Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Burgenländischen Teilungsgesetz fehlt, er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, die Übertragung eines ideellen Anteiles an eine Person oder Ehegatten stelle keine ideelle Teilung im Sinne des Burgenländischen Teilungsgesetzes dar.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1 des Bgld TeilG LGBl 1933/56 idF LGBl 1991/41 dürfen ua Äcker ohne Genehmigung der Agrarbehörden nicht geteilt werden, wenn die durch die Teilung entstehenden Trennstücke nicht das Mindestausmaß von 5000 m2 Fläche aufweisen. Gemäß § 5 leg cit hat das Gericht bei Unterschreiten des Mindestmaßes zu prüfen, ob die Genehmigung der Agrarbehörde nachgewiesen ist. Gemäß § 6 Abs 1 leg cit ist eine ideelle Teilung von Grundstücken ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur dann zulässig: a) wenn es sich um eine ideelle Teilung von Grundstücken zwischen Ehegatten handelt oder b) wenn bei einer nach dem Verhältnisse der Anteile vorgenommenen tatsächlichen Teilung des Grundstückes oder der gemeinsam bewirtschafteten oder in einem Grundbuchskörper vereinigten Grundstücke auf jeden Miteigentümer ein Trennstück entfallen könnte, das das im § 1 genannte Flächenausmaß erreicht. Gemäß § 7 leg cit sind Rechtsgeschäfte, welche gegen die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 verstoßen nichtig. Gemäß § 8 leg cit hat das Abhandlungsgericht ein Grundstück, wenn es mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen, die Teilung aber gemäß den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässig ist, falls sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen, einem der Miterben oder Vermächtnisnehmer, der zur Übernahme bereit ist, zuzuweisen, und zwar in erster Linie jenem, der die größte Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet, in zweiter Linie dem ältesten der Miterben oder Vermächtnisnehmer. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so hat das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung des Nachlasses die gerichtliche Feilbietung von Amts wegen anzuordnen.Gemäß Paragraph eins, des Bgld TeilG LGBl 1933/56 in der Fassung LGBl 1991/41 dürfen ua Äcker ohne Genehmigung der Agrarbehörden nicht geteilt werden, wenn die durch die Teilung entstehenden Trennstücke nicht das Mindestausmaß von 5000 m2 Fläche aufweisen. Gemäß Paragraph 5, leg cit hat das Gericht bei Unterschreiten des Mindestmaßes zu prüfen, ob die Genehmigung der Agrarbehörde nachgewiesen ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg cit ist eine ideelle Teilung von Grundstücken ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur dann zulässig: a) wenn es sich um eine ideelle Teilung von Grundstücken zwischen Ehegatten handelt oder b) wenn bei einer nach dem Verhältnisse der Anteile vorgenommenen tatsächlichen Teilung des Grundstückes oder der gemeinsam bewirtschafteten oder in einem Grundbuchskörper vereinigten Grundstücke auf jeden Miteigentümer ein Trennstück entfallen könnte, das das im Paragraph eins, genannte Flächenausmaß erreicht. Gemäß Paragraph 7, leg cit sind Rechtsgeschäfte, welche gegen die Vorschriften der Paragraphen eins, 2 und 6 verstoßen nichtig. Gemäß Paragraph 8, leg cit hat das Abhandlungsgericht ein Grundstück, wenn es mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen, die Teilung aber gemäß den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässig ist, falls sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen, einem der Miterben oder Vermächtnisnehmer, der zur Übernahme bereit ist, zuzuweisen, und zwar in erster Linie jenem, der die größte Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet, in zweiter Linie dem ältesten der Miterben oder Vermächtnisnehmer. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so hat das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung des Nachlasses die gerichtliche Feilbietung von Amts wegen anzuordnen.
Unbestrittener Zweck des Burgenländischen Teilungsgesetzes ist die Verhinderung der Aufsplitterung von landwirtschaftlichem Grundbesitz. Das Gesetz erfasst nicht nur die Realteilung, sondern auch die ideelle Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Auch eine solche bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Agrarbehörde. Wie die Rechtsmittelwerber selbst erkennen, unterliegen nicht nur ganze Grundstücke, sondern auch ideelle Anteile selbst den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen. Ausnahmsweise ist die agrarbehördliche Genehmigung gemäß § 6 Abs 1 lit a leg cit entbehrlich, wenn es sich um eine ideelle Teilung von Grundstücken zwischen Ehegatten handelt. Die weitere Ausnahme der lit b kommt im vorliegenden Fall eines nur 1578 m2 großen Grundstückes nicht in Betracht. Die Erteilung einer Bestätigung der Agrarbehörde über das Vorliegen einer Ausnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen.Unbestrittener Zweck des Burgenländischen Teilungsgesetzes ist die Verhinderung der Aufsplitterung von landwirtschaftlichem Grundbesitz. Das Gesetz erfasst nicht nur die Realteilung, sondern auch die ideelle Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Auch eine solche bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Agrarbehörde. Wie die Rechtsmittelwerber selbst erkennen, unterliegen nicht nur ganze Grundstücke, sondern auch ideelle Anteile selbst den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen. Ausnahmsweise ist die agrarbehördliche Genehmigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, leg cit entbehrlich, wenn es sich um eine ideelle Teilung von Grundstücken zwischen Ehegatten handelt. Die weitere Ausnahme der Litera b, kommt im vorliegenden Fall eines nur 1578 m2 großen Grundstückes nicht in Betracht. Die Erteilung einer Bestätigung der Agrarbehörde über das Vorliegen einer Ausnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Im Hinblick auf die insbesondere auch aus § 8 leg cit deutlich erkennbare Absicht des Gesetzgebers, landwirtschaftliche Grundstücke möglichst ungeteilt im Alleineigentum zu erhalten, ist § 6 Abs 1 lit a leg cit dahin auszulegen, dass nur die ideelle Teilung eines ganzen Grundstückes zwischen Ehegatten bewilligungsfrei ist. Begünstigt soll nur der Fall sein, dass der bisherige Alleineigentümer seinen Grundbesitz mit seinem Ehegatten teilen will, nicht hingegen die weitere Aufteilung von Miteigentumsanteilen.Im Hinblick auf die insbesondere auch aus Paragraph 8, leg cit deutlich erkennbare Absicht des Gesetzgebers, landwirtschaftliche Grundstücke möglichst ungeteilt im Alleineigentum zu erhalten, ist Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, leg cit dahin auszulegen, dass nur die ideelle Teilung eines ganzen Grundstückes zwischen Ehegatten bewilligungsfrei ist. Begünstigt soll nur der Fall sein, dass der bisherige Alleineigentümer seinen Grundbesitz mit seinem Ehegatten teilen will, nicht hingegen die weitere Aufteilung von Miteigentumsanteilen.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass zwar die ideelle Teilung des gesamten Grundstückes zwischen den Ehegatten R***** nicht der Genehmigung der Agrarbehörde bedurfte, wohl aber die ideelle Teilung des Hälfteanteiles eines der beiden Ehegatten, die mit der sogleich nachfolgenden Schenkung an die Ehegatten H***** (Tochter und Schwiegersohn) verbunden war. Für diese weitere Teilung, die zu einer Aufsplitterung des Eigentums auf bereits drei Miteigentümer führen würde, hätten die Antragsteller dem Grundbuchsgericht die Genehmigung der Agrarbehörde urkundlich nachweisen müssen, was nicht geschehen ist.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.