Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er erweist sich auch als berechtigt.
Zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall um die Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG zur nachträglichen Dokumentation einer bereits außerbücherlich eingetretenen Übereignung geht und dass es dazu keiner Vorlage des Verschmelzungsvertrages bedurfte (vgl SZ 64/84; NZ 1996, 349/373). Als Eintragungshindernis käme nur die mangelnde Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem Verschmelzungsvorgang in Frage. Kern der diesbezüglichen Rechtsausführungen des Rekursgerichtes ist der Satz, dass eine im Weg der Universalsukzession zur außerbücherlichen Übereignung von Liegenschaften führende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften „an sich ein (nach dem KrntGVG 1994) grundverkehrsrechtlich relevanter Vorgang sei". Dem ist jedoch nicht folgen.Zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall um die Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG zur nachträglichen Dokumentation einer bereits außerbücherlich eingetretenen Übereignung geht und dass es dazu keiner Vorlage des Verschmelzungsvertrages bedurfte vergleiche SZ 64/84; NZ 1996, 349/373). Als Eintragungshindernis käme nur die mangelnde Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem Verschmelzungsvorgang in Frage. Kern der diesbezüglichen Rechtsausführungen des Rekursgerichtes ist der Satz, dass eine im Weg der Universalsukzession zur außerbücherlichen Übereignung von Liegenschaften führende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften „an sich ein (nach dem KrntGVG 1994) grundverkehrsrechtlich relevanter Vorgang sei". Dem ist jedoch nicht folgen.
Anders als etwa das Tiroler Grundverkehrsrecht, das selbst den originären Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw an Baugrundstücken den Zweitwohnsitz-Beschränkungen nach dem Erklärungsmodell unterworfen hat (§ 4 Abs 2 lit b, § 9 Abs 2 TirGVG 1996; zur Vorgängerbestimmung des § 3 Abs 1 lit a TirGVG 1983 siehe die schon erwähnte Entscheidung NZ 1996, 349/373 mit Anm von Hoyer), enthält das KrntGVG (K-GVG, auch KGVG) 1994 keine ausdrückliche Regelung, wie Übereignungen zu behandeln sind, die sich nicht nach dem üblichen Schema von titulus und modus (Einverleibung im Grundbuch) vollziehen. § 2 leg cit nennt in diesem Zusammenhang den „Erwerb von Rechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden" und definiert die von der jeweiligen Genehmigungspflicht erfassten Rechtserwerbe, soweit es um das Eigentumsrecht geht, als „Übertragung des Eigentums" (§ 9 lit a bzw § 19 lit a). Damit ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetz offenbar der derivative, einen besonderen Verfügungsakt des Veräußerers erfordernde Eigentumserwerb iSd §§ 431, 433 ff gemeint. Selbst das Amt der Kärntner Landesregierung dürfte dies so sehen, wird es doch mit der am 29. 5. 1995 im Verfahren Agrar 11/10/56/95 vertretenen Rechtsmeinung zitiert, dass Genossenschaftsverschmelzungen nach dem GenossenschaftsverschmelzungsG nicht genehmigungspflichtig sind und ohne Befassung der Grundverkehrsbehörde verbüchert werden können (Schöffmann, Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994, 19). Ein Teil der Lehre zieht daraus den Schluss, dass dies auch für andere vergleichbare Verschmelzungsvorgänge zu gelten habe, bei denen der außerbücherliche Eigentumserwerb der übernehmenden Gesellschaft nur mehr zu einer Berichtigung des Grundbuchs iSd § 136 GBG führen kann (Schöffmann aaO; vgl Hoyer in der Anm zu NZ 1996, 349/373; krit allerdings Schneider, Handbuch des österreichischen Grundverkehrsrechts, 121 bei FN 103). Bemerkenswert daran ist, dass sich der Kärntner Landesgesetzgeber nie zu einer Korrektur dieser Rechtsansicht veranlasst sah, obwohl er das K-GVG mehrmals - auch nach der Publikation und öffentlichen Diskussion der zitierten Rechtsmeinung des Amtes der Kärntner Landesregierung - novellierte (LGBl 1997/77, LGBl 2000/45, LGBl 2001/137). Offenbar deckt sich das traditionelle Begriffsverständnis einer rechtsgeschäftlichen „Übertragung des Eigentums" mit jenem des historischen Gesetzgebers und genügt auch dessen Intentionen.Anders als etwa das Tiroler Grundverkehrsrecht, das selbst den originären Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw an Baugrundstücken den Zweitwohnsitz-Beschränkungen nach dem Erklärungsmodell unterworfen hat (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 9, Absatz 2, TirGVG 1996; zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TirGVG 1983 siehe die schon erwähnte Entscheidung NZ 1996, 349/373 mit Anmerkung von Hoyer), enthält das KrntGVG (K-GVG, auch KGVG) 1994 keine ausdrückliche Regelung, wie Übereignungen zu behandeln sind, die sich nicht nach dem üblichen Schema von titulus und modus (Einverleibung im Grundbuch) vollziehen. Paragraph 2, leg cit nennt in diesem Zusammenhang den „Erwerb von Rechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden" und definiert die von der jeweiligen Genehmigungspflicht erfassten Rechtserwerbe, soweit es um das Eigentumsrecht geht, als „Übertragung des Eigentums" (Paragraph 9, Litera a, bzw Paragraph 19, Litera a,). Damit ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetz offenbar der derivative, einen besonderen Verfügungsakt des Veräußerers erfordernde Eigentumserwerb iSd Paragraphen 431, 433, ff gemeint. Selbst das Amt der Kärntner Landesregierung dürfte dies so sehen, wird es doch mit der am 29. 5. 1995 im Verfahren Agrar 11/10/56/95 vertretenen Rechtsmeinung zitiert, dass Genossenschaftsverschmelzungen nach dem GenossenschaftsverschmelzungsG nicht genehmigungspflichtig sind und ohne Befassung der Grundverkehrsbehörde verbüchert werden können (Schöffmann, Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994, 19). Ein Teil der Lehre zieht daraus den Schluss, dass dies auch für andere vergleichbare Verschmelzungsvorgänge zu gelten habe, bei denen der außerbücherliche Eigentumserwerb der übernehmenden Gesellschaft nur mehr zu einer Berichtigung des Grundbuchs iSd Paragraph 136, GBG führen kann (Schöffmann aaO; vergleiche Hoyer in der Anmerkung zu NZ 1996, 349/373; krit allerdings Schneider, Handbuch des österreichischen Grundverkehrsrechts, 121 bei FN 103). Bemerkenswert daran ist, dass sich der Kärntner Landesgesetzgeber nie zu einer Korrektur dieser Rechtsansicht veranlasst sah, obwohl er das K-GVG mehrmals - auch nach der Publikation und öffentlichen Diskussion der zitierten Rechtsmeinung des Amtes der Kärntner Landesregierung - novellierte (LGBl 1997/77, LGBl 2000/45, LGBl 2001/137). Offenbar deckt sich das traditionelle Begriffsverständnis einer rechtsgeschäftlichen „Übertragung des Eigentums" mit jenem des historischen Gesetzgebers und genügt auch dessen Intentionen.
Schon das reicht aus, um gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsvorgänge, die im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einer außerbücherlichen Übereignung führen, aus der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 9 lit a und § 19 lit a KrntGVG auszunehmen. Ob eine derartige Verkehrsbeschränkung überhaupt verfassungskonform (dazu Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis III, NZ 1997, 201 ff) bzw mit dem EU-Recht vereinbar wäre, kann auf sich beruhen. Verschmelzungsvorgänge der angeführten Art sind aber auch nicht unter den „Erwerb von Gesellschaftsanteilen" zu subsumieren, wie er in § 19 lit g KrntGVG - offenbar um Umgehungen des Gesetzes vorzubeugen - der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterworfen wurde. Damit war die mangelnde Befassung der Grundverkehrsbehörde kein Grund für die Abweisung der begehrten Grundbuchsberichtigung; andere Abweisungsgründe sind nicht ersichtlich.Schon das reicht aus, um gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsvorgänge, die im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einer außerbücherlichen Übereignung führen, aus der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht nach Paragraph 9, Litera a und Paragraph 19, Litera a, KrntGVG auszunehmen. Ob eine derartige Verkehrsbeschränkung überhaupt verfassungskonform (dazu Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis römisch drei, NZ 1997, 201 ff) bzw mit dem EU-Recht vereinbar wäre, kann auf sich beruhen. Verschmelzungsvorgänge der angeführten Art sind aber auch nicht unter den „Erwerb von Gesellschaftsanteilen" zu subsumieren, wie er in Paragraph 19, Litera g, KrntGVG - offenbar um Umgehungen des Gesetzes vorzubeugen - der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterworfen wurde. Damit war die mangelnde Befassung der Grundverkehrsbehörde kein Grund für die Abweisung der begehrten Grundbuchsberichtigung; andere Abweisungsgründe sind nicht ersichtlich.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.