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Entscheidung 5 Ob 204/13f×

Entscheidung 5 Ob 204/13f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012112 Rechtssatz 14.09.1993Zivilrecht
Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigu …
RS0012137 Rechtssatz 01.02.1979Zivilrecht
Die Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden.
RS0012138 Rechtssatz 05.07.1979Zivilrecht
In der Abwehr des eigenmächtigen Eingriffes eines Mit-(Wohnungs)eigentümers durch einen anderen Mit-(Wohnungs)eigentümer liegt noch keine Schikane (hier Aufstellen einer Bank auf dem vom kl. Miteigentümer an sich nicht benützten allgemeinen Gangteil).
RS0069976 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte "Außenhaut" des Hauses, insbesondere die Außenfenster). Fallen aber schon die Außenfenster, die normalerw …
RS0083156 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen (so schon 5 …
RS0083334 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Miteigentümer besteht schon dann, wenn Fenster geändert werden sollen, weil Fenster ein wesentliches Gestaltungselement der Fassade eines Hauses sind und ihre Änderung daher immer auch die äußere …
RS0109247 Rechtssatz 09.12.1997Zivilrecht
Das Vorliegen einer "Änderung" im Sinn des § 13 Abs 2 WEG an sich kann nur für bagatellhafte Umgestaltungen verneint werden.