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Entscheidung 5 Ob 207/14y×

Entscheidung 5 Ob 207/14y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014921 Rechtssatz 02.06.1953Zivilrecht
Für das Eingreifen der Irrtumsregeln genügt das objektive Bestehen des Irrtums und seine Veranlassung durch den anderen Vertragsteil. Eine "Irreführung", ein "Verschulden des anderen Vertragsteiles" am Zustandekommen des Irrtums ist nicht erforderlich.
RS0016188 Rechtssatz 20.04.1955Zivilrecht
Veranlassen im Sinne des § 871 ABGB setzt weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung voraus. Es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. Kann ein Kontrahent nach der Verkehrsauffassung auf das Vorhandensein oder Nichtvorhanden …
RS0016195 Rechtssatz 31.03.1977Zivilrecht
Veranlassen im Sinne des § 871 ABGB bedeutet adäquate Verursachung.
RS0016205 Rechtssatz 13.02.1974Zivilrecht
Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, schließen die Annahme aus, dass der Irrtum durch den anderen Teil veranlasst worden sei (Gschnitzer in Klang 2 Auflage IV/1 S 118).
RS0042903 Rechtssatz 17.10.1985Zivilrecht
Die Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO ist erschöpfend (Fasching IV, 296; derselbe, Zivilprozessrecht, RdZ 1902).
RS0102181 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrec …
RS0126232 Rechtssatz 22.09.2010Zivilrecht
Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine …
RS0128890 Rechtssatz 25.04.2013Zivilrecht
Ob einem Anleger konkret ein Irrtum unterlaufen ist, ist eine Tatfrage.