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Rechtssatz RS0115596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115596

Geschäftszahl

3Ob284/99g

Entscheidungsdatum

11.07.2001

Rechtssatz

Bei einer von mehreren Gläubigern aufgrund eines einheitlichen Exekutionstitels geführten Exekution kann jeder von ihnen von der Fortsetzung der Exekution Abstand nehmen, soweit sie zur Hereinbringung des auf ihn entfallenen Anteils führt. Eine Einstellung der Exekution erfolgt gegebenenfalls (nur) in diesem Umfang. Ebenso ist die Exekution in diesem Umfang auf Grund einer bloß gegen einen von mehreren betreibenden Gläubigern eingebrachten erfolgreichen Exszindierungsklage einzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 284/99g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 284/99g
    Veröff: SZ 74/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115596

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0030OB00284_99G0000_001