Begründung:
Die Antragsstellerin bekämpft die vom Antragsgegner unter Berufung auf § 46 a Abs 4 MRG vorgenommene Anhebung des Hauptmietzinses.Die Antragsstellerin bekämpft die vom Antragsgegner unter Berufung auf Paragraph 46, a Absatz 4, MRG vorgenommene Anhebung des Hauptmietzinses.
Das Erstgericht gab dem auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinsausmaßes gestützten Antrag Folge, weil
a) eine Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 46 a Abs 4 Z 2 MRG nicht geschlossen worden sei, obwohl eine solche anläßlich des Tausches von Räumlichkeiten des Bestandgegenstandes möglich gewesen wäre (§ 46 a Abs 4 Z 3 MRG);a) eine Mietzinsvereinbarung im Sinne des Paragraph 46, a Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht geschlossen worden sei, obwohl eine solche anläßlich des Tausches von Räumlichkeiten des Bestandgegenstandes möglich gewesen wäre (Paragraph 46, a Absatz 4, Ziffer 3, MRG);
b) das Anhebungsbegehren keine Angaben über die Nutzfläche enthalten habe, wogegen das die nachträgliche Bekanntgabe der Nutzfläche enthaltende Schreiben kein Anhebungsbegehren enthalten habe; es hätte ein neues, vollständiges Anhebungsbegehren gestellt werden müssen.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes im wesentlichen - unter Behebung eines den Rückzahlungsausspruch betreffenden Rechenfehlers - mit der Begründung, anläßlich der Veräußerung des Unternehmens, dessen Alleininhaber seit 11.1.1941 Stefan N***** gewesen sei, am 1.7.1962 an Josef und Helene S***** (sen.), die das Unternehmen in Form einer Kommanditgesellschaft betrieben, hätte wegen des unbestrittenermaßen gegebenen Jahresmietzinses von 5.500,-- Friedenskronen anläßlich der Anerkennung der Kommanditgesellschaft als Hauptmieter eine freie Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs 2 und 3 MG und des § 16 a (alt) MG erfolgen können. Durch die als originären Mietvertragsabschluß mit der Kommanditgesellschaft zu wertende Vorgangsweise des Antragsgegners sei das Entstehen eines gespaltenen Mietverhältnisses mit Stefan N***** bzw dessen Gesamtrechtsnachfolgern verhindert worden.Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes im wesentlichen - unter Behebung eines den Rückzahlungsausspruch betreffenden Rechenfehlers - mit der Begründung, anläßlich der Veräußerung des Unternehmens, dessen Alleininhaber seit 11.1.1941 Stefan N***** gewesen sei, am 1.7.1962 an Josef und Helene S***** (sen.), die das Unternehmen in Form einer Kommanditgesellschaft betrieben, hätte wegen des unbestrittenermaßen gegebenen Jahresmietzinses von 5.500,-- Friedenskronen anläßlich der Anerkennung der Kommanditgesellschaft als Hauptmieter eine freie Mietzinsvereinbarung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 MG und des Paragraph 16, a (alt) MG erfolgen können. Durch die als originären Mietvertragsabschluß mit der Kommanditgesellschaft zu wertende Vorgangsweise des Antragsgegners sei das Entstehen eines gespaltenen Mietverhältnisses mit Stefan N***** bzw dessen Gesamtrechtsnachfolgern verhindert worden.
Der Antragsgegner macht in seinem Revisionsrekurs als erhebliche Rechtsfragen das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu folgenden Problemkreisen geltend:
a) Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung bei damaliger Anerkennung des "gespaltenen" Mieters;
b) Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung anläßlich der vom Antragsgegner für notwendig erachteten Vereinbarung eines Raumtausches mit der Antragsstellerin, um einen beabsichtigten Umbau überhaupt durchführen zu können;
c) Auslegung des § 46 b MRG betreffend die Formvorschriften des Anhebungsbegehrens: Nach Meinung des Revisionsrekurswerbers schade es nicht, wenn der in dieser Gesetzstelle geforderte Inhalt des Anhebungsbegehrens in zwei Schriftstücken enthalten sei.c) Auslegung des Paragraph 46, b MRG betreffend die Formvorschriften des Anhebungsbegehrens: Nach Meinung des Revisionsrekurswerbers schade es nicht, wenn der in dieser Gesetzstelle geforderte Inhalt des Anhebungsbegehrens in zwei Schriftstücken enthalten sei.
Dem ist folgendes zu erwidern: