Der Rekurs ist zulässig aber nicht berechtigt.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht den Revisionsrekurs zurückgewiesen hat, resultiert zunächst aus dem analog anzuwendenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, somit ohne die Beschänkungen des § 528 ZPO zulässig (vgl SZ 58/186; WoBl 1988/72; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 528 ZPO).Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht den Revisionsrekurs zurückgewiesen hat, resultiert zunächst aus dem analog anzuwendenden Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Das Rechtsmittel ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, somit ohne die Beschänkungen des Paragraph 528, ZPO zulässig vergleiche SZ 58/186; WoBl 1988/72; Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 528, ZPO).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz hat nämlich den Revisionsrekurs des Antragstellers vom 27. 4. 1999 (ON 49) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Diesfalls haben nämlich die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG Anwendung zu finden. Mit Pkt 1 des bekämpften Beschlusses erfolgte nämlich keine Zurückweisung eines Antrags sondern bloß eine Aufhebung des Verfahrens als nichtig, weshalb § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl MietSlg 47.681, 47.685, 47.541). Damit resultiert die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses aus § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG.Das Gericht zweiter Instanz hat nämlich den Revisionsrekurs des Antragstellers vom 27. 4. 1999 (ON 49) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Diesfalls haben nämlich die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG Anwendung zu finden. Mit Pkt 1 des bekämpften Beschlusses erfolgte nämlich keine Zurückweisung eines Antrags sondern bloß eine Aufhebung des Verfahrens als nichtig, weshalb Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht zur Anwendung gelangt vergleiche MietSlg 47.681, 47.685, 47.541). Damit resultiert die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG.
Mit Pkt 2 des mit dem in Frage stehenden Revisionsrekurs bekämpften Beschlusses hat das Rekursgericht einen in der mündlichen Rekursverhandlung vom Antragsteller erhobenen Mietzinsüberprüfungsantrag (Ausdehnung) zurückgewiesen. Auch dieser Entscheidungsteil stellt keine Entscheidung in der Sache, also keinen Sachbeschluß dar, sondern einen Beschluß des Rekursgerichtes, für den gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rekursverfahren Anwendung finden. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt. Der Bewertungsausspruch ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (vgl AnwBl 1992/16; RZ 1992/1).Mit Pkt 2 des mit dem in Frage stehenden Revisionsrekurs bekämpften Beschlusses hat das Rekursgericht einen in der mündlichen Rekursverhandlung vom Antragsteller erhobenen Mietzinsüberprüfungsantrag (Ausdehnung) zurückgewiesen. Auch dieser Entscheidungsteil stellt keine Entscheidung in der Sache, also keinen Sachbeschluß dar, sondern einen Beschluß des Rekursgerichtes, für den gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rekursverfahren Anwendung finden. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt. Der Bewertungsausspruch ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden vergleiche AnwBl 1992/16; RZ 1992/1).
Darauf, daß ein Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO dann, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt, überhaupt nicht in Betracht kommt, ist in Ermangelung von Ausführungen im Rechtsmittel zu diesem Teil des angefochtenen Beschlusses nicht weiter einzugehen.Darauf, daß ein Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO dann, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt, überhaupt nicht in Betracht kommt, ist in Ermangelung von Ausführungen im Rechtsmittel zu diesem Teil des angefochtenen Beschlusses nicht weiter einzugehen.
Zu Recht hat jedenfalls das Rekursgericht den Revisionsrekurs gemäß § 523 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG zurückgewiesen.Zu Recht hat jedenfalls das Rekursgericht den Revisionsrekurs gemäß Paragraph 523, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG zurückgewiesen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs war der Erfolg zu versagen.