Rechtssatz RS0109247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109247
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Rechtssatz
Das Vorliegen einer "Änderung" im Sinn des § 13 Abs 2 WEG an sich kann nur für bagatellhafte Umgestaltungen verneint werden.Das Vorliegen einer "Änderung" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, WEG an sich kann nur für bagatellhafte Umgestaltungen verneint werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 402/97x
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 402/97x
- 5 Ob 50/02t
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 50/02t
Vgl auch; Beisatz: Das Einschlagen von Nägeln oder das Anbohren von Wänden und der gleichen innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes stellt in der Regel keine Verfügung beziehungsweise Änderung im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 dar. (T1)
- 5 Ob 258/06m
Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 258/06m
Beisatz: Die Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den vorderen Rand einer Loggia ist jedenfalls nicht bagatellhaft. (T2)
- 5 Ob 25/08z
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 25/08z
Beisatz: Die hier strittige Montage von zwei Schuhregalen (eines in einer Wandnische und eines am Boden) und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von zumindest 50 Paar Schuhen sowie als „Schuhgarderobe" stellt eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts durch Inanspruchnahme von Allgemeinflächen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 und einen eigenmächtigen Eingriff in das Miteigentum aller Wohnungseigentümer an den gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar. (T3)
- 5 Ob 25/13g
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
Beisatz: Hier: Errichtung eines Maschendrahtzauns und einer Terrassenfläche aus Betonplatten. (T4)
- 5 Ob 204/13f
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 204/13f
Beisatz: Die Montage eines Klimageräts an der Fassade ist nicht bloß eine Bagatelle. (T5)
- 5 Ob 5/15v
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 5/15v
Auch
- 5 Ob 38/15x
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 38/15x
- 5 Ob 44/17g
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 44/17g
- 5 Ob 84/18s
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 84/18s
Auch; Beisatz: Als bagatellhaft zu qualifizierende Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes lösen keine Genehmigungsbedürftigkeit. (T6)
- 5 Ob 246/18i
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 246/18i
- 5 Ob 248/18h
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 248/18h
Beisatz: Hier: Die Zusammenlegung von zwei Zimmern im Dachgeschoß zu einer Kleinwohnung samt Abbruch einer Trennwand sowie Einbau eines WC, Bads und von drei Dachfenstern ist keine Bagatelle. (T7)
- 5 Ob 154/19m
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 154/19m
Beisatz: Hier: Die Errichtung eines Wintergartens auf einer zum Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten gehörenden Dachterrasse ist keine Bagatelle. (T8)
- 5 Ob 85/20s
Entscheidungstext OGH 23.06.2020 5 Ob 85/20s
Beisatz: Hier: Außenwanddurchbruch ist keine Bagatelle; Austausch eines Gasrohrs bei Sanierung ist bagatellhaft. (T9)
- 5 Ob 182/21g
Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 182/21g
- 5 Ob 78/22i
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 78/22i
- 3 Ob 91/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 91/23p
Beisatz wie T9
Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Klägerin aus den vom Beklagten bzw in dessen Auftrag durchgeführten Arbeiten "keine Nachteile" erwachsen und sie "dadurch nicht beeinträchtigt" ist, kann nicht abgeleitet werden, es handle sich bloß um "bagatellhafte Veränderungen". (T10)
- 5 Ob 152/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 152/23y
Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109247
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00402_97X0000_001