Rechtssatz RS0118139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118139
Entscheidungsdatum
09.09.2003
Norm
bgld TeilG §6 Abs1 lita
Rechtssatz
§ 6 Abs 1 lita bgld TeilG ist dahin auszulegen, dass nur die ideelle Teilung eines ganzen Grundstückes zwischen Ehegatten nicht der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Begünstigt soll nur der Fall sein, dass der bisherige Alleineigentümer seinen Grundbesitz mit seinem Ehegatten teilen will, nicht hingegen die weitere Aufteilung von Miteigentumsanteilen.Paragraph 6, Absatz eins, lita bgld TeilG ist dahin auszulegen, dass nur die ideelle Teilung eines ganzen Grundstückes zwischen Ehegatten nicht der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Begünstigt soll nur der Fall sein, dass der bisherige Alleineigentümer seinen Grundbesitz mit seinem Ehegatten teilen will, nicht hingegen die weitere Aufteilung von Miteigentumsanteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118139
Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0050OB00206_03K0000_002