Begründung:
Der Antragsgegner ist schlichter Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****.
Die Parteien schlossen am 10. 7. 2000 einen Mietvertrag über ein auf dieser Liegenschaft gelegenes Reihenhaus ab, und zwar beginnend mit 1. 8. 2000 auf unbestimmte Zeit. Gemäß Punkt 4 des Mietvertrags war ein Mietzins von damals S 15.400 pro Monat vereinbart, wobei festgelegt wurde, dass der Mietzins aus dem Hauptmietzins, den Betriebskosten und der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe besteht. Schon bei Abschluss des Mietvertrages über das Objekt F*****gasse 86 wurde vereinbart, dass sobald das Reihenhaus F*****gasse 98 frei werden sollte, der Mieter das Recht habe, dieses Reihenhaus zu den Bestimmungen des Mietvertrages vom 10. 7. 2000 zu beziehen, wobei für diesen Fall ein Mietzins von S 15.800 inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer vereinbart wurde. Der Antragsteller bezog niemals das Objekt F*****gasse 86, da unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrages das Reihenhaus F*****gasse 98 frei wurde.
Am 30. 9. 2004 stellte der Antragsteller an das Erstgericht einen Aufspaltungs- und Überprüfungsantrag hinsichtlich mit ihm vereinbarten „angeblichen" Pauschalmietzinses. Während der Antragsgegner bei Mietvertragsabschluss angeblich eine „Festmiete" ausgeschlossen und einen späteren Nachweis der Betriebskosten zugesagt habe, sei der Antragsteller erst nach Vertragskündigung in Kenntnis gesetzt worden, dass mit ihm ein Pauschalmietzins vereinbart worden sei.
Dem Antragsgegner wurde vom Erstgericht die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Antrag zu äußern, wovon er nicht Gebrauch machte.
Das Erstgericht wies den Antrag wegen Verfristung ab. Der verfahrenseinleitende Antrag sei erst nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG bzw § 15 Abs 4 letzter Satz MRG eingebracht worden. Die Präklusionswirkung sei von Amts wegen wahrzunehmen.Das Erstgericht wies den Antrag wegen Verfristung ab. Der verfahrenseinleitende Antrag sei erst nach Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bzw Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz MRG eingebracht worden. Die Präklusionswirkung sei von Amts wegen wahrzunehmen.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung schließe eine noch ausstehende Aufspaltung des vereinbarten Pauschalmietzinses die Präklusionswirkung des § 16 Abs 8 MRG aus (WoBl 2003/138 [Vonkilch]; 5 Ob 220/02t). Dabei werde berücksichtigt, dass für den Mieter erst nach Aufspaltung des vereinbarten Pauschalmietzinses augenfällig werde, wie hoch der Hauptmietzins tatsächlich sei. Weil das Begehren auf Spaltung des vereinbarten Pauschalmietzinses beiden Vertragsparteien zustehe und nicht befristet sei, könne es geschehen, dass der Mieter die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Anfechtung der Hauptmietzinsvereinbarung übersehe, was die Sanierung eines unwirksam vereinbarten Hauptmietzinses zur Folge habe. Der Vermieter hingegen könne auch noch nach Ablauf der Frist des § 16 Abs 8 MRG seinerseits die Aufspaltung des Pauschalmietzinses begehren.Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung schließe eine noch ausstehende Aufspaltung des vereinbarten Pauschalmietzinses die Präklusionswirkung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG aus (WoBl 2003/138 [Vonkilch]; 5 Ob 220/02t). Dabei werde berücksichtigt, dass für den Mieter erst nach Aufspaltung des vereinbarten Pauschalmietzinses augenfällig werde, wie hoch der Hauptmietzins tatsächlich sei. Weil das Begehren auf Spaltung des vereinbarten Pauschalmietzinses beiden Vertragsparteien zustehe und nicht befristet sei, könne es geschehen, dass der Mieter die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Anfechtung der Hauptmietzinsvereinbarung übersehe, was die Sanierung eines unwirksam vereinbarten Hauptmietzinses zur Folge habe. Der Vermieter hingegen könne auch noch nach Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG seinerseits die Aufspaltung des Pauschalmietzinses begehren.
Allerdings hätten den bisherigen höchstgerichtlichen Entscheidungen durchwegs Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen das Mietverhältnis zwischen den Parteien noch aufrecht gewesen sei. Das Argument, dass der Vermieter auch noch nach Ablauf der Präklusionsfrist einen Aufspaltungsantrag nach § 15 Abs 4 MRG stellen könne, während der Mieter dann die Nachteile der Sanierung dieser Vereinbarung zu tragen habe, betreffe nur Fälle eines aufrechten Mietverhältnisses. Sei das Mietverhältnis jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet, komme ein Antrag des Vermieters auf Aufspaltung des Pauschalmietzinses ohnedies nicht mehr in Betracht. Deshalb trage das den bisherigen höchstgerichtlichen Entscheidungen zugrundegelegte Argument dann nicht, wenn, wie hier, das Bestandverhältnis vor Antragstellung beendet sei. Es entstehe diesfalls kein Wertungswiderspruch zu dem bei uneingeschränkter Anwendung des § 16 Abs 8 MRG auch für aufrechte Mietverträge mit Pauschalmietzinsvereinbarung bestehenden befristeten Antragsrecht des Mieters.Allerdings hätten den bisherigen höchstgerichtlichen Entscheidungen durchwegs Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen das Mietverhältnis zwischen den Parteien noch aufrecht gewesen sei. Das Argument, dass der Vermieter auch noch nach Ablauf der Präklusionsfrist einen Aufspaltungsantrag nach Paragraph 15, Absatz 4, MRG stellen könne, während der Mieter dann die Nachteile der Sanierung dieser Vereinbarung zu tragen habe, betreffe nur Fälle eines aufrechten Mietverhältnisses. Sei das Mietverhältnis jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet, komme ein Antrag des Vermieters auf Aufspaltung des Pauschalmietzinses ohnedies nicht mehr in Betracht. Deshalb trage das den bisherigen höchstgerichtlichen Entscheidungen zugrundegelegte Argument dann nicht, wenn, wie hier, das Bestandverhältnis vor Antragstellung beendet sei. Es entstehe diesfalls kein Wertungswiderspruch zu dem bei uneingeschränkter Anwendung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auch für aufrechte Mietverträge mit Pauschalmietzinsvereinbarung bestehenden befristeten Antragsrecht des Mieters.
Das Rekursgericht bestätigte damit den erstinstanzlichen Sachbeschluss mit der Begründung, dass der Antrag gemäß § 16 Abs 8 MRG iVm § 15 Abs 4 MRG präkludiert sei.Das Rekursgericht bestätigte damit den erstinstanzlichen Sachbeschluss mit der Begründung, dass der Antrag gemäß Paragraph 16, Absatz 8, MRG in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 4, MRG präkludiert sei.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels begründete das Rekursgericht damit, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im Fall eines bereits beendeten Bestandverhältnisses, wo ein Antrag auf Aufspaltung des Pauschalmietzinses mit Wirkung pro futuro nicht mehr möglich sei, der Lauf der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG beeinflusst werde.Den Ausspruch über die Zulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels begründete das Rekursgericht damit, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im Fall eines bereits beendeten Bestandverhältnisses, wo ein Antrag auf Aufspaltung des Pauschalmietzinses mit Wirkung pro futuro nicht mehr möglich sei, der Lauf der Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG beeinflusst werde.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des verfahrenseinleitenden Antrags. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner beantragt, den Revisionsrekurs ab-, in eventu zurückzuweisen.