anspruch genommenen Fahrnisse stellt hier lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung dar vergleiche Sperl S 187).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 32/69
Entscheidungstext OGH 09.04.1969 3 Ob 32/69
- 3 Ob 284/99g
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 284/99g
Auch; nur: Mehrere Gläubiger, gegen die sich eine Exszindierungsklage richtet, bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. (T1); Veröff: SZ 74/126
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001286
Dokumentnummer
JJR_19690409_OGH0002_0030OB00032_6900000_001