Begründung:
Die Beklagten sind aufgrund eines Übergabsvertrages vom 7.3.1963 (Zweitbeklagte) bzw Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 12.3.1963 (Erstbeklagter) je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 90034 GB 87120 Stumm (Bezirksgericht Zell am Ziller), zu deren Gutsbestand ua auch das GSt.Nr. 798/2 (Baufläche) im Ausmaß von 197 m**2 gehört. Im A2-Blatt ist unter LNR 8a nach wie vor zu TZ 772/1967 die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens (nach den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes - im folgenden kurz: TFLG) angemerkt.Die Beklagten sind aufgrund eines Übergabsvertrages vom 7.3.1963 (Zweitbeklagte) bzw Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 12.3.1963 (Erstbeklagter) je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 90034 GB 87120 Stumm (Bezirksgericht Zell am Ziller), zu deren Gutsbestand ua auch das GSt.Nr. 798/2 (Baufläche) im Ausmaß von 197 m**2 gehört. Im A2-Blatt ist unter LNR 8a nach wie vor zu TZ 772 aus 1967, die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens (nach den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes - im folgenden kurz: TFLG) angemerkt.
Mit ihrer am 12.10.1995 eingebrachten und mit S 101.000,-- bewerteten Klage stellten die Kläger (als Eigentümer der Liegenschaften EZ 215 GB 87120 Stumm) das Begehren, daß die Beklagten eine Aufsandungserklärung nachstehenden Inhalts abzugeben hätten:
"Peter K***** und Ilse K*****, erklären wie folgt:
Frau Ilse und Herr Peter K***** sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 90034 in GB 87120 Stumm, zu deren Gutsbestand unter anderem das GSt. 798/2 im Ausmaß von 197 m**2 gehört.
Dies vorausgeschickt erteilen nunmehr Herr Peter K***** und Frau Ilse K***** jeweils als Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 90034 GB 87120 Stumm ihre ausdrückliche Einwilligung zur lastenfreien Abschreibung des GSt 798/2 im Ausmaß von 197 m**2 aus dem Gutsbestand dieses Grundbuchkörpers und die Zuschreibung dieses Grundstückes zur Liegenschaft EZ 215 GB 87120 Stumm.
Sämtliche mit dem Eigentum an EZ 90034 verbundenen Rechte, insbesondere die Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft Stumm-Stummerberg, Interessenschaftswald, an der Agrargemeinschaft O*****, sowie sämtliche mit dem Eigentum an dieser Liegenschaft verbundenen Miteigentumsrechte an anderen Liegenschaften verbleiben bei der Stammsitzliegenschaft EZ 90034 GB 87120 Stumm."
Die beklagten Parteien erhoben in der Klagebeanwortung unter Hinweis auf das beim Amt der Tiroler Landesregierung anhängige Zusammenlegungs- verfahren hinsichtlich sowohl der Liegenschaften der Kläger als auch jener der Beklagten die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Darüber hinaus bestritten sie das Klagebegehren auch inhaltlich.
Das Erstgericht - welches das Verfahren in der ersten Streitverhandlung auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges einschränkte und hierüber verhandelte - wies das Klagebegehren zurück. Es vertrat die Auffassung, daß es sich bei der Rechtssache um eine Streitigkeit über Eigentum und Besitz an in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken handle, für welche § 72 Abs 5 lit a TFLG 1978 eine Generalkompetenz der Agrarbehörde anordne.Das Erstgericht - welches das Verfahren in der ersten Streitverhandlung auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges einschränkte und hierüber verhandelte - wies das Klagebegehren zurück. Es vertrat die Auffassung, daß es sich bei der Rechtssache um eine Streitigkeit über Eigentum und Besitz an in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken handle, für welche Paragraph 72, Absatz 5, Litera a, TFLG 1978 eine Generalkompetenz der Agrarbehörde anordne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien keine Folge. Es sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus der Klagserzählung sei klar und schlüssig der Rechtsgrund der Ersitzung, sohin ein dinglicher Rechtsgrund für das Klagebegehren, abzuleiten, sodaß tatsächlich die Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 72 Abs 5 lit a TFLG gegeben seien.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien keine Folge. Es sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus der Klagserzählung sei klar und schlüssig der Rechtsgrund der Ersitzung, sohin ein dinglicher Rechtsgrund für das Klagebegehren, abzuleiten, sodaß tatsächlich die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 72, Absatz 5, Litera a, TFLG gegeben seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Kläger aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluß im Sinne einer Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern. Die beklagten Parteien erstatteten eine Revisionsrekurs- beanwortung.
Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall iVm Abs 1 ZPO: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 528) und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, ZPO: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 528,) und auch berechtigt.